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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ver盲u脽erungsgewinne ausl盲ndischer Investmentgesellschaften - AfA nach 搂 18 Abs. 1 Satz 2 AuslInvestmG - Ver枚ffentlichungen der Ertr盲ge aus ausl盲ndischen Investmentfonds im BStBl - Auslegung einer Rechtsnorm gegen den Wortlaut
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Leitsatz (amtlich)
1. Die unterschiedliche Behandlung der Ver盲u脽erungsgewinne ausl盲ndischer Investmentgesellschaften in 搂 17 und 搂 18 AuslInvestmG ist mit Art.3 GG vereinbar.
2. 搂 18 Abs.1 Satz 2 AuslInvestmG enth盲lt nur eine H枚chstgrenze f眉r den Ansatz der AfA. Ein niedrigerer AfA-Betrag kann, mu脽 aber nicht angesetzt werden.
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Orientierungssatz
1. Den Ver枚ffentlichungen des BfF im Bundessteuerblatt hinsichtlich der Ertr盲ge aus ausl盲ndischen Investmentfonds kommt keine Bindungswirkung zu (vgl. Literatur).
2. Gegen眉ber einer vom Wortlaut der Rechtsnorm abweichenden Auslegung ist besondere Zur眉ckhaltung geboten; sie kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f眉hren w眉rde. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer l眉ckenf眉llenden Interpretation --zu der auch die teleologische Reduktion geh枚rt--, rechtspolitische Fehler zu korrigieren, d.h. das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich --gemessen an seinem Zweck-- noch nicht als planwidrig unvollst盲ndig oder zu weitgehend erweist (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).
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Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG 搂 7; AuslInvestmG 搂搂听17, 18 Abs. 1 S. 2
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Tatbestand
Die Kl盲gerinnen und Revisionskl盲gerinnen (Kl盲gerinnen) sind Erbinnen ihrer am 16.Januar 1984 verstorbenen Mutter (M). Diese war in den Jahren 1980 und 1981 Inhaberin von Anteilen an den schweizerischen offenen Immobilienfonds ... Die in 搂 17 Abs.3 des Gesetzes 眉ber den Vertrieb ausl盲ndischer Investmentanteile und 眉ber die Besteuerung der Ertr盲ge aus ausl盲ndischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) vom 28.Juli 1969 (BGBl I 1969, 986, BStBl I 1969, 435) genannten Voraussetzungen liegen bei diesen Fonds nicht vor.
Die Gesch盲ftsleitungen der Immobilienfonds haben dem Bundesamt f眉r Finanzen (BfF) die H枚he der sich nach 搂 18 Abs.1 AuslInvestmG ergebenden Besteuerungsgrundlagen nachgewiesen; sie sind im BStBl I 1981, 570, 1982, 218 f., 1982, 668 f. und 1983, 6 f. ver枚ffentlicht. Das BfF hat die als ausgesch眉ttet zu behandelnden Ertr盲ge aus diesen Fonds unter Ber眉cksichtigung von Ver盲u脽erungsgewinnen aus dem Verkauf bebauter Grundst眉cke und aufgrund von Zuweisungen auf ein Amortisationskonto, hier Amortisationsfonds genannt, ermittelt, die erheblich unter den nach 搂 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzenden Absetzung f眉r Abnutzung (AfA)-Betr盲gen lagen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat diese Feststellungen unver盲ndert 眉bernommen. Demgegen眉ber vertraten die Kl盲gerinnen die Ansicht, da脽 es verfassungsrechtlich bedenklich sei, im Rahmen des 搂 18 Abs.1 AuslInvestmG Ver盲u脽erungsgewinne zu erfassen, vor allem aber, da脽 bei der Ermittlung der Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen die nach 搂 7 EStG zul盲ssigen AfA-Betr盲ge zugrunde zu legen seien.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲gerinnen Verletzung materiellen Rechts (Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes --GG--, 搂 18 Abs.1 AuslInvestmG).
1. Es bestehe kein sachlicher Grund f眉r die Ungleichbehandlung der Ver盲u脽erungsgewinne in 搂 17 und 搂 18 AuslInvestmG. 搂 18 Abs.1 Satz 1 AuslInvestmG sei deshalb insoweit gem盲脽 Art.3 GG nichtig, als er die Besteuerung der Ver盲u脽erungsgewinne in weiterem Umfang vorschreibe als 搂 17 AuslInvestmG.
2. 搂 18 Abs.1 Satz 2 AuslInvestmG enthalte keine H枚chstgrenze f眉r den Ansatz der AfA, sondern ein Gebot zum Ansatz der sich aus 搂 7 EStG ergebenden Betr盲ge.
Die Kl盲gerinnen beantragen,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zur眉ckzuverweisen.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Sie war deshalb zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die an M ausgesch眉tteten --bzw. die gem盲脽 搂 18 Abs.1 Satz 3 AuslInvestmG als zugeflossen geltenden-- Ertr盲ge der schweizerischen Immobilienfonds unterliegen in der vom BfF festgestellten und vom FA festgesetzten H枚he der Besteuerung nach 搂 20 Abs.1 Nr.1 EStG.
1.a) Der Inhaber nicht zum 枚ffentlichen Vertrieb und zum amtlichen B枚rsenhandel zugelassener Anteile an ausl盲ndischen Investmentgesellschaften hat nach Ma脽gabe des 搂 18 Abs.1 AuslInvestmG alle Aussch眉ttungen bzw. als ausgesch眉ttet zu behandelnden Ertr盲ge zu versteuern. Das gilt u.a. auch f眉r Ertr盲ge, die anl盲脽lich der Ver盲u脽erung von Grundst眉cken und grundst眉cksgleichen Rechten entstehen (搂 18 Abs.1 Satz 1 AuslInvestmG). Dagegen sind unter den in 搂 17 AuslInvestmG genannten Voraussetzungen Ver盲u脽erungsgewinne bei zum Privatverm枚gen des Inhabers geh枚renden Investmentanteilen nur dann zur Besteuerung heranzuziehen, wenn sie auch nach Einkommensteuerrecht --bei Grundst眉cken also nur unter den Voraussetzungen des 搂 23 EStG-- steuerpflichtig sind. 搂 17 AuslInvestmG folgt damit den Grunds盲tzen der Besteuerung der Ertr盲ge aus dem Sonderverm枚gen einer inl盲ndischen Kapitalanlagegesellschaft (vgl. dazu n盲her Beckmann/Scholtz, Investment-Handbuch 445 搂 17 Rz.3, 81 f.). Insoweit unterscheiden sich die nach 搂 18 AuslInvestmG einerseits und die nach 搂 17 AuslInvestmG andererseits zu behandelnden ausl盲ndischen Immobilienfonds.
Die steuerliche Behandlung der Ertr盲ge aus inl盲ndischen und ausl盲ndischen Investmentanteilen folgt dem Grundsatz der Transparenz. Durch die Zwischenschaltung des Investmentverm枚gens soll im Prinzip keine h枚here steuerliche Belastung, aber auch keine niedrigere Belastung eintreten. Der Umfang der Transparenz ist durch den Gesetzgeber im einzelnen bestimmt. Es ist nicht zul盲ssig, die gesetzlichen Regelungen im Auslegungsweg im Sinn einer v枚lligen Durchsetzung des Transparenzprinzips 眉ber den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu erg盲nzen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4.M盲rz 1980 VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453; Beckmann/Scholtz, a.a.O., 425 vor 搂 38 Rz.4 f.).
b) Die unterschiedliche Behandlung der Ertr盲ge aus Ver盲u脽erungen in 搂 17 und 搂 18 Abs.1 AuslInvestmG ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere verst枚脽t sie nicht gegen Art.3 GG.
aa) Die Anwendung des Art.3 Abs.1 GG beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverh盲ltnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverh盲ltnisse er als ma脽gebend daf眉r ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Voraussetzung f眉r die 脺bereinstimmung einer Regelung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, da脽 die gew盲hlte Differenzierung auf sachgerechten Erw盲gungen beruht. Im Rahmen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit im Bereich des Steuerrechts kann sich der Gesetzgeber auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erw盲gungen leiten lassen. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein sachlicher Grund f眉r die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt (vgl. z.B. Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19.Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BStBl II 1979, 308, und Urteil vom 10.Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240 unter C. I. m.w.N.).
bb) Diese 盲u脽erste Grenze der gesetzgeberischen Freiheit, jenseits derer f眉r eine vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gr眉nde schlechterdings nicht mehr erkennbar sind und die Regelung deshalb als willk眉rlich erscheint (vgl. Urteil des BFH vom 7.Mai 1987 IV R 125/86, BFHE 150, 22, BStBl II 1987, 530), ist im Streitfall nicht 眉berschritten.
aaa) 搂 18 Abs.1 Satz 1 AuslInvestmG ist zun盲chst nicht mit der in 搂 17 Abs.1 Satz 1 AuslInvestmG, sondern mit der in 搂 45 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes 眉ber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) i.d.F. vom 14.Januar 1970 (BGBl I 1970, 127, BStBl I 1970, 187) getroffenen Regelung zu vergleichen. Der Vergleich ergibt eine Schlechterstellung der Inhaber ausl盲ndischer Investmentanteile gegen眉ber den Inhabern inl盲ndischer Investmentanteile insoweit, als Ver盲u脽erungsgewinne stets und in vollem Umfang wie "sonstige Ertr盲ge" zu besteuern sind. Diese Schlechterstellung ist teils zur Vermeidung von Umgehungstatbest盲nden (vgl. dazu Beckmann/Scholtz, a.a.O., 445 搂 17 Rz.34, 35 und 44, 45 sowie 搂 1 Rz.21), teils wegen der erschwerten 脺berwachungsm枚glichkeiten von Organisation, Gesch盲ftst盲tigkeit und Bonit盲t von Gesellschaften im Ausland (vgl. die Begr眉ndung zum Gesetzentwurf, BTDrucks V/3494, S.15, 16) gerechtfertigt. Zudem ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, Investitionen in ausl盲ndische Kapitalanlagen weniger attraktiv zu machen als Investitionen in inl盲ndische Kapitalanlagen (vgl. auch --f眉r Investitionen in ausl盲ndische Grundst眉cke-- Finanzgericht --FG-- K枚ln, Urteil vom 27.November 1985 I K 33/85, rkr., Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1986, 189; BFH-Urteil vom 17.Oktober 1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136 unter III. 1. b).
Das gilt insbesondere dann, wenn die Frage zu entscheiden ist, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang steuerliche Erleichterungen gew盲hrt werden sollen (BVerfG-Beschlu脽 vom 6.Februar 1968 1 BvL 7/65, BVerfGE 23, 74, BStBl II 1968, 133). Diese Frage stellte sich dem Gesetzgeber auch bei Erla脽 des AuslInvestmG. Denn nach deutschem Recht unterliegen alle Ertr盲ge einer Kapitalgesellschaft --also auch Ver盲u脽erungsgewinne-- zun盲chst der K枚rperschaftsteuer bei dieser Gesellschaft; die steuerrechtliche Konzeption des KAGG, diese Vorbelastung zu vermeiden, sollte ein Anreiz f眉r das Investmentsparen sein (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses f眉r Geld und Kredit, BTDrucks II/2973 --neu--, S.1; Beckmann/ Scholtz, a.a.O., 425 vor 搂 38 Rz.4 f. und 445 搂 18 Rz.25).
Im Rahmen dieser Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber einen weiten Handlungsspielraum. Ob au脽er der von ihm gew盲hlten L枚sung eine andere gerechter oder vern眉nftiger gewesen w盲re, ist im Rahmen des Art.3 GG nicht zu pr眉fen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG-Beschlu脽 vom 29.November 1989 1 BvR 1402/87, 1528/87, BStBl II 1990, 479 unter B. II. 1.; BFH-Urteil in BFHE 150, 22, BStBl II 1987, 530).
bbb) 搂 18 AuslInvestmG beruht aber auch im Verh盲ltnis zu der in 搂 17 AuslInvestmG getroffenen Regelung auf sachlichen Erw盲gungen.
搂 17 AuslInvestmG stellt unter bestimmten Voraussetzungen die ausl盲ndischen den inl盲ndischen Kapitalanlagegesellschaften gleich. Das rechtfertigt sich aus dem Zweck des AuslInvestmG. Der Gesetzgeber mu脽te beim Erla脽 dieses Gesetzes eine Reihe rechts-, sozial- und wirtschaftspolitischer Forderungen ber眉cksichtigen, wie den Schutz des Investmentsparers und die F枚rderung des Wertpapiersparens, die Wahrung der au脽enwirtschaftlichen Interessen der wirtschaftlich stark verflochtenen Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), das ungest枚rte Funktionieren des Wettbewerbsverh盲ltnisses zwischen inl盲ndischen und ausl盲ndischen Investmentgesellschaften, die Sicherung der steuerlichen Gleichbehandlung usw. (vgl. Philipps, Handbuch des Auslands-Investmentrechts, 1970, S.105; Beckmann/Scholtz, a.a.O., 444 Einleitung zum AuslInvestmG). Die L枚sung, die der Gesetzgeber --wie aus der Begr眉ndung zum Entwurf des Gesetzes hervorgeht (BTDrucks V/3494, S.14 f.)-- nach sorgf盲ltigen 脺berlegungen zu anderen Verfahren gew盲hlt hat, besteht in einer Vertriebsregelung f眉r ausl盲ndische Investmentgesellschaften in der Bundesrepublik, die an die Erf眉llung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist (搂搂 2 f. AuslInvestmG). Mit der Vertriebsanzeige hat die Gesellschaft eine Reihe von Unterlagen einzureichen und verschiedene Verpflichtungserkl盲rungen abzugeben, die es dem Bundesamt f眉r Kreditwesen als der pr眉fenden Beh枚rde erm枚glichen, den Vertrieb bei Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen zu untersagen (sog. Registrierungsverfahren, 搂搂 7, 8 AuslInvestmG). Damit ist zum Schutz der Anleger und des Wettbewerbs zwischen in- und ausl盲ndischen Kapitalanlagegesellschaften die erforderliche Kontrolle von Organisation, Gesch盲ftst盲tigkeit und Bonit盲t der ausl盲ndischen Investmentgesellschaft (s.o. unter 1. b, bb, aaa) gew盲hrleistet.
Diese L枚sung ist auch Grundlage der differenzierenden Regelungen in 搂 17 und 搂 18 AuslInvestmG (搂 17 Abs.3 AuslInvestmG) und der Abstufung der Rechtsfolgen nach der Intensit盲t der Mitwirkung der ausl盲ndischen Investmentgesellschaften bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. 搂 18 Abs.2 und 3 AuslInvestmG). Sie ist damit --auch im Sinne der neueren Rechtsprechung des BVerfG (vgl. dazu Beschlu脽 des BVerfG vom 23.Januar 1990 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483)-- hinreichend begr眉ndet. Es steht jeder ausl盲ndischen Investmentgesellschaft frei, die Voraussetzungen des 搂 17 Abs.3 AuslInvestmG zu erf眉llen. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, die Sache gem盲脽 Art.100 Abs.1 GG, 搂 80 Abs.1 des Gesetzes 眉ber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.
2. Die Eink眉nfte der Kl盲gerinnen aus Kapitalverm枚gen sind nicht um weitere AfA-Betr盲ge zu vermindern.
a) Das FA hat die Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen unter Ber眉cksichtigung der vom BfF im Bundessteuerblatt ver枚ffentlichten Ertr盲ge aus ausl盲ndischen Investmentfonds ermittelt. In diesen Ertr盲gen ist die geltend gemachte AfA nicht enthalten. Das bedeutet jedoch nicht, da脽 das FA die insoweit von den Kl盲gerinnen erhobenen Einwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr ber眉cksichtigen durfte. Den Ver枚ffentlichungen des BfF kommt keine Bindungswirkung zu (vgl. Beckmann/ Scholtz, a.a.O., 445 搂 17 Rz.117 f. und 615 Rz.3 f., 11 sowie --f眉r Ertr盲ge inl盲ndischer Kapitalanlagegesellschaften-- 425 搂 41 Rz.16 f.; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., 搂 41 KAGG Anm.7; Nieland/Dietrich, Die steuerliche Betriebspr眉fung --StBp-- 1987, 66; Uhrmann, StBp 1987, 67). Die Feststellungen sind mangels einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach au脽en gerichteten Entscheidung keine Verwaltungsakte (搂 118 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--); damit fehlt ihnen sowohl die Tatbestands- als auch die Feststellungswirkung. Es handelt sich vielmehr um eine Hilfe des BfF bei der Aufkl盲rung und Feststellung von Auslandssachverhalten, die ihre Rechtsgrundlage in 搂 5 Abs.1 Nr.4 b des Finanzverfassungsgesetzes --FVG-- und Art.108 Abs.4 GG hat.
b) Die Einwendungen der Kl盲gerinnen greifen jedoch aus materiell-rechtlichen Gr眉nden nicht durch. Eine Ber眉cksichtigung h枚herer als die von den Investmentgesellschaften ihrem Amortisationsfonds zugef眉hrten Betr盲ge ist durch 搂 18 Abs.1 Satz 2 AuslInvestmG ausgeschlossen.
aa) Die von den ausl盲ndischen Investmentgesellschaften vereinnahmten --und nicht ausgesch眉tteten-- Zinsen, Dividenden, Ertr盲ge aus Vermietung und Verpachtung von Grundst眉cken und grundst眉cksgleichen Rechten, sonstigen Ertr盲ge und Ver盲u脽erungsgewinne geh枚ren nach 搂 18 Abs.1 Satz 1 AuslInvestmG nur insoweit zu den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen, als sie nicht zur Kostendeckung verwendet werden. Zu den Kosten in diesem Sinne geh枚ren auch AfA, soweit diese die nach 搂 7 EStG zul盲ssigen Betr盲ge nicht 眉bersteigen. Nach dem Wortlaut der Regelung sind damit nur h枚here als die in 搂 7 EStG genannten AfA ausgeschlossen. Das gilt f眉r erh枚hte AfA und Sonderabschreibungen nach deutschem Recht (Beckmann/Scholtz, a.a.O., 445 搂 17 Rz.61; Nissen, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A --DStZ/A-- 1969, 281, 284; S枚ffing, Die Information --Inf-- 1969, 412, 414) ebenso wie f眉r h枚here Zuweisungen der Investmentgesellschaften zu einem Amortisationsfonds.
bb) Eine einschr盲nkende Auslegung des 搂 18 Abs.1 Satz 2 AuslInvestmG ist nicht geboten.
aaa) Sie l盲脽t sich insbesondere nicht mit dem abweichenden Auslegungsergebnis zu der gleichlautenden Regelung in 搂 45 Abs.1 Satz 2 KAGG f眉r inl盲ndische Kapitalanlagegesellschaften begr眉nden. Die restriktive Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich insoweit unmittelbar aus einem einschr盲nkenden Rechtssatz; sie ist Folge der in 搂 7 EStG bestimmten Pflicht zur Vornahme der Absetzungen (zur Absetzungspflicht vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 10.Aufl., 搂 7 Anm.1 d). Wie sich aus 搂 18 Abs.1 Satz 2 AuslInvestmG ergibt, steht es ausl盲ndischen Investmentgesellschaften frei, ihre Ertr盲ge ebenfalls unter Ber眉cksichtigung der nach 搂 7 Abs.4 EStG zwingend abzusetzenden AfA-Betr盲ge zu ermitteln.
bbb) Sie sind dazu aber nach deutschem Recht, dessen Anwendbarkeit sowohl durch die in Art.10 Abs.6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen vom 11.August 1971 (DBA-Schweiz), --nach dem das deutsche Steuerrecht keinen Einflu脽 auf die Ermittlung des den Aussch眉ttungen eines Investmentfonds zugrundeliegenden Bilanzgewinns nimmt (vgl. dazu u.a. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA- Schweiz, Art.10 Anm.20, 44, 73, 103, m.w.N.) und das insoweit auch f眉r die hier zu beurteilenden sog. transparenten Fonds gilt-- als auch durch die Sonderregelung des 搂 18 Abs.1 Satz 2 AuslInvestmG eingeschr盲nkt wird, nicht gezwungen.
Die Auslegung des 搂 18 Abs.1 Satz 2 AuslInvestmG i.S. des in 搂 7 EStG angeordneten Abschreibungsgebotes w眉rde zu einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift f眉hren. Gegen眉ber einer vom Wortlaut der Rechtsnorm abweichenden Auslegung ist aber besondere Zur眉ckhaltung geboten; sie kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f眉hren w眉rde (BFH-Urteil vom 16.Dezember 1986 VIII R 375/83, BFHE 149, 157, BStBl II 1987, 366, m.w.N.). Dagegen ist es nicht Aufgabe einer l眉ckenf眉llenden Interpretation --zu der auch die teleologische Reduktion geh枚rt (Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., 搂 4 AO 1977 Tz.133, m.w.N.)-- rechtspolitische Fehler zu korrigieren, d.h. das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich --gemessen an seinem Zweck-- noch nicht als planwidrig unvollst盲ndig oder zu weitgehend erweist (vgl. BFH-Urteile vom 24.Januar 1974 IV R 76/70, BFHE 111, 329, BStBl II 1974, 295 unter 2.; vom 13.Juli 1989 V R 110-112/84, BFHE 158, 157, BStBl II 1989, 1036 unter 4. a).
Im Falle des 搂 18 Abs.1 Satz 2 AuslInvestmG f眉hrt die wortgetreue Auslegung nicht zu einem dem AuslInvestmG zuwiderlaufenden Ergebnis. Der Gesetzgeber hat sich insoweit von sachgerechten Erw盲gungen leiten lassen.
Das gilt vor allem f眉r die wirtschaftspolitische Erw盲gung, da脽 der den Sparern n眉tzliche Wettbewerb durch das AuslInvestmG nicht eingeschr盲nkt werden sollte (BTDrucks V/3494, S.14). Das bedeutet u.a. auch, da脽 Eingriffe in die Ertrags- und Aussch眉ttungspolitik der ausl盲ndischen Investmentgesellschaften durch den Gesetzgeber m枚glichst zu vermeiden waren. Es bleibt damit grunds盲tzlich den jeweiligen Gesellschaften 眉berlassen, wie sie diese Politik --die bei Immobilienfonds wesentlich durch Abschreibungswahlrechte mitbestimmt wird-- gestalten wollen. Einer einschr盲nkenden Regelung bedurfte es insoweit nur f眉r 眉ber 搂 7 EStG hinausgehende Abschreibungsm枚glichkeiten. Denn insoweit war eine gesetzliche Regelung sowohl zur Vermeidung von Konkurrenznachteilen deutscher Kapitalanlagegesellschaften als auch zum Schutz der Interessen des Investmentsparers geboten. Es w眉rde der Zielsetzung der Investmentgesetzgebung widersprechen, wenn sich ausl盲ndische Investmentgesellschaften mit steuerlich g眉nstigen Angeboten h枚here Kapitalmarktanteile sichern k枚nnten und wenn das Investmentsparen als kurzfristige Anlage zu Lasten des sp盲teren Erwerbers vorwiegend zur "Mitnahme" von steuerlichen Vorteilen mi脽braucht w眉rde (vgl. auch Beckmann/Scholtz, a.a.O., 425 搂 45 Rz.24; Kerscher in Steuer und Wirtschaft 1969 Sp.489, 497; Nissen, DStZ/A 1969, 281, 285). Solche negativen Folgen zu Lasten des Kapitalmarktes und des Sparerverhaltens sind bei Inanspruchnahme zu niedriger AfA nicht zu bef眉rchten.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64322 |
BFH/NV 1992, 66 |
BStBl II 1992, 786 |
BFHE 168, 111 |
BB 1992, 1630 (L) |
DB 1992, 2279 (L) |
HFR 1992, 677 (LT) |
StE 1992, 468 (K) |