听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Proze脽vollmacht
听
Leitsatz (NV)
Die nach 搂 62 Abs. 3 FGO zu erteilende und dem Gericht vorzulegende Vollmacht mu脽 sich - sofern keine Generalvollmacht vorliegt - auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen.
听
Normenkette
FGO 搂 62 Abs.听1, 3
听
Nachgehend
听
Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) hatten im Verfahren des Finanzgerichts (FG) zuletzt die Feststellung begehrt, da脽 der Einkommensteuerbescheid f眉r 1978 vom 4. Dezember 1980 (眉ber 29 730 DM) rechtswidrig gewesen sei. Au脽erdem sollten die Einkommensteuervorauszahlungen f眉r 1981 von damals insgesamt 7 048 DM auf 42 DM pro Quartal herabgesetzt werden.
Das FG wies die Klage jedoch schon als unzul盲ssig ab, da bis zur Urteilsverk眉ndung keine schriftliche Proze脽vollmacht zu den Gerichtsakten gelangt sei. Bereits in fr眉heren Gerichtsverfahren (u. a. auch in der Streitsache VII 229-230/80) vorgelegte Vollmachten, die nicht ausdr眉cklich auf diese Verfahren beschr盲nkt waren, lie脽 das FG nicht gen眉gen. Es war der Auffassung, da脽 sie mit Abschlu脽 der betreffenden Verfahren - jeweils schon vor Erhebung der nunmehr zu beurteilenden Klage (am 3. August 1981) - durch Zweckerreichung erloschen seien.Dagegen legte der Wirtschaftspr眉fer und Steuerberater S am 19. April 1982 f眉r die Kl盲ger Revision ein. Eine Proze脽vollmacht 眉bersandte er erst, nachdem ihn die Gesch盲ftsstelle des damals noch zust盲ndigen I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) gebeten hatte, eine solche ,,f眉r das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof" nachzureichen.
Die von beiden Kl盲gern unterzeichnete Vollmachtsurkunde tr盲gt als Datum der Bevollm盲chtigung den 3. August 1981 und hat in ihrem allgemeinen Teil folgenden Wortlaut:
,,Ich / Wir bevollm盲chtige(n) Sie hiermit, mich / uns in meinen / unseren Steuer- / Angelegenheiten vor den Finanzbeh枚rden und Steuergerichten / zu vertreten und rechtsverbindlich f眉r mich / uns zu zeichnen."
Es folgen sodann die 眉blichen Hinweise auf die M枚glichkeit der Unterbevollm盲chtigung und den Umfang der gegen眉ber den Beh枚rden abzugebenden Erkl盲rungen sowie der Proze脽handlungen.
Zusammen mit der Revisionsbegr眉ndung reichte S die Kopie einer weiteren Vollmachtsurkunde ein. Sie tr盲gt das Datum vom 9. Juli 1980 und ist im 眉brigen v枚llig identisch mit der fr眉her eingegangenen. Das Original soll nach den Ausf眉hrungen des S im FG-Verfahren VII 229-230/80 (wegen Einkommensteuer 1977) vorgelegt worden sein.
Der Vorsitzende des I. Senats des BFH wies S mit Schreiben vom 17. September 1982 u. a. darauf hin, da脽 sich keine der Vollmachten auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehe. S sah dies nicht als erheblich an.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist unzul盲ssig.
S hat keine hinreichende Proze脽vollmacht vorgelegt.
1. L盲脽t sich ein Beteiligter vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit durch einen Bevollm盲chtigten vertreten, so hat er eine schriftliche Vollmacht zu erteilen (搂 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Wird die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, ist der betreffende Rechtsbehelf wegen Fehlens einer Proze脽voraussetzung unzul盲ssig (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678).
Der Nichtvorlage der Vollmacht ist es gleichzuachten, wenn zwar dem Gericht eine schriftliche Vollmacht eingereicht wurde, diese indessen den an eine ordnungsgem盲脽e Vollmacht zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Denn auch die mit wesentlichen M盲ngeln behaftete Vollmachtsurkunde hindert das Gericht, eine Sachentscheidung zu f盲llen. Eine schriftliche Proze脽vollmacht ist ihrem Wesen entsprechend dann mit wesentlichen M盲ngeln behaftet, wenn sie nicht erkennen l盲脽t, wer bevollm盲chtigt ist, wer bevollm盲chtigt hat und wozu bevollm盲chtigt wurde (Urteil des BFH vom 17. Juli 1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802). Eine ordnungsgem盲脽e Proze脽vollmacht mu脽 eindeutig erkennen lassen, welche Proze脽handlungen der Bevollm盲chtigte vornehmen darf (Beschlu脽 des erkennenden Senats vom 28. September 1987 III B 100/86, nicht ver枚ffentlicht - NV -). Die dem Gericht vorzulegende Vollmacht mu脽 sich daher auch - sofern keine Generalvollmacht vorliegt - auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen (so auch BFH-Beschlu脽 vom 3. Oktober 1984 VII E 2/84, NV).
2. a) Im Streitfall gen眉gt die von S eingereichte Originalvollmacht den genannten Voraussetzungen nicht. Aus der Vollmachtsurkunde ist kein Bezug zu dem in Sachen Einkommensteuer 1978 und Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1981 gef眉hrten Rechtsstreit erkennbar. Daran 盲ndert auch nichts der Hinweis des S im Schreiben vom 17. Februar 1983, da脽 das auf der Urkunde angebrachte Datum (3. August 1981) mit dem Tag der Klageerhebung im gegenw盲rtigen Rechtsstreit identisch sei. Da die Vollmacht ihrem Wortlaut nach auch das T盲tigwerden in Verwaltungsverfahren erm枚glichte, h盲tte sie sich z. B. ebenso auf ein derartiges Verfahren beziehen k枚nnen.
b) Trotz der ihrem Wortlaut nach umfassenden Bevollm盲chtigung liegt aber auch keine Generalvollmacht der Kl盲ger vor. Dies folgt schon daraus, da脽 S die ihm f眉r die F眉hrung des Rechtsstreits in Sachen Einkommensteuer 1977 gesondert erteilte Vollmacht gleichen Inhalts einerseits zwar f眉r die Klageerhebung im gegenw盲rtigen Verfahren als ausreichend ansieht, andererseits aber f眉r das Revisionsverfahren in derselben Sache eine weitere Vollmachtsurkunde mit (lediglich) einem anderen Datum vorgelegt hat. S sah demnach selbst keine der Vollmachten als Generalvollmacht an.
c) Nach alledem ist unklar, in welchem Umfang S f眉r die Kl盲ger Proze脽handlungen vornehmen durfte. Die auf den 3. August 1981 datierte Vollmachtsurkunde entfaltet bereits aus diesem Grunde keine Rechtswirkungen. Es kann daher dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt sie mit diesem Datum versehen wurde; der erkennende Senat braucht den im Schreiben des Vorsitzenden des I. Senats vom 17. September 1982 insoweit ge盲u脽erten Bedenken nicht nachzugehen.
Die Kopie der Vollmacht vom 19. Juli 1980 erf眉llt au脽erdem nicht die Voraussetzung der ,,Schriftlichkeit" (搂 62 Abs. 3 Satz 1 FGO; siehe auch das BFH-Urteil vom 18. Februar 1987 II R 213/84, BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392).
3. Bei dieser Rechts- und Sachlage kann offenbleiben, ob die Revision im Hinblick auf Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) a. F. (Wert des Streitgegenstandes 眉ber 10 000 DM) zul盲ssig w盲re. Der Senat verweist insoweit lediglich darauf, da脽 sich mit dem 脺bergang der Kl盲ger zur Feststellungsklage nach 搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auch der Streitgegenstand 盲nderte (vgl. dazu u. a. das BFH-Urteil vom 23. M盲rz 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, letzter Absatz der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别).
4. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Wirtschaftspr眉fer und Steuerberater S aufzuerlegen. Er hat die erfolglose Proze脽f眉hrung veranla脽t, ohne dazu von den Kl盲gern eindeutig und zweifelsfrei beauftragt gewesen zu sein (vgl. hierzu schon den Beschlu脽 des erkennenden Senats vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 415598 |
BFH/NV 1988, 509 |