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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei au脽erprozessualem Ereignis; gewerblicher Grundst眉ckshandel eines Gesellschafters
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Leitsatz (NV)
- F眉hrt ein au脽erprozessuales Ereignis (wie z.B. ein nicht streitbefangener Verlustr眉cktrag) zur Erledigung des Rechtsstreits, so bestimmt sich die Kostenfolge nach 搂 138 Abs. 1, nicht nach 搂 138 Abs. 2 FGO.
- Betrifft die Entscheidung, ob gewerblicher Grundst眉ckshandel vorliegt, Aktivit盲ten eines Gesellschafters, nicht der Gesellschaft, der er angeh枚rt, so betrifft die Entscheidung hier眉ber den Regelungsbereich des Folgebescheids (Einkommensteuerbescheids), nicht des Grundlagenbescheids (Feststellungsbescheids).
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Normenkette
FGO 搂 138 Abs.听1-2; AO 1977 搂搂听118, 157 Abs. 2, 搂听179; EStG 搂 10d
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Nachdem beide Beteiligten den Rechtsstreit 眉bereinstimmend in der Hauptsache f眉r erledigt erkl盲rt haben, ist gem盲脽 搂搂 143 Abs. 1, 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch 眉ber die Kosten zu entscheiden.
Den Ma脽stab hierf眉r bestimmt, weil die Erledigung auf ein nachtr盲glich eingetretenes au脽erprozessuales Ereignis (den Verlustr眉cktrag gem盲脽 搂 10d Abs. 1 S盲tze 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹StG鈥 in der f眉r das Streitjahr 1991 geltenden Fassung) zur眉ckzuf眉hren ist, nicht 搂 138 Abs. 2 FGO, sondern 搂 138 Abs. 1 2. Halbsatz FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 23. November 1989 IX B 56/88, BFH/NV 1990, 573, 574; Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, 搂 138 Rz. 33, jeweils m.w.N.). Mithin h盲ngt die Kostenfolge von einer summarischen Beurteilung der Frage ab, wie, ausgehend vom bisherigen Sach- und Streitstand, das Gericht voraussichtlich entschieden h盲tte, wenn es nicht zur Hauptsachenerledigung gekommen w盲re (Gr盲ber, a.a.O., Rz. 26 ff., m.w.N.).
Eine solche Pr眉fung ergibt im Streitfall, dass die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen haben, und zwar unter Ber眉cksichtigung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Aussagen zum Streitwert, die zwar durch die Erledigung rechtlich gegenstandslos geworden sind (Gr盲ber, a.a.O., 搂 138 Rz. 10 a, m.w.N.), die aber dem tats盲chlichen Verfahrensablauf entsprechen. Die Kl盲ger w盲ren mit ihrem Revisionsbegehren vermutlich erfolglos geblieben, weil die Best盲tigung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Beurteilung der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage durch das Finanzgericht (FG) der gebotenen summarischen Pr眉fung standh盲lt. Zu Recht haben der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) und das FG den aus der Ver盲u脽erung des Gesellschaftsanteils erzielten 脺berschuss als Gewinn aus gewerblichem Grundst眉ckshandel gewertet:
Zutreffend wurde diese Entscheidung im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheids und nicht etwa in einem Grundlagenbescheid getroffen, weil insoweit allein Tatbestandsverwirklichung (Eink眉nfteerzielung) in der Person des Kl盲gers, nicht der Gesellschaft in Frage steht (vgl. dazu: BFH-Beschl眉sse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. IV. 3., und vom 10. Mai 2000 XI B 20/99, BFH/NV 2000, 1337; zur Abgrenzung und zum entsprechenden Problem auf der Ebene der Gesellschaft: BFH-Urteil vom 7. M盲rz 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369). Das BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95 (BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599), auf das sich die Kl盲ger berufen, betrifft eine andere, der Realteilung gleichgestellte Fallgestaltung.
Nicht zu beanstanden ist auch die materiell-rechtliche Gesamtw眉rdigung des Streitfalls, vor allem auch die Bejahung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des 搂 15 Abs. 2 EStG, obwohl die Verkaufsabsicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war (BFH in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; BFH-Beschluss vom 21. M盲rz 2000 IV B 64/99, BFH/NV 2000, 1329, m.w.N.). Im 脺brigen wird auf die Entscheidungsgr眉nde des angefochtenen Urteils (S. 8 ff.) Bezug genommen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 671013 |
BFH/NV 2002, 337 |