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Entscheidungsstichwort (Thema)
(Fristsetzung zur Einreichung der Proze脽vollmacht - Vollmachtsvorlage auch bei Vertretung durch Rechtsanwalt - Entscheidung des FG nach 搂 100 Abs. 2 Satz 2 FGO)
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Leitsatz (amtlich)
Eine Fristsetzung gem盲脽 Art.3 搂 1 VGFGEntlG ist rechtswidrig, wenn der Proze脽bevollm盲chtigte zum Nachweis der ihm erteilten Proze脽vollmacht auf eine der beklagten Finanzbeh枚rde vorliegende Vollmacht Bezug genommen und eine Ablichtung der Vollmacht vorgelegt hat, sofern diese den Schlu脽 zul盲脽t, da脽 sie auch f眉r das finanzgerichtliche Verfahren gilt und die Originalvollmacht wegen ihrer Beschr盲nkung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren und das ihm etwa folgende finanzgerichtliche Verfahren Bestandteil der gem盲脽 搂 71 Abs.2 FGO dem Gericht vorzulegenden Akten ist.
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Orientierungssatz
1. Eine schriftliche Vollmacht ist auch dann einzureichen, wenn die Bevollm盲chtigten Rechtsanw盲lte sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.2.1987 II R 213/84).
2. Wird innerhalb der --verl盲ngerbaren-- Frist gem盲脽 Art. 3 搂 1 VGFGEntlG keine Vollmacht eingereicht und ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristvers盲umnis nicht zu gew盲hren, sind die Proze脽handlungen des Bevollm盲chtigten unwirksam, die von ihm eingereichte Klage ist unzul盲ssig und durch Proze脽urteil abzuweisen. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn die Fristsetzung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist und eine Vollmacht im Original dem Gericht zwar nach Ablauf der Frist aber noch vor Ergehen des Urteils eingereicht wird (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Eine Fristsetzung gem盲脽 Art. 3 搂 1 VGFGEntlG zur Einreichung der Proze脽vollmacht ist ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende bzw. Berichterstatter erkennen kann, da脽 dem Gericht auch ohne Fristsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zur Erlangung dieser Gewi脽heit ausreichende Proze脽vollmacht vorliegen wird.
4. Die Feststellung des FG, die Voraussetzungen f眉r eine Entscheidung nach 搂 100 Abs. 2 Satz 2 FGO seien erf眉llt, ist eine im Revisionsverfahren nachpr眉fbare Rechtsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 3.5.1990 VII R 108/88).
5. Verletzt das FA seine Pflicht, den Sachverhalt aufzukl盲ren, kann dies ein wesentlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens sein. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist nach der materiellen Rechtsauffassung zu beurteilen, die das FA dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegt hatte (vgl. BFH-Urteil vom 29.5.1984 VIII R 177/78). Hatte das FA bereits Ermittlungen zu den kl盲rungsbed眉rftigen Sachverhalten angestellt oder mu脽ten sich ihm mangels entsprechenden Vortrags des Steuerpflichtigen Zweifel nicht aufdr盲ngen, 眉bt das FG das ihm in 搂 100 Abs. 2 Satz 2 FGO einger盲umte Ermessen nicht sachgerecht aus, wenn es entgegen seiner Pflicht zur Sachaufkl盲rung von eigenen Ermittlungen absieht (vgl. BFH-Rechtsprechung).
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Normenkette
FGO 搂听62 Abs. 3, 搂听71 Abs. 2, 搂听100 Abs. 2 S. 2; VGFGEntlG Art. 3 搂 1; FGO 搂听62 Abs. 1, 搂听76; AO 1977 搂 88
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) war Gesch盲ftsf眉hrer der SNS-Gesellschaft mbH, (k眉nftig: GmbH). 1983 nahm der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) den Kl盲ger durch Haftungsbescheid wegen Steuerforderungen und Anspr眉che auf steuerliche Nebenleistungen gegen die GmbH in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem der Kl盲ger bereits durch seine jetzigen Proze脽bevollm盲chtigten --drei Rechtsanw盲lte-- vertreten worden war, erhoben diese f眉r ihn wegen des Haftungsbescheids Klage.
Mit Verf眉gung vom 28.Januar 1985 forderte der Vorsitzende des f眉r den Rechtsstreit zust盲ndigen Senats des Finanzgerichts (FG) die Proze脽bevollm盲chtigten auf, innerhalb eines Monats eine Vollmacht nachzureichen und die Klage zu begr眉nden. Gleichzeitig teilte er dem FA mit, es m眉sse die den Streitfall betreffenden Steuerakten dem FG erst zusammen mit der Stellungnahme zur Klagebegr眉ndung vorlegen.
Im M盲rz 1985 眉bersandten die Proze脽bevollm盲chtigten dem FG eine Ablichtung einer ihnen im Oktober 1983 vom Kl盲ger in der Haftungssache erteilten Proze脽vollmacht, die die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln einschlie脽t. Sie trugen vor, das Original der Vollmacht sei dem FA im Oktober 1983 zu dessen Akten eingereicht worden. Der nach 搂 79 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmte Richter des FG (Berichterstatter) teilte den Proze脽bevollm盲chtigten daraufhin am 4.April 1985 mit, das Original der Vollmacht liege dem FG nicht vor und die Kopie gen眉ge als Proze脽vollmacht nicht. Gleichzeitig setzte er ihnen gem盲脽 Art.3 搂 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.M盲rz 1978 (VGFGEntlG) zur Einreichung der Originalvollmacht eine Ausschlu脽frist bis 10.Mai 1985. Sowohl die Steuerakten mit dem Original der Proze脽vollmacht vom Oktober 1983 als auch eine den Proze脽bevollm盲chtigten erteilte zweite Proze脽vollmacht, die das Datum des 11.M盲rz 1985 tr盲gt, gingen erst nach Ablauf der Ausschlu脽frist beim FG ein.
1987 盲nderte das FA den angefochtenen Haftungsbescheid, weil die K枚rperschaftsteuerschuld 1978 der GmbH um rund 90 000 DM herabgesetzt worden war (脛nderungsbescheid vom 23.Juli 1987). Der Kl盲ger leitete den 脛nderungsbescheid in das Klageverfahren 眉ber.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, die Klage sei trotz Vers盲umung der gem盲脽 Art.3 搂 1 VGFGEntlG gesetzten Frist zul盲ssig, da die Fristsetzung rechtswidrig und somit unbeachtlich gewesen sei. Es hob gem盲脽 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO den Haftungsbescheid auf, weil das FA bei der Sachverhaltsermittlung den Umst盲nden des Einzelfalles nicht hinreichend Rechnung getragen habe und eine Nachholung der vom FA unterlassenen Aufkl盲rung f眉r das FG einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordern w眉rde. Die Revision lie脽 das FG zu.
Mit seiner Revision r眉gt das FA Verletzung des 搂 62 Abs.3 FGO und des 搂 155 FGO i.V.m. 搂 80 Abs.1 und 搂 88 Abs.1 der Zivilproze脽ordnung (ZPO).
Das FA beantragt, das Urteil des Nieders盲chsischen FG vom 17.M盲rz 1989 XI 27/85 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs.3 Nr.2 FGO).
Der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel --ein Versto脽 gegen 搂 62 Abs.3 FGO i.V.m. Art.3 搂 1 VGFGEntlG-- liegt nicht vor. Dennoch kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es beruht auf einem anderen Verfahrensmangel, der Verletzung des 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO. 搂 118 Abs.3 Satz 1 FGO schlie脽t die Aufhebung des FG-Urteils wegen dieses nicht ger眉gten Verfahrensmangels nicht aus, da die Voraussetzungen des 搂 115 Abs.2 Nr.2 FGO vorliegen. Das angefochtene Urteil weicht von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO ab und beruht auf dieser Abweichung.
1. Zutreffend hat das FG die Klage als zul盲ssig angesehen, obwohl ein Original der den Proze脽bevollm盲chtigten erteilten Vollmacht erst nach Ablauf der gem盲脽 Art.3 搂 1 VGFGEntlG gesetzten Ausschlu脽frist beim FG einging.
a) Gem盲脽 搂 62 Abs.1 FGO k枚nnen sich Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren durch Bevollm盲chtigte vertreten lassen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen (搂 62 Abs.3 FGO). Das gilt auch, wenn --wie im Streitfall-- die Bevollm盲chtigten Rechtsanw盲lte sind (s. BFH-Urteil vom 18.Februar 1987 II R 213/84, BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392 mit weiteren Nachweisen). Die Vollmacht ist im Original einzureichen, eine Ablichtung der Vollmacht ist in der Regel nicht ausreichend (s. BFH-Urteil in BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392; zur Ausnahme bei einer 脺bermittlung der Vollmacht durch Telebrief s. BFH-Urteil vom 19.Januar 1989 IV R 21-23/87, BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567). Sie ist grunds盲tzlich dem zust盲ndigen Spruchk枚rper des Gerichts zu dem jeweiligen Verfahren einzureichen; eine Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Vollmacht reicht jedoch aus, wenn das Gericht ohne weiteres in diese Urkunde Einsicht nehmen kann und sich aus der Vollmacht ergibt, da脽 sie auch f眉r das Verfahren bestimmt ist, in dem auf sie Bezug genommen wurde (s. BFH-Beschlu脽 vom 30.Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 25, BStBl II 1991, 848).
b) Der Vorsitzende des f眉r den Rechtsstreit zust盲ndigen Spruchk枚rpers des FG oder der nach 搂 79 FGO von ihm bestimmte Richter kann gem盲脽 Art.3 搂 1 VGFGEntlG f眉r das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschlie脽ender Wirkung setzen. Die Fristsetzung ist eine Ermessensentscheidung. Wird innerhalb der --verl盲ngerbaren-- Frist dem Gericht keine Vollmacht eingereicht und ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristvers盲umnis nicht zu gew盲hren, sind die Proze脽handlungen des Bevollm盲chtigen unwirksam, die von ihm eingereichte Klage ist unzul盲ssig und durch Proze脽urteil abzuweisen (BFH-Urteil vom 21.Februar 1980 V R 71-73/79, BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457). Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn die Fristsetzung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist und --wie im Streitfall-- eine Vollmacht im Original dem Gericht zwar nach Ablauf der Frist aber noch vor Ergehen des Urteils eingereicht wird (s. BFH-Urteil in BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457).
c) Eine Fristsetzung ist ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, wenn von dem gem盲脽 Art.3 搂 1 VGFGEntlG einger盲umten Ermessen nicht entsprechend dem Zweck des Ermessens Gebrauch gemacht wurde. Zweck des dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter einger盲umten Ermessens ist es, dem Gericht innerhalb angemessener Frist Gewi脽heit 眉ber die Bevollm盲chtigung und damit die Wirksamkeit der Proze脽handlungen des Bevollm盲chtigten zu verschaffen. Eine Fristsetzung ist daher ermessensfehlerhaft --weil 眉berfl眉ssig--, wenn der Vorsitzende bzw. Berichterstatter erkennen kann, da脽 dem Gericht auch ohne Fristsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zur Erlangung dieser Gewi脽heit ausreichende Proze脽vollmacht vorliegen wird.
d) Wann dies erkennbar ist, h盲ngt von den Umst盲nden des Einzelfalles ab. Nicht ausreichen wird es in der Regel, da脽 der Proze脽bevollm盲chtigte f眉r den Vorsitzenden (Berichterstatter) erkennbar den Kl盲ger bereits im Verwaltungsvorverfahren vertrat und da脽 sich in derartigen F盲llen erfahrungsgem盲脽 in den Steuerakten manchmal Vollmachten befinden, die auch f眉r das nachfolgende finanzgerichtliche Verfahren gelten. Denn nicht selten liegt keine derartige Vollmacht vor oder sie befindet sich --weil sie auch f眉r andere Verwaltungsverfahren gilt-- nicht in den gem盲脽 搂 71 Abs.2 FGO dem Gericht zu 眉bersendenden Steuerakten. Grunds盲tzlich reicht es deshalb auch nicht aus, da脽 der Bevollm盲chtigte auf eine der beklagten Finanzbeh枚rde vorliegende Vollmacht Bezug nimmt.
Ausnahmsweise ist eine Bezugnahme auf eine der beklagten Finanzbeh枚rde vorliegende Proze脽vollmacht ausreichend, wenn der Bevollm盲chtigte gleichzeitig eine Ablichtung der Vollmacht vorlegt und diese den Schlu脽 zul盲脽t, da脽 die Vollmacht auch f眉r das finanzgerichtliche Verfahren gilt und die Originalvollmacht wegen ihrer Beschr盲nkung auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren und das ihm folgende finanzgerichtliche Verfahren Bestandteil der gem盲脽 搂 71 Abs.2 FGO dem Gericht vorzulegenden Akten ist.
Bei einem derartigen --dem Streitfall entsprechenden-- Sachverhalt kann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter mit hinreichender Sicherheit erkennen, da脽 dem Gericht auch ohne Fristsetzung gem盲脽 Art.3 搂 1 VGFGEntlG innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine f眉r die Wirksamkeit der Proze脽handlungen des Bevollm盲chtigten ausreichende Proze脽vollmacht vorliegen wird. Denn die beklagte Finanzbeh枚rde hat dem Gericht die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift zu 眉bersenden (搂 71 Abs.2 FGO).
Gleiches gilt, wenn der Vorsitzende dem Beklagten zur Vorlage der Akten eine Frist gew盲hrte und deshalb die Originalvollmacht, auf die sich der Proze脽bevollm盲chtigte unter Beif眉gung einer Ablichtung bezogen hatte, nicht alsbald nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht vorliegt. Es w盲re ein widerspr眉chliches gegen Treu und Glauben versto脽endes Verhalten, die vom Vorsitzenden verursachte Verz枚gerung der Vorlage der Steuerakten mit der Originalvollmacht zum Anla脽 zu nehmen, dem Bevollm盲chtigten gem盲脽 Art.3 搂 1 VGFGEntlG eine Ausschlu脽frist zur Einreichung einer zweiten Originalvollmacht zu setzen.
e) Der Senat weicht damit nicht von dem BFH-Beschlu脽 vom 9.Februar 1988 VII B 159/87 (BFH/NV 1988, 648) ab. Nach diesem Beschlu脽 ist das FG nicht gehalten, eine etwaige in den Steuerakten befindliche Originalvollmacht ausfindig zu machen, bevor es eine Frist gem盲脽 Art.3 搂 1 VGFGEntlG setzt. Aus dem Beschlu脽 ergibt sich nicht, da脽 eine Fristsetzung auch dann rechtm盲脽ig ist, wenn der Proze脽bevollm盲chtigte bereits auf die in den Steuerakten enthaltene Originalproze脽vollmacht hingewiesen und sich zum Nachweis seiner Bevollm盲chtigung auch f眉r das finanzgerichtliche Verfahren auf sie berufen hat.
2. Das angefochtene Urteil verletzt 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO und beruht auf diesem Verfahrensmangel.
a) Nach 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO kann das FG den angefochtenen Verwaltungsakt und die Entscheidung 眉ber den au脽ergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es wesentliche M盲ngel des Verwaltungsverfahrens feststellt und eine weitere, einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordernde Aufkl盲rung f眉r n枚tig h盲lt. Die Feststellung des FG, die Voraussetzungen f眉r eine Entscheidung nach 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO seien erf眉llt, ist eine im Revisionsverfahren nachpr眉fbare Rechtsentscheidung (s. BFH-Urteil vom 3.Mai 1990 VII R 108/88, BFHE 160, 417, 423, BStBl II 1990, 767, 769). Verletzt das FA seine Pflicht, den Sachverhalt aufzukl盲ren (搂 88 der Abgabenordnung --AO 1977--), kann dies ein wesentlicher Mangel des Verwaltungsverfahrens sein. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist nach der materiellen Rechtsauffassung zu beurteilen, die das FA dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegt hatte (s. BFH-Urteil vom 29.Mai 1984 VIII R 177/78, BFHE 141, 272, 276, BStBl II 1984, 661, 663).
Hatte das FA bereits Ermittlungen zu den kl盲rungsbed眉rftigen Sachverhalten angestellt oder mu脽ten sich ihm mangels entsprechenden Vortrags des Steuerpflichtigen Zweifel nicht aufdr盲ngen, 眉bt das FG das ihm in 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO einger盲umte Ermessen nicht sachgerecht aus, wenn es entgegen seiner Pflicht zur Sachaufkl盲rung (搂 76 FGO) von eigenen Ermittlungen absieht (s. BFH-Urteile vom 22.September 1983 V R 109/83, BFHE 140, 132, 136, BStBl II 1984, 342, 344; vom 15.September 1988 IV R 134/86, BFH/NV 1990, 10, 11; vom 17.Mai 1990 IV R 36/89, BFH/NV 1991, 646, 647).
b) Das FG 眉bte das ihm in 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO einger盲umte Ermessen nicht sachgerecht aus.
Das FA ging bei Erla脽 des Haftungsbescheids davon aus, da脽 der Kl盲ger ab 1977 grob fahrl盲ssig seinen steuerlichen Verpflichtungen als alleinvertretungsberechtigter Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH nicht ordnungsgem盲脽 nachgekommen sei und dadurch Anspr眉che gegen die GmbH aus dem Steuerschuldverh盲ltnis nicht rechtzeitig festgesetzt und erf眉llt worden seien. Es warf dem Kl盲ger insbesondere vor, die Umsatz- und K枚rperschaftsteuererkl盲rungen der GmbH f眉r die Jahre 1978 und 1979 erst 1982 abgegeben und --wie eine Au脽enpr眉fung bei der GmbH ergeben habe-- in den Erkl盲rungen unrichtige Angaben 眉ber die H枚he der Ums盲tze und des Einkommens gemacht zu haben. Dies ergibt sich aus dem Haftungsbescheid vom 13.Oktober 1983 und der Einspruchsentscheidung vom 17.Dezember 1984. Das FA ging au脽erdem --wie der vom FG erw盲hnte Aktenvermerk der Vollstreckungsstelle des FA vom 13.Juli 1983 zeigt-- davon aus, da脽 Vollstreckungsma脽nahmen gegen die GmbH aussichtslos seien. Aufgrund seiner materiellen Rechtsauffassung bestand f眉r das FA kein Anla脽, den bereits durch eine Au脽enpr眉fung seiner Ansicht nach ausreichend gekl盲rten Sachverhalt weiter aufzukl盲ren.
Auch aufgrund des Vortrags des Kl盲gers im Einspruchsverfahren mu脽ten sich dem FA keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen aufdr盲ngen. Weder bestritt der Kl盲ger substantiiert, da脽 er grob fahrl盲ssig oder --wovon das FA in der Einspruchsentscheidung ausgeht-- vors盲tzlich seine Pflichten als Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH verletzt habe, noch machte er geltend, da脽 Beitreibungsma脽nahmen gegen die GmbH erfolgreich gewesen w盲ren oder da脽 er auch bei ordnungsm盲脽iger Erf眉llung seiner steuerlichen Pflichten als Gesch盲ftsf眉hrer nicht in der Lage gewesen w盲re, die Anspr眉che des FA gegen die GmbH aus deren Mittel ganz oder zumindest zum Teil zu erf眉llen.
Bei dieser Sachlage durfte das FG nach den BFH-Urteilen in BFH/NV 1990, 10 und in BFH/NV 1991, 646 nicht gem盲脽 搂 100 Abs.2 Satz 2 FGO entscheiden. Vielmehr h盲tte es selbst den Sachverhalt weiter aufkl盲ren m眉ssen.
3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es fehlen tats盲chliche Feststellungen des FG, um entscheiden zu k枚nnen, ob und ggf. inwieweit der Kl盲ger gem盲脽 搂 69 AO 1977 f眉r die Steuerschulden der GmbH haftet. Die Sache wird deshalb an das FG zur眉ckverwiesen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63900 |
BFH/NV 1992, 36 |
BFHE 166, 518 |
BFHE 1992, 518 |
BB 1992, 851 (L) |
DB 1992, 1172 (T) |
HFR 1992, 401 (LT) |
StE 1992, 267 (K) |