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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablichtung keine wirksame Proze脽vollmacht
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Leitsatz (NV)
Die Ablichtung der vom Kl盲ger unterzeichneten Originalvollmacht oder der dem Proze脽bevollm盲chtigten durch Telekopie erteilten Proze脽vollmacht gen眉gt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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Normenkette
FGO 搂 62; VGFGEntlG Art. 3 搂 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Proze脽bevollm盲chtigten erhoben f眉r die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) Klage, ohne eine Vollmacht vorzulegen. Nach einer erfolglosen Aufforderung zur Vollmachtsvorlage setzte der vom Vorsitzenden gem盲脽 搂 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der damals geltenden Fassung bestimmte Richter (der Berichterstatter) den Proze脽bevollm盲chtigten mit der im Original mit vollem Namenszug unterschriebenen Verf眉gung vom 12. M盲rz 1990 gem盲脽 Art. 3 搂 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) f眉r das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschlie脽ender Wirkung bis zum 17. April 1990 und wies im einzelnen auf die Folgen einer Vers盲umung dieser Frist hin. Die Verf眉gung wurde den Proze脽bevollm盲chtigten ausweislich der Zustellungsurkunde am 14. M盲rz 1990 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12. April 1990 legten die Proze脽bevollm盲chtigten die Kopie einer von den Kl盲gern unterschriebenen Proze脽vollmacht gleichen Datums vor. Die Kopie tr盲gt original aufgestempelt die Vermerke "beglaubigte Abschrift" und "Beglaubigt" -- Unterschrift -- "Rechtsanwalt". Mit Schreiben vom 2. April 1991 reichten die Proze脽bevollm盲chtigten die von den Kl盲gern original unterschriebene Proze脽vollmacht vom 12. April 1990 ein und f眉hrten aus, bei dem mit Schriftsatz vom 12. April 1990 眉bersandten Schriftst眉ck handle es sich um das Original der ihnen an diesem Tag mit Telefax zugegangenen Telekopie der Proze脽vollmacht.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzul盲ssig ab. Es lie脽 offen, ob es den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wenn der Verfahrensbevollm盲chtigte das Original einer ihm als Telekopie zugegangenen Proze脽vollmacht dem Gericht vorlegt. Im Streitfall k枚nne nicht festgestellt werden, ob das mit Schreiben vom 12. April 1990 vor gelegte Schriftst眉ck das Original oder eine Ablichtung der Telekopie sei. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Kl盲ger.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung des 搂 62 Abs. 3 FGO. Der Vollmachtgeber k枚nne die Proze脽vollmacht wirksam durch Telefax erteilen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Das FG hat die Klage zu Recht als unzul盲ssig abgewiesen. Die Proze脽bevollm盲chtigten haben innerhalb der ihnen gesetzten Ausschlu脽frist dem Gericht keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Proze脽vollmacht vorgelegt.
1. Nach 搂 62 Abs. 3 Satz 1 FGO in der im Jahr 1990 geltenden Fassung war die Vollmacht f眉r das finanzgerichtliche Verfahren (搂 62 Abs. 1 Satz 1 FGO) schriftlich zu erteilen.
a) Die Vorlage einer dieser Vorschrift entsprechenden Proze脽vollmacht ist -- anders als im Zivilproze脽 -- eine von Amts wegen zu pr眉fende Sachentscheidungsvoraussetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juli 1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802; BFH-Beschlu脽 vom 21. Mai 1992 V B 234/91, BFH/NV 1993, 661; vgl. nunmehr 搂 62 Abs. 3 Satz 2 FGO i. d. F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90). Dies gilt auch, wenn die Bevollm盲chtigten Rechtsanw盲lte sind (BFH-Urteile vom 18. Februar 1987 II R 213/84, BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392; vom 13. November 1991 I R 58/89, unter II. 1. a, BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496). Wird eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vollmacht nicht innerhalb einer wirksam gesetzten Ausschlu脽frist (Art. 3 搂 1 Satz 1 VGFGEntlG a. F., 搂 62 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 FGO n. F.) vorgelegt und ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew盲hren (Art. 3 搂 1 Satz 2 VGFGEntlG a. F., 搂 62 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. 搂 56 FGO), ist die Klage auch dann unzul盲ssig, wenn sp盲ter eine ordnungsgem盲脽e Vollmacht nachgereicht wird (BFH- Urteile vom 10. M盲rz 1988 IV R 218/85, unter I. 1., BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731; in BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496, unter II. 1. b).
b) Die Vollmacht ist grunds盲tzlich im Original einzureichen; die Vorlage einer Ablichtung gen眉gt in der Regel nicht (BFH- Urteile in BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392; in BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496, unter II. 1. a; BFH-Beschl眉sse vom 9. Februar 1988 III R 180/82, BFH/NV 1988, 509; vom 9. Februar 1988 VII B 159/87, BFH/NV 1988, 648; vom 21. Mai 1992 V B 234/91, BFH/NV 1993, 661).
c) Von dem Grundsatz, da脽 die bei Gericht einzureichende Vollmachtsurkunde eigenh盲ndig unterzeichnet sein mu脽, hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen. So hat es der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1987 IX R 77/83 (BFHE 150, 309, BStBl II 1987, 717) als ausreichend angesehen, da脽 eine Proze脽vollmacht gegen眉ber dem Gericht durch ein fernm眉ndlich aufgegebenes Telegramm erteilt wird. Der Schriftform wird auch gen眉gt, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost ein Schriftst眉ck fernmeldetechnisch im Telebriefverfahren aufnimmt und als Telekopie dem Gericht auf postalischem Wege zuleitet (BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 IV R 21--23/87, BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567), oder wenn der Proze脽bevollm盲chtigte die ihm vom Kl盲ger durch Telefax erteilte Proze脽vollmacht dem Gericht 眉bersendet (BFH- Urteil vom 15. Juni 1994 II R 49/91, BFHE 174, 394, BStBl II 1994, 763).
d) Legt der Proze脽bevollm盲chtigte jedoch nicht das ihm zugegangene Original der Telekopie vor, mit der ihm der Kl盲ger Proze脽vollmacht erteilt hat, sondern nur eine Ablichtung davon, gen眉gt dies den gesetz lichen Anforderungen ebensowenig wie die Vorlage einer Ablichtung der vom Kl盲ger unterzeichneten Originalvollmacht. Anders als beim Original der Telekopie handelt es sich bei einer blo脽en Ablichtung nicht um dieselbe Urkunde, durch welche die Vollmacht erteilt worden ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 174, 394, BStBl II 1994, 763, unter II. a. E.). Ausnahmen von den grunds盲tzlichen Anforderungen an die Schriftform k枚nnen allenfalls insoweit zuzulassen sein, als damit den neuen technischen Nachrichten眉bermittlungsverfahren Rechnung getragen wird. Die Voraussetzung ist bei Vorlage einer Ablichtung nicht erf眉llt.
2. Die Proze脽bevollm盲chtigten haben innerhalb der ihnen gesetzten Ausschlu脽frist bis zum 17. April 1990 weder die von den Kl盲gern unterzeichnete Originalproze脽vollmacht noch die Original-Telekopie der ihnen durch Telefax erteilten Proze脽vollmacht dem Gericht vorgelegt. Bei dem mit Schreiben vom 12. April 1990 eingereichten Schriftst眉ck handelt es sich nicht um die Original-Telekopie, sondern um eine Ablichtung hiervon. Dies ergibt sich aus den Vermerken "beglaubigte Abschrift" und "Beglaubigt" -- Unterschrift -- "Rechtsanwalt". Diese Vermerke sind nur verst盲ndlich, wenn es sich bei dem vorgelegten Schriftst眉ck um eine Ablichtung der Original-Telekopie handelt.
Der Senat ist als Revisionsgericht befugt, ohne Beachtung der in 搂 118 Abs. 2 FGO enthaltenen Einschr盲nkungen zu pr眉fen, ob innerhalb der gesetzten Ausschlu脽frist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vollmacht als Sachentscheidungsvoraussetzung bei Gericht eingereicht wurde. Insoweit kann der Senat selbst Tatsachenfeststellungen treffen (BFH-Urteil in BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, unter I. 2. b).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Kl盲ger nicht beantragt, sie ist auch nicht von Amts wegen zu gew盲hren.
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Fundstellen
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BFH/NV 1995, 534 |