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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechenbarkeit von Ausbildungshilfen auf den Abzugsbetrag nach 搂 33a Abs. 1 EStG
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Leitsatz (amtlich)
Der Abzugsbetrag nach 搂 33a Abs. 1 EStG mindert sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anl盲sslich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsma脽nahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind.
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Normenkette
EStG 搂 33a Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten im Streitjahr 1997 f眉r ihren am 18. September 1968 geborenen Sohn M Unterhaltsaufwendungen gem盲脽 搂 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem H枚chstbetrag von 12 000 DM geltend. M hatte im Streitjahr an einer beruflichen Bildungsma脽nahme teilgenommen, f眉r die er Leistungen nach dem Arbeitsf枚rderungsgesetz (AFG) bezog. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 1995 waren ihm vom Arbeitsamt nach 搂 45 AFG (搂 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 鈥昐GB III鈥) in der Zeit vom 3. April 1995 bis 31. M盲rz 1998 insgesamt 26 477 DM bewilligt worden. Hiervon entfielen 18 909 DM auf Lehrgangsgeb眉hren, 7 328 DM auf Fahrtkosten und 240 DM auf Arbeitskleidung. Die Lehrgangsgeb眉hren wurden vom Arbeitsamt 眉bernommen und mit dem Ma脽nahmetr盲ger unmittelbar abgerechnet.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) k眉rzte im Einkommensteuerbescheid 1997 den H枚chstbetrag um die auf das Streitjahr entfallenden Leistungen nach dem AFG in H枚he von 8 825 DM unter Abzug eines Freibetrages von 1 200 DM, im Einspruchsverfahren in voller H枚he, so dass nur noch 3 535 DM zum Abzug zugelassen wurden. Das FA war der Auffassung, der Anrechnung stehe nicht entgegen, dass die Zusch眉sse f眉r Lehrgangsgeb眉hren, Fahrtkosten und Arbeitskleidung geleistet worden seien, denn anders als bei den Eink眉nften und Bez眉gen des Kindes komme es nach 搂 33a Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz EStG bei Ausbildungshilfen aus 枚ffentlichen Mitteln f眉r deren Anrechnung nicht darauf an, ob die Leistungen zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet seien.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte im Wesentlichen aus: 搂 33a Abs. 1 EStG sei verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass auch Ausbildungshilfen aus 枚ffentlichen Mitteln nur anzurechnen seien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden k枚nnten und deshalb die 鈥晅ypisierten鈥 Unterhaltsanspr眉che gegen眉ber den Verpflichteten minderten. Im Streitfall seien die Zusch眉sse zum gr枚脽ten Teil f眉r Lehrgangsgeb眉hren gew盲hrt worden. Diese Betr盲ge st眉nden unzweifelhaft nicht f眉r den Unterhalt zur Verf眉gung. Gleiches gelte f眉r die Fahrtkosten zu den Lehrg盲ngen und Praktika sowie f眉r die Arbeitskleidung. Auch diese Kosten fielen zus盲tzlich zu den notwendigen Aufwendungen f眉r das Existenzminimum an. Daher sei der abziehbare H枚chstbetrag im Streitfall nicht zu k眉rzen.
Mit seiner Revision r眉gt das FA die Verletzung des 搂 33a Abs. 1 Satz 4 EStG. Die vom FG vertretene Auffassung stehe nicht im Einklang mit dem Gesetzestext. Sie werde 鈥晄oweit ersichtlich鈥 auch in der Steuerfachliteratur nicht geteilt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe zwar in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) ausgef眉hrt, das Existenzminimum einer Familie d眉rfe nicht der Einkommensteuer unterworfen werden, auch wenn nur einzelne Familienmitglieder Einkommen erzielten und aufgrund gesetzlicher Verpflichtung f眉r den Unterhalt der 眉brigen Familienmitglieder aufk盲men. Das FG verkenne aber Systematik und Konzeption der deutschen Ausbildungsf枚rderung. 搂 33a Abs. 1 Satz 4 EStG solle eine mehrfache staatliche Ausbildungsf枚rderung 鈥暶糱er Ausbildungsfreibetr盲ge und 枚ffentliche Leistungen鈥 ausschlie脽en. Dieser Zweck w眉rde aber nicht erreicht, wenn Ausbildungshilfen aus 枚ffentlichen Mitteln, die formal als Lehrgangsgeb眉hren, Fahrtkosten und Arbeitskleidung bezahlt w眉rden, nicht anzurechnen w盲ren. F眉r einen Verfassungsversto脽 erg盲ben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausbildungshilfen aus 枚ffentlichen Mitteln (ohne R眉cksicht auf den Zahlungszweck) bei der Ermittlung der Steuererm盲脽igung nach 搂 33a Abs. 1 EStG ohne Einschr盲nkung zu ber眉cksichtigen, erscheine im Hinblick auf die zu vermeidende Mehrfachf枚rderung weder unverh盲ltnism盲脽ig noch offensichtlich fehlerhaft. Sie widerspreche entgegen der Auffassung des FG nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der Leistungsf盲higkeit. Es d眉rfe auch nicht au脽er Acht bleiben, dass im Streitfall die Steuererm盲脽igung bei einem Freibetrag von 12 000 DM im g眉nstigsten Fall etwa 5 000 DM betrage, w盲hrend dem Kind der Kl盲ger im Streitjahr Zusch眉sse in H枚he von 8 825 DM zugeflossen seien.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥).
Entgegen der Auffassung des FG sind nicht alle Ausbildungshilfen aus 枚ffentlichen Mitteln, die nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden k枚nnen, von der K眉rzung des H枚chstbetrags auszunehmen. Die Ausbildungshilfen sind vielmehr auf den H枚chstbetrag anzurechnen, soweit sie f眉r Ma脽nahmen gew盲hrt werden, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegen眉ber dem Kind b眉rgerlich-rechtlich zu tragen h盲tten.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen f眉r den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm gegen眉ber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm盲脽igt, dass die Aufwendungen bis zu 12 000 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Eink眉nfte abgezogen werden (搂 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld f眉r die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur geringes Verm枚gen besitzt (搂 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Dieser Betrag vermindert sich um eigene Eink眉nfte und Bez眉ge der unterhaltenen Person, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, und 1 200 DM im Kalenderjahr 眉bersteigen, sowie u.a. um die von ihr bezogenen Ausbildungshilfen aus 枚ffentlichen Mitteln (搂 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
1. 搂 33a Abs. 1 EStG hat die Ber眉cksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die durch den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern und anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen erwachsen, zum Ziel. Die f眉r den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert seine Leistungsf盲higkeit und darf daher vom Gesetzgeber nicht unber眉cksichtigt gelassen werden (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes 鈥旼G鈥). Der H枚he nach muss der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsf盲higkeit den Unterhaltsaufwand f眉r Kinder des Steuerpflichtigen und andere unterhaltsberechtigte Personen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen au脽er Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gew盲hrleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1990, 653).
Aufwendungen f眉r die Berufsausbildung von Kindern m眉ssen von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen f眉r die Sicherung des Existenzminimums, da sie nicht mit der gleichen Zwangsl盲ufigkeit wie diese entstehen. Allerdings muss der Gesetzgeber die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit von Steuerpflichtigen, deren Kinder sich in Berufsausbildung befinden, wenigstens teilweise steuermindernd ber眉cksichtigen, sofern der Staat diese Kosten nicht unmittelbar 眉bernimmt, wobei diese Grenze jedenfalls dann nicht unterschritten ist, wenn die H盲lfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. c).
Diesen Geboten kommt der Staat f眉r bis zu 27 Jahre alte Kinder durch Kinderfreibetrag oder -geld sowie durch den Ausbildungsfreibetrag des 搂 33a Abs. 2 EStG nach. F眉r 眉ber 27 Jahre alte unterhaltsberechtigte Kinder und andere gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sieht 搂 33a Abs. 1 EStG im Streitjahr 1997 f眉r Unterhalt und Ausbildung typisierend einen Betrag von 12 000 DM vor, der sich am Existenzminimum f眉r Alleinstehende anlehnt (vgl. BTDrucks 13/381, S. 4). Dieser Betrag entspricht dem nach den Grunds盲tzen des BVerfG zu ermittelnden existenznotwendigen Bedarf eines in Ausbildung befindlichen und ausw盲rtig untergebrachten Kindes (Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).
Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass 搂 33a Abs. 1 EStG grunds盲tzlich alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen typisierend abgilt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278). Der Gesetzgeber kann sich am Regelfall orientieren und muss au脽ergew枚hnliche Umst盲nde bei der Bemessung des Abzugsbetrages von zwangsl盲ufigen Aufwendungen f眉r Unterhalt und Berufsausbildung gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nicht ber眉cksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 180, unter C.I.5.c bb).
2. Die Regelung in 搂 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, nach der Ausbildungshilfen aus 枚ffentlichen Mitteln stets auf den Abzugsh枚chstbetrag anzurechnen sind, ist jedoch dem Zweck der Vorschrift entsprechend einzuschr盲nken.
Bei Ausbildungshilfen sieht das Gesetz keine Einschr盲nkung der Gestalt vor, dass nur Zuwendungen f眉r den 眉blichen Ausbildungsbedarf angerechnet werden. Dies erkl盲rt sich daraus, dass Eltern b眉rgerlich-rechtlich im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit f眉r alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung anfallen, aufzukommen haben, also auch f眉r Sonderbedarf, sofern dieser nach dem Ausbildungsgang notwendigerweise anf盲llt (搂 1610 Abs. 1 und 2 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs 鈥旴GB鈥). Leistungen aus 枚ffentlichen Mitteln, die einen ausbildungsbedingten Sonderbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abdecken, den zu leisten die Eltern danach b眉rgerlich-rechtlich verpflichtet sind, mindern die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern und rechtfertigen daher die K眉rzung des Abzugsbetrages nach 搂 33a Abs. 1 EStG. Nicht gerechtfertigt ist dagegen die Anrechnung von Ausbildungshilfen f眉r Ma脽nahmen, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht nicht zu tragen h盲tten; denn insoweit werden die Eltern nicht von ihren Unterhaltspflichten entlastet.
3. Divergieren Gesetzeswortlaut und -zweck, ist der Wortlaut der Vorschrift ihrem Zweck entsprechend einzuschr盲nken (sog. teleologische Reduktion oder Restriktion), sofern sich das Gesetz 鈥昰emessen an seinem Zweck鈥 als planwidrig zu weitgehend erweist (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786, m.w.N.). Eine teleologische Reduktion kommt hingegen grunds盲tzlich dann nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist. Vorschriften, die erkennbar dem verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag zum Familienleistungsausgleich Rechnung tragen wollen, sind im Zweifel so auszulegen, dass diesem Anliegen Rechnung getragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586).
Da die Regelung in 搂 33a Abs. 1 EStG die 鈥昫urch die zwangsl盲ufigen Ausbildungskosten der Kinder鈥 geminderte Leistungsf盲higkeit der Eltern ausgleichen soll, k枚nnen staatliche Leistungen, die das Kind bezieht, nur dann steuerlich zu Lasten der Eltern ber眉cksichtigt werden, wenn diese Leistungen die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegen眉ber dem Kind mindern.
Die Gesetzesmaterialien ergeben nicht, dass der Gesetzgeber in bewusster rechtspolitischer Entscheidung Ausbildungshilfen in den Regelungsbereich des 搂 33a Abs. 1 EStG einbeziehen wollte, welche die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern nicht mindern. Vielmehr hatte er offenbar den Regelfall vor Augen, bei dem die Hilfe zu einer Einschr盲nkung der Unterhaltsverpflichtung f眉hrt und aus diesem Grund ihre Anrechnung rechtfertigt (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 164, zu Nr. 6). Es ist daher davon auszugehen, dass der Wortlaut des 搂 33a Abs. 1 EStG planwidrig zu weit geraten und folglich dem Zweck der Vorschrift entsprechend einzuschr盲nken ist.
4. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 鈥旴GH鈥 (vgl. Urteile vom 4. M盲rz 1998 XII ZR 173/96, Zeitschrift f眉r das gesamte Familienrecht 鈥旻amRZ鈥 1998, 671; vom 14. Juli 1999 XII ZR 230/97, FamRZ 2000, 420) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit sowohl ihren minderj盲hrigen als auch den vollj盲hrigen Kindern nach 搂 1610 Abs. 2 BGB eine Berufsausbildung, die der Begabung, den F盲higkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten nicht nur vor眉bergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am Besten entspricht. Die Wahl der in diesem Sinn angemessenen Ausbildung haben die Eltern in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung mit dem Kind zu treffen, wobei den individuellen Umst盲nden, vor allem den bei dem Kind vorhandenen pers枚nlichen Voraussetzungen, ma脽gebliche Bedeutung zukommt. Haben Eltern die ihnen hiernach obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gew盲hren, in "rechter" Weise erf眉llt und hat das Kind den Abschluss einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus 搂 1610 Abs. 2 BGB in ausreichender Weise nachgekommen. Sie sind unter diesen Umst盲nden grunds盲tzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachtr盲glich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will (BGH-Urteil vom 29. Juni 1977 IV ZR 48/76, FamRZ 1977, 629).
Haben die Eltern ihre Ausbildungsverpflichtung erf眉llt, b眉脽t das Kind seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbst盲tigkeit selbst zu verdienen (BGH-Urteil in FamRZ 1977, 629), denn ein vollj盲hriges Kind muss f眉r seinen Lebensbedarf grunds盲tzlich selbst aufkommen. Nur im Rahmen einer Ausbildung entf盲llt die "Erwerbsobliegenheit" (Palandt/Diederichsen, B眉rgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., 搂 1602 Rz. 15). Ist in dem erlernten Beruf keine Anstellung zu finden, muss es auch berufsfremde Arbeit und T盲tigkeiten unter Niveau annehmen (Palandt/Diederichsen, a.a.O., Rz. 12 ff.). Eine Verpflichtung zum Unterhalt besteht in diesen F盲llen nur dann, wenn das Kind trotz intensiven Bem眉hens keine Arbeitsstelle erlangen kann. Dieser Unterhaltsanspruch umfasst aber keine spezifisch ausbildungsbezogenen Aufwendungen, denn das Anstellungsrisiko hinsichtlich des erlernten Berufes tr盲gt das Kind allein (Oberlandesgericht 鈥昈LG鈥 Hamm, Beschluss vom 9. August 1989 10 WF 29/89, FamRZ 1990, 904). Daher kann die Finanzierung von Zusatzausbildungen nicht allein zur Behebung von Einstellungsschwierigkeiten verlangt werden (Palandt/Diederichsen, a.a.O., 搂 1610 Rz. 22, m.w.N.). F眉r steuerliche Zwecke kann regelm盲脽ig unterstellt werden, dass ein erwerbsloses Kind, das nach dem AFG gef枚rdert wird, keine Arbeitsstelle finden kann. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Sohn der Kl盲ger zu 70 v.H. erwerbsgemindert ist.
5. Da das FG von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat 鈥昦us seiner Sicht zu Recht鈥 keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl盲ger ihrer Pflicht zu einer begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Sohnes nachgekommen sind und welches Fort- oder Ausbildungsziel der durch das Arbeitsamt gef枚rderten Ma脽nahme zugrunde lag. Aus den Akten ist lediglich ersichtlich, dass der Sohn durch eine Ma脽nahme nach 搂 81 SGB III, demnach wohl eine Weiterbildung, gef枚rdert wurde.
Ein Anspruch auf Weiterbildungsunterhalt nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung setzt einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Grundausbildung und das Vorhandensein der notwendigen F盲higkeiten und Neigungen zur Erreichung dieses Zusatzzieles voraus (st盲ndige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 23. Mai 2001 XII ZR 148/99, Monatsschrift f眉r Deutsches Recht 鈥昅DR鈥 2001, 1168; Palandt/Diederichsen, a.a.O., 搂 1610 Rz. 24 ff., m.w.N.).
Selbst wenn die erneute m眉ndliche Verhandlung ergeben sollte, dass der Sohn der Kl盲ger im Streitjahr dem Grunde nach einen Anspruch auf Fort- oder Ausbildungsunterhalt gegen眉ber seinen Eltern hatte, ist zu beachten, dass die Ausbildung in Deutschland meist kostenfrei ist. Ausbildungs- und Fortbildungsunterhalt beschr盲nken sich deswegen in aller Regel auf den Unterhalt zum Leben, Arbeitsmittel sowie Fahrtkosten zur Ausbildungsst盲tte und zur眉ck. Nur wenn die Ausbildung etwas kostet, etwa bei dem Besuch einer Privatschule oder einer privaten Universit盲t, m眉ssen die Eltern auch diese spezifischen Ausbildungskosten tragen, sofern die private Ausbildung angemessen ist (Staudinger, B眉rgerliches Gesetzbuch, IV/2000, 搂 1610 Rdnrn. 78, 80, 86). Die Ausbildung eines vollj盲hrigen Kindes an einer Privatschule oder sonstigen privaten Bildungseinrichtung ist allerdings nur dann von den Eltern zu tragen, wenn eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Ausbildungsst盲tte, die keine oder geringere Geb眉hren erhebt, nicht m枚glich oder nicht zumutbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. M盲rz 1997 12 WF 59/97, FamRZ 1997, 960).
Die Arbeitsf枚rderung mit ihren arbeitsmarktpolitischen Zielen umfasst zahlreiche Leistungen, die Eltern im Rahmen ihrer Ausbildungsverpflichtung gegen眉ber ihren Kindern nicht zu erbringen haben. Davon geht offensichtlich auch die Verwaltung aus. Denn nach der Dienstanweisung zur Durchf眉hrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.4.2.6 Abs. 3 Satz 1 (BStBl I 2000, 639, 680) bleiben Leistungen, die dem Tr盲ger der Bildungsma脽nahme unmittelbar als Kostenerstattung f眉r Ausbildungsleistungen 眉berwiesen werden (sog. betriebsbezogene Ma脽nahmekosten oder Lehrgangsgeb眉hren nach 搂搂 69, 82 und 109 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) au脽er Ansatz. Nach dem amtlichen Einkommensteuer-Handbuch (EStH) 2000 gilt dies ab Veranlagungszeitraum 2000 auch im Rahmen des 搂 33a Abs. 1 EStG (vgl. H 190 i.V.m. H 180e 鈥昬igene Bez眉ge鈥 Nr. 8 EStH).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 673034 |
BFH/NV 2002, 435 |
BStBl II 2002, 195 |
BFHE 197, 233 |
BFHE 2002, 233 |
BB 2002, 399 |
DB 2002, 512 |
DStRE 2002, 274 |
HFR 2002, 410 |
StE 2002, 92 |