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Entscheidungsstichwort (Thema)
(Gewerblicher Grundst眉ckshandel des Gesellschafters einer GbR - Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und nichtsteuerbarer Sph盲re - Drei-Objekt-Grenze)
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Leitsatz (amtlich)
Grundst眉cksverk盲ufe einer GbR k枚nnen einem Gesellschafter, der auch eigene Grundst眉cke ver盲u脽ert, in der Weise zugerechnet werden, da脽 unter Einbeziehung dieser Ver盲u脽erungen ein gewerblicher Grundst眉ckshandel des Gesellschafters besteht.
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Orientierungssatz
1. Dies schlie脽t nicht aus, da脽 der Mitunternehmer einer gewerblich t盲tigen Grundst眉cksgesellschaft --ebenso wie ein Einzelunternehmer-- in eigener Person Grundst眉cke privat verwalten kann. Insoweit kommt es auf die jeweiligen Umst盲nde des Einzelfalles an.
2. Wirtschaftliche Aktivit盲ten, die der Steuerpflichtige in seiner Person t盲tigt, die aber als solche die im Steuertatbestand vorausgesetzte Nachhaltigkeit nicht erreichen, k枚nnen in einer Gesamtschau mit einer mitunternehmerischen Bet盲tigung als gewerblich bewertet werden. In gleicher Weise k枚nnen solche gemeinschaftlich verwirklichten Aktivit盲ten, die auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft (noch) nicht gewerblicher Art sind, und hiermit sachlich zusammenh盲ngende T盲tigkeiten des Steuerpflichtigen selbst --auch solche im Rahmen einer anderen verm枚gensverwaltenden Gesellschaft-- in seiner Person insgesamt als gewerblich eingestuft werden.
3. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nichtsteuerbaren Sph盲re sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das Gesamtbild der Verh盲ltnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfragen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbed眉rftige Auffassung dar眉ber ma脽gebend, ob die T盲tigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm枚gensverwaltung fremd ist.
4. Eine nicht steuerbare Verm枚gensverwaltung ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn nicht mehr als drei Wohneinheiten angeschafft und ver盲u脽ert werden. Dabei wird vorausgesetzt, da脽 diese Rechtsakte nicht bereits zu einem anderweitig bestehenden Gewerbebetrieb geh枚ren. Nur diejenigen Grundst眉cksgesch盲fte sind als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, da脽 der Schlu脽 auf einen einheitlichen gewerblichen Bet盲tigungswillen m枚glich ist.
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Normenkette
EStG 搂听2 Abs. 1, 搂听15 Abs. 1 Nrn.听1-2; GewStG 搂 2 Abs. 1 S. 2
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tatbestand
A. Sachverhalt, Anrufungsbeschlu脽 des XI.Senats und
Stellungnahme der Beteiligten
I. Vorgelegte Rechtsfrage
Der XI.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschlu脽 vom 2. September 1992 XI R 21/91 (BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668) dem Gro脽en Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:
K枚nnen Grundst眉cksverk盲ufe einer Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR) einem Gesellschafter, der auch eigene Grundst眉cke ver盲u脽ert, in der Weise zugerechnet werden, da脽 unter Einbeziehung dieser Ver盲u脽erungen ein gewerblicher Grundst眉ckshandel des Gesellschafters besteht?
II. Sachverhalt
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ist als Architekt freiberuflich t盲tig. Im Jahre 1979 erwarb er zusammen mit einem anderen je zur H盲lfte ein mit 11 Wohnungen, Gewerbehallen und B眉ror盲umen bebautes 6 100 qm gro脽es Grundst眉ck in K, das zun盲chst vermietet wurde. Im Jahre 1983 wurden die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und in der Folgezeit ver盲u脽ert (1983 und 1984 jeweils eine Wohnung, 1985 vier Wohnungen, 1987 eine Wohnung, die restlichen Objekte im Jahre 1989).
Im Jahre 1981 erwarb der Kl盲ger ein 4 349 qm gro脽es Grundst眉ck in R, das mit einer ehemaligen Poststation (Wohnungen und Nebengeb盲ude) bebaut war. Der Kl盲ger lie脽 das Grundst眉ck unter Denkmalschutz stellen. Er teilte das Grundst眉ck in drei Parzellen auf, die in den Jahren 1981, 1982 und 1984 ver盲u脽ert wurden. Die Teilgrundst眉cke wurden von den Erwerbern zu einer Gastst盲tte mit Wohnung, das zweite Objekt zu einer Sauna mit Kosmetikinstitut und Wohnung und das dritte zu einem Einfamilienhaus mit B眉ror盲umen und Garage umgebaut, wobei der Kl盲ger die Architektenleistungen erbrachte.
Nach einer Au脽enpr眉fung vertrat der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, der Kl盲ger habe mit dem Ankauf und der Ver盲u脽erung der Grundst眉cke in R einen gewerblichen Grundst眉ckshandel betrieben. Er erlie脽 f眉r die Streitjahre 1981 und 1982 Gewerbesteuerme脽bescheide. Die hiergegen eingelegten Einspr眉che hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Ver盲u脽erung der "drei Objekte" in R bleibe im Rahmen der privaten Verm枚gensverwaltung. Die Aktivit盲ten des Kl盲gers als "Gesellschafter bzw. Gemeinschafter" betreffend das Grundst眉ck in K k枚nnten ihm nicht zugerechnet werden.
Mit der vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r眉gt das FA Verletzung des 搂 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, auch weniger als vier Grundst眉cksgesch盲fte k枚nnten einen gewerblichen Grundst眉ckshandel begr眉nden, wenn z.B. Wohnblocks mit mehreren Wohnungen bzw. wie im Streitfall rein gewerbliche oder gemischtgenutzte Grundst眉ckseinheiten ver盲u脽ert w眉rden. Jedenfalls m眉脽ten die vom Kl盲ger und die von der Grundst眉cksgemeinschaft "unstreitig gewerblich" get盲tigten Grundst眉cksgesch盲fte f眉r die steuerrechtliche Beurteilung zusammengefa脽t werden. Hierdurch werde im Streitfall die sog. Drei-Objekt-Grenze 眉berschritten.
Der XI.Senat m枚chte bei der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze dem Kl盲ger dessen grundst眉cksbezogenen Aktivit盲ten in K zurechnen und der Revision stattgeben. Er hat wegen dieser Rechtsfrage gem盲脽 搂 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Gro脽en Senat angerufen.
III. Begr眉ndung der Vorlage
Der XI.Senat hat ausgef眉hrt: Der Kl盲ger habe nach Aufteilung des Grundst眉cks in R drei Objekte ver盲u脽ert. Es habe sich um gemischtgenutzte Objekte gehandelt. F眉r die Anwendung der Drei-Objekt-Grenze komme es auf Wert, Gr枚脽e und insbesondere auf die Nutzungsart der Objekte nicht an. Denn diese Faktoren lie脽en keinen Schlu脽 auf Intensit盲t und Umfang derjenigen T盲tigkeiten zu, die f眉r eine rechtliche Einordnung der T盲tigkeit als Gewerbebetrieb ma脽gebend seien. Zur Entscheidung dieser rechtlichen Vorfrage bed眉rfe es nicht der Anrufung des Gro脽en Senats.
Mit der Ver盲u脽erung der Grundst眉cke in R und seines Anteils an der ersten der 11 Eigentumswohnungen in K habe der Kl盲ger die Grenze von der privaten Verm枚gensverwaltung zum Gewerbebetrieb 眉berschritten. Daher seien alle seine Aktivit盲ten auf dem Grundst眉ckssektor gewerblich. Jeder Anteil an einer Wohnung in K sei ein Objekt im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze. Es k枚nne dahingestellt bleiben, ob bez眉glich der Grundst眉cke in K eine GbR oder eine Bruchteilsgemeinschaft i.S. von 搂搂 747 ff. des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestanden habe. Um eine zutreffende Besteuerung eines Gesellschafters/Gemeinschafters zu gew盲hrleisten, seien alle wirtschaftlich gleichartigen und willensbestimmten eigenen Aktivit盲ten des Steuerpflichtigen in eine Gesamtw眉rdigung einzubeziehen. Dies gelte ohnehin bei der Ver盲u脽erung von ideellen Miteigentumsanteilen. In dieser Hinsicht gebe es aber auch keine steuerrechtliche "Abschirmwirkung" durch einen "Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft". Ein Durchgriffsverbot beziehe sich in erster Linie auf die Ermittlung der Eink眉nfte und auf die Feststellung der Einkunftsart. Nach Sachlage d眉rfte die Grundst眉cksgesellschaft/-gemeinschaft K gewerblich, nicht lediglich verm枚gensverwaltend t盲tig gewesen sein.
Wegen der Begr眉ndung im einzelnen wird auf den Beschlu脽 in BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668 Bezug genommen.
IV. Stellungnahmen der Beteiligten
1. Der Kl盲ger hat u.a. vorgetragen: Nach dem Beschlu脽 des Gro脽en Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) sowie nach in der Literatur herrschender Meinung biete 搂 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) keine rechtliche Handhabe, Gesch盲ftsvorf盲lle der Personengesellschaft den einzelnen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.
2. Das FA hat sich im Verfahren vor dem Gro脽en Senat nicht ge盲u脽ert.
3. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren vor dem Gro脽en Senat beigetreten. Es nimmt Bezug auf sein Schreiben vom 20. Dezember 1990 (BStBl I 1990, 884). Klarstellend sei zu bemerken, da脽 diese Anweisung nur Personengesellschaften betreffe, deren Gesch盲ftszweck der gewerbliche Grundst眉ckshandel sei (Tz.8 i.V.m. Tz.12: Gesellschaften/Gemeinschaften "zur Verwertung von Grundst眉cken"). Betreibe die Personengesellschaft ein anderes gewerbliches Unternehmen und ver盲u脽ere sie in diesem Rahmen Grundst眉cke, seien solche Objekte beim Gesellschafter nicht mitzuz盲hlen. Befasse sich eine anderweitig gewerblich t盲tige Personengesellschaft (z.B. ein Bauunternehmen) auch mit gewerblichem Grundst眉ckshandel (z.B. als Bautr盲ger), seien allerdings Ver盲u脽erungen aus dem Bereich des gewerblichen Grundst眉ckshandels beim Gesellschafter einzubeziehen, soweit der gewerbliche Grundst眉ckshandel einen eigenen, wesentlichen Gesch盲ftszweck darstelle.
Die sog. Drei-Objekt-Grenze solle nicht --眉ber Tz.9 des Schreibens vom 20. Dezember 1990 (a.a.O.) hinaus-- z.B. auf "fremdbetrieblich genutzte" Grundst眉cke ausgedehnt werden. Folge man nicht der Auffassung des vorlegenden Senats zur Erforderlichkeit einer Gesamtw眉rdigung aller willensbestimmten Aktivit盲ten, f眉hrte die sog. Drei-Objekt-Grenze zu unerw眉nschten Sparmodellen. Auch ginge der Vereinfachungscharakter dieser Grenze verloren, weil durch eine teilweise oder vollst盲ndige Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivit盲ten in den Bereich einer oder mehrerer Gesellschaften der Beurteilungsrahmen in unangemessenem Umfang verk眉rzt w眉rde. Eine angemessene Eink眉nftequalifizierung, die sich im Rahmen der allgemeinen Abgrenzung der verm枚gensverwaltenden von der gewerblichen T盲tigkeit halte, w盲re dann nicht m枚glich.
Im 眉brigen sei der Auffassung des XI.Senats zuzustimmen. Dieser habe die Vorlagefrage zutreffenderweise und in 脺bereinstimmung mit dem Schreiben vom 20. Dezember 1990 (a.a.O.) auch f眉r den Fall bejaht, da脽 die Grundst眉cksgesch盲fte t盲tigende Gesellschaft nicht verm枚gensverwaltend, sondern selbst gewerblich t盲tig sei. Es w盲re unangemessen, die Grundst眉cksgesch盲fte eines Mitunternehmers steuerrechtlich anders zu beurteilen als die Verk盲ufe desjenigen, der an einer verm枚gensverwaltenden Gesellschaft beteiligt sei.
Das Schreiben vom 20. Dezember 1990 gehe von der widerlegbaren Vermutung aus, da脽 ein Steuerpflichtiger, der sich an einer einen gewerblichen Grundst眉ckshandel betreibenden Personengesellschaft beteilige, auch bei weiteren Grundst眉cksver盲u脽erungen au脽erhalb der Gesellschaft gewerblich t盲tig sei. Diese Vermutung k枚nne durch eine substantiierte Darlegung besonderer Umst盲nde --etwa bei Ver盲u脽erungen in Insolvenz- und Erbf盲llen sowie in st盲dtebaulichen Entwicklungs- und Sanierungsgebieten-- entkr盲ftet werden.
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B. Entscheidung des Gro脽en Senats zu den Verfahrensfragen
I. Die Vorlage ist zul盲ssig. Der vorlegende Senat hat die grunds盲tzliche Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage (搂 11 Abs. 4 FGO) zutreffend dargelegt. Diese Rechtsfrage ist f眉r die beabsichtigte Entscheidung des XI.Senats rechtserheblich. Der Gro脽e Senat hat nicht zu pr眉fen, ob der vorlegende Senat mit einer anderen Begr眉ndung zum gleichen Ergebnis k盲me. Denn es liegt in der Zust盲ndigkeit des erkennenden Senats, im Rahmen einer m枚glichen Auslegung des Gesetzes die 眉bergeordneten Rechtss盲tze zu bestimmen, aus denen er seine Entscheidung ableitet (Beschlu脽 vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, 245, BStBl II 1974, 132). F眉r die Pr眉fung der Rechtserheblichkeit ist daher die vom vorlegenden Senat bef眉rwortete --erweiternde-- Auslegung der Rechtsgrunds盲tze zur sog. Drei-Objekt-Grenze zugrunde zu legen.
II. Nach 搂 11 Abs. 7 Satz 2 FGO kann der Gro脽e Senat ohne m眉ndliche Verhandlung entscheiden. Im vorliegenden Fall ist eine weitere F枚rderung seiner Entscheidung durch eine m眉ndliche Verhandlung nicht zu erwarten. Die Vorlagefrage und die unterschiedlichen Auffassungen, die dazu in Rechtsprechung, Schrifttum und Verwaltungsanweisungen vertreten werden, sind im Vorlagebeschlu脽 eingehend dargelegt worden. Die Beteiligten hatten auch Gelegenheit, zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen Stellung zu nehmen.
C. Entscheidung des Gro脽en Senats 眉ber die vorgelegte Rechtsfrage
I. Rechtsgrundlage der Steuerbarkeit
Nach 搂 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen (搂 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Nach dem Beschlu脽 des Gro脽en Senats in BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751 (unter C. III. 3. b, aa, m.w.N. der Rechtsprechung) ist ein Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn eine T盲tigkeit ("Unternehmen" im funktionellen Sinne) die Voraussetzungen des --im Streitjahr anwendbaren-- 搂 1 der Gewerbesteuer-Durchf眉hrungsverordnung --GewStDV-- (s. nunmehr 搂 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. 搂 15 Abs. 2 EStG) erf眉llt und sich die T盲tigkeit nach den Umst盲nden des Einzelfalles nicht als private Verm枚gensverwaltung darstellt. Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, mu脽 durch eine T盲tigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700, unter II. 2.). Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nichtsteuerbaren Sph盲re sowie anderen Einkunftsarten (搂 2 Abs. 1 Nrn.1, 3 bis 7 EStG) andererseits ist auf das Gesamtbild der Verh盲ltnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsf盲llen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbed眉rftige Auffassung dar眉ber ma脽gebend, ob die T盲tigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm枚gensverwaltung fremd ist (BFH-Urteil vom 17. M盲rz 1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, 51, BStBl II 1981, 522).
Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Verm枚gensverwaltung zum Gewerbebetrieb 眉berschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Bet盲tigung und unter Ber眉cksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Verm枚genswerte durch Umschichtung gegen眉ber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile vom 2. November 1971 VIII R 1/71, BFHE 104, 321, 325, BStBl II 1971, 360; vom 17. Januar 1973 I R 191/72, BFHE 108, 190, 193, BStBl II 1973, 260, f眉r den Fall der Erstellung und Ver盲u脽erung von Wohngeb盲uden und Eigentumswohnungen).
II. Zur sog. Drei-Objekt-Grenze
1. Auf der Rechtsgrundlage der 搂 2 GewStG, 搂 15 EStG hat sich zum sog. gewerblichen Grundst眉ckshandel eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.
Hiernach kommt der gewerbliche Grundst眉ckshandel in der Regel erst dadurch zustande, da脽 der Ver盲u脽erer eine Anzahl bestimmter Objekte (Ein- und Zweifamilienh盲user, Eigentumswohnungen; im folgenden: Wohneinheiten) zuvor gekauft oder bebaut hat und sie in engem zeitlichen Zusammenhang hiermit ver盲u脽ert (Urteile vom 22. M盲rz 1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, 251, BStBl II 1990, 637; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, 501, BStBl II 1992, 143; vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, 524, BStBl II 1992, 135).
Der VIII.Senat des BFH hat mit Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244) entschieden: Je geringer der Umfang von Anschaffungen und Ver盲u脽erungen sei, desto weniger sei anzunehmen, da脽 der Zweck der Verm枚gensmehrung durch Umschichtung --Ausnutzung substantieller Verm枚genswerte-- im Vordergrund stehe. Eine zahlenm盲脽ige Begrenzung auf drei Wohneinheiten trage der gebotenen Vereinfachung Rechnung. Der X.Senat des BFH hat erg盲nzend hervorgehoben, gerade bei der Ver盲u脽erung von nur wenigen Objekten fehlten h盲ufig objektive Anhaltspunkte, welche eine zweifelsfreie Beurteilung erm枚glichten, da脽 Grundbesitz "zur Ausnutzung substantieller Verm枚genswerte" angeschafft und ver盲u脽ert werde. Andererseits k枚nne der Steuerpflichtige darauf vertrauen, innerhalb eines genau bestimmten Rahmens mit seiner T盲tigkeit in der Regel nicht wegen gewerblichen Grundst眉ckshandels zur Einkommensteuer und zur Gewerbesteuer herangezogen zu werden. Die Rechtsprechung des BFH f枚rdere somit nicht nur die Einfachheit des Gesetzesvollzugs, sondern auch die Rechtssicherheit (z.B. Urteile vom 18. Januar 1989 X R 108/88, BFHE 156, 115, 117, BStBl II 1990, 1051; s. ferner BFH-Urteil vom 25. April 1991 IV R 111/90, BFHE 165, 188, 190, BStBl II 1992, 283).
Andererseits ist die Anschaffung und Ver盲u脽erung von mehr als drei Eigentumswohnungen oder Einfamilienh盲usern --unter weiteren Voraussetzungen-- im Regelfall als gewerblich angesehen worden (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, 403, BStBl II 1988, 293).
Zur Ver盲u脽erung unbebauter Grundst眉cke hat der IV.Senat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 8. Juli 1982 IV R 20/78 (BFHE 136, 252, 258, BStBl II 1982, 700) darauf hingewiesen, da脽 der BFH f眉r den Verkauf unbebauten Grundbesitzes keine feste "Drei-Objekt-Grenze" aufgestellt habe (Urteil vom 4. M盲rz 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728).
2. Nach Auffassung des Gro脽en Senats haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der ma脽gebenden T盲tigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) f眉r die Beurteilung am Ma脽stab des 搂 15 Abs. 1 EStG, wie der vorlegende Senat ausgef眉hrt hat, eine indizielle Bedeutung. Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen dienen dem Zweck, eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gew盲hrleistende Zuordnung zum "Bild des Gewerbebetriebes" (oben C. I.) --der Handel mit Grundst眉cken durch marktm盲脽igen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie die Bauunternehmung-- bzw. zur privaten Verm枚gensverwaltung zu erm枚glichen. Eine nichtsteuerbare Verm枚gensverwaltung ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn nicht mehr als drei Wohneinheiten angeschafft und ver盲u脽ert werden. Dabei wird vorausgesetzt, da脽 diese Rechtsakte nicht bereits zu einem anderweitig bestehenden Gewerbebetrieb geh枚ren. Nur diejenigen Grundst眉cksgesch盲fte sind als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, da脽 der Schlu脽 auf einen einheitlichen gewerblichen Bet盲tigungswillen m枚glich ist.
III. Bisherige Rechtsprechung zum gewerblichen Grundst眉ckshandel bei Beteiligung an einer Personenmehrheit
1. Nach der --in dieser Hinsicht nicht einheitlichen-- Rechtsprechung des BFH bis zur Aufgabe der sog. Gepr盲ge-Rechtsprechung mit Beschlu脽 des Gro脽en Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 konnte die Gesellschaft die zu einem Gewerbebetrieb f眉hrenden Merkmale auch von der T盲tigkeit oder der rechtlichen Einordnung der Gesellschafter empfangen (z.B. BFH-Urteile vom 18. Februar 1976 I R 116/75, BFHE 118, 559, 561, BStBl II 1976, 480; vom 31. Januar 1980 IV R 13/76, BFHE 130, 34, 37, BStBl II 1980, 318; s. aber auch BFH-Urteil vom 23. Februar 1977 I R 28/75, BFHE 122, 135, 138, BStBl II 1977, 552).
2. Unter Bezugnahme auf den Beschlu脽 des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 141, 405, 425, 439, BStBl II 1984, 751, 761 f. hat der BFH entschieden: Werden Immobilienobjekte von einer Personengesellschaft oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Rechtsgemeinschaft ver盲u脽ert, kommt es darauf an, ob die Gesellschaft oder Gemeinschaft die eine Gewerblichkeit begr眉ndenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestandes einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder 脺berschu脽 im Rahmen dieser Einkunftsart. Die Gewerblichkeit ergibt sich hiernach aus einer Gesamtw眉rdigung der gemeinschaftlichen Aktivit盲ten (Urteile vom 14. M盲rz 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, 216, BStBl II 1990, 1053; in BFHE 160, 249, 251, BStBl II 1990, 637; vom 10. November 1992 VIII R 100/90, BFH/NV 1993, 538, 539 f., jeweils m.w.N.). Bei der Frage, ob die Gesellschaft/Gemeinschaft gewerblich t盲tig ist, sind solche Grundst眉cksgesch盲fte nicht zu ber眉cksichtigen, welche die Beteiligten nicht im Rahmen ihrer Gesellschaft/Gemeinschaft, sondern hiervon unabh盲ngig im Rahmen einer mit anderen Personen bestehenden Gesellschaft oder Gemeinschaft oder als Einzelpersonen t盲tigen (Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 289/81, BFH/NV 1987, 92; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345).
3. Der VIII.Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345 entschieden: Eine GbR, die unbebaute Grundst眉cke erwirbt, mit Einfamilienh盲usern bebaut und sodann nicht mehr als drei Objekte weiterver盲u脽ert, bet盲tigt sich nicht als gewerblicher Grundst眉cksh盲ndler. Der Erwerb und die Ver盲u脽erung weiterer Grundst眉cke durch eine andere GbR, mit der teilweise Gesellschafteridentit盲t bestand, sei nicht zu ber眉cksichtigen, da es sich bei jener GbR um "ein anderes Subjekt der Eink眉nfteerzielung" handele. Diese rechtliche Behandlung ergebe sich zwingend aus dem Beschlu脽 des Gro脽en Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 741 (unter C. III. 3. a). Da脽 ein Gesellschafter einen dem Baugewerbe nahestehenden Beruf ausge眉bt habe, sei f眉r die Anwendung der Drei-Objekt-Grenze unerheblich. Allerdings k枚nne die Beteiligung einer nat眉rlichen Person an verschiedenen verm枚gensverwaltenden Personengesellschaften (von denen jede nicht mehr als drei Objekte erwerbe und ver盲u脽ere) nicht zu einer Steuerumgehung f眉hren, weil in der Person dieses Steuerpflichtigen ein Gewerbebetrieb bestehe, zu dessen Betriebsverm枚gen die Beteiligungen an den einzelnen verm枚gensverwaltenden Personengesellschaften geh枚rten. Dieser Steuerpflichtige habe einen Gewerbebetrieb "gewerblicher Grundst眉ckshandel", weil bei ihm alle Objekte dieser Personengesellschaften zusammenzurechnen seien. Bei ihm w眉rden die Eink眉nfte aus der verm枚gensverwaltenden T盲tigkeit der einzelnen Personengesellschaften "in gewerbliche Eink眉nfte umqualifiziert".
Nach dem Urteil des IV.Senats in BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283 gilt die rechtliche Aussage des VIII.Senats zur Beteiligung des Steuerpflichtigen an mehreren nicht gewerblichen Personengesellschaften entsprechend in dem Fall, da脽 ein Steuerpflichtiger sich als Einzelperson und daneben im Rahmen einer oder mehrerer Gesellschaften oder Gemeinschaften bet盲tige. Gegen diese Auffassung k枚nne eingewandt werden, es sei nicht folgerichtig, f眉r die Einordnung einer bestimmten T盲tigkeit als gewerblich oder verm枚gensverwaltend auf die T盲tigkeit der Gesellschaft oder Gemeinschaft als solcher abzustellen, gleichwohl aber eine hiernach als verm枚gensverwaltend gewertete T盲tigkeit der Gesellschafter oder Gemeinschafter pers枚nlich dennoch als Teilelement einer diese und andere Aktivit盲ten umfassenden gewerblichen T盲tigkeit zuzurechnen.
Diese in obiter dicta vertretenen widerstreitenden Standpunkte des VIII. und des IV.Senats haben den XI.Senat zu seiner Vorlage veranla脽t (Beschlu脽 in BFHE 171, 31, 42, BStBl II 1993, 668).
4. Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht abschlie脽end zur steuerrechtlichen Beurteilung von Grundst眉cksgesch盲ften ge盲u脽ert, die der Mitunternehmer einer gewerblichen Grundst眉ckshandel treibenden Personengesellschaft als Einzelperson im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze t盲tigt. Der XI.Senat hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91 (BFH/NV 1994, 20) offengelassen, ob die gewerblichen grundst眉cksbezogenen Aktivit盲ten einer GmbH & Co. KG (Hoch- und Tiefbauunternehmen), an welcher der Steuerpflichtige als Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer beteiligt war, sich bei der steuerlichen Beurteilung des Baus und der Ver盲u脽erung von f眉nf Eigentumswohnungen an eine einzige Erwerberin durch ihn selbst auswirken. Er hat die hauptberufliche T盲tigkeit des Kl盲gers in der Baubranche als Indiz f眉r die Nachhaltigkeit und f眉r die bereits bei Fertigstellung der Eigentumswohnungen bestehende Verkaufsabsicht gew眉rdigt.
IV. Auffassung des Gro脽en Senats
1. Der Gro脽e Senat folgt dem vorlegenden Senat darin, da脽 --ungeachtet einer steuerrechtlich vorrangigen Beurteilung auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft-- alle "willensbestimmten eigenen Aktivit盲ten" des Beteiligten am Grundst眉cksmarkt in dessen Person nach Ma脽gabe des jeweils einschl盲gigen Steuertatbestandes (hier: 搂 2 GewStG i.V.m. 搂 2 Abs. 1, 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zusammenfassend zu beurteilen sind.
In die hiernach gebotene Gesamtbeurteilung sind zum einen diejenigen Aktivit盲ten des Steuerpflichtigen einzubeziehen, die dieser in Verfolgung eines Gesellschaftszwecks (搂 705 BGB) oder als Gemeinschafter verwirklicht, die aber f眉r sich genommen "in der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft" wegen ihres --auf dieser Ebene-- geringen Umfangs nicht als gewerblich anzusehen sind. Dies kann dazu f眉hren, da脽 von der Personenmehrheit get盲tigte und auf dieser Ebene nicht steuerbare Grundst眉cksgesch盲fte zusammen mit einem oder mehreren An- und Verkaufsgesch盲ften durch den Steuerpflichtigen selbst in seiner Person als gewerblich zu beurteilen sind. Grundst眉cksgesch盲fte einer verm枚gensverwaltenden Personenmehrheit k枚nnen mithin auch dann in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der eigenen T盲tigkeit des Steuerpflichtigen einbezogen werden und den Tatbestand der Gewerblichkeit mitbegr眉nden, wenn der Steuerpflichtige die Beteiligung nicht in einem Betriebsverm枚gen h盲lt.
Die steuerrechtliche "Einheit der Personengesellschaft" hat auch keine Abschirmwirkung in dem Sinne, da脽 sie ausschl枚sse, einer wegen geringer Objektzahl an sich nicht gewerblichen T盲tigkeit in eigener Person des Steuerpflichtigen durch den sachlichen Zusammenhang mit einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem gewerblichen Grundst眉ckshandel einen gewerblichen Charakter zu verleihen.
2. Der Beteiligte an einer gewerblich t盲tigen Personengesellschaft oder an einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverh盲ltnis (vgl. BFHE 141, 405, 439, BStBl II 1984, 751, unter C. V. 3. b bb) erzielt selbst nach n盲herer Ma脽gabe des 搂 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb.
a) Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Nat眉rliche Personen sind einkommensteuerpflichtig (搂 1 EStG), Personengesellschaften als solche dagegen nicht. Der Einkommensteuer unterliegen die in 搂 2 Abs. 1 EStG bezeichneten Eink眉nfte, die "der Steuerpflichtige ... erzielt".
Erzielt werden Eink眉nfte von demjenigen, der einen der Eink眉nftetatbest盲nde des 搂 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 i.V.m. 搂搂 13 bis 24 EStG verwirklicht (BFH-Beschlu脽 vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272, unter C. I. 2. a).
b) F眉r Eink眉nfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft gilt folgendes:
aa) Die Personengesellschaft ist zwar nicht Subjekt der Einkommensbesteuerung, aber "insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der Gesellschaft Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern f眉r deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder 脺berschu脽 im Rahmen dieser Einkunftsart" (Beschlu脽 des Gro脽en Senats in BFHE 141, 405, 426, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. a; vgl. ferner Beschlu脽 vom 19. August 1986 IX S 5/83, BFHE 147, 453, 456 f., BStBl II 1987, 212; Urteile vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, 126 f., BStBl II 1987, 707; in BFHE 163, 66, 67, BStBl II 1991, 345). Das Ergebnis dieser T盲tigkeit wird den Gesellschaftern als Anteil am Gewinn oder 脺berschu脽 zugerechnet. Dazu bedarf es keiner Zurechnung der einzelnen Gesch盲ftsvorf盲lle der Gesellschaft an die Gesellschafter (Beschlu脽 in BFHE 141, 405, 426, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. a aa (2); Urteil vom 16. Juni 1994 IV R 48/93, BFHE 175, 109). Die Gesellschaft wird deshalb, soweit sie ein gewerbliches Unternehmen betreibt, als "Subjekt der Gewinnerzielung" bezeichnet. Die Personengesellschaft ist Steuerrechtssubjekt bei der Feststellung der Einkunftsart und der Eink眉nfteermittlung (BFHE 141, 405, 425, BStBl II 1984, 751; Beschlu脽 vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10). Sie kann Mitunternehmerin eines Gewerbebetriebs sein (Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691).
Die vorstehenden Rechtsausf眉hrungen gelten grunds盲tzlich auch f眉r Bruchteilsgemeinschaften (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, 475, BStBl II 1988, 577).
bb) Die Eigenschaft der Personengesellschaften und Gemeinschaften als Steuerrechtssubjekt l盲脽t die Grundentscheidung der 搂搂 1 und 2 EStG unber眉hrt, da脽 Subjekte der Einkommensteuer allein die einzelnen Gesellschafter sind. Bei gewerblichen Eink眉nften i.S. von 搂 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Tr盲ger des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft deren Gesellschafter, sofern sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten k枚nnen. Weil die Gesellschafter die Mitunternehmer des Betriebes sind, der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr gef眉hrt wird, werden ihnen die Ergebnisse (Gewinn und Verlust) der gemeinschaftlichen T盲tigkeit anteilig als origin盲re Eink眉nfte zugerechnet (Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, 258, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a aa).
cc) Auf einer Vorstufe der Eink眉nfteermittlung ist zu pr眉fen, welche Gewinne oder 脺bersch眉sse die Personengesellschaft/ Gemeinschaft erzielt hat und welcher Einkunftsart die gemeinsame Bet盲tigung zuzuordnen ist. In einem weiteren Schritt ist der von der Gesellschaft/Gemeinschaft erwirtschaftete Gewinn/脺berschu脽 auf die Gesellschafter zu verteilen. Dieser Gewinnanteil (脺berschu脽anteil) bildet den Ausgangspunkt f眉r die Ermittlung der Eink眉nfte des Gesellschafters aus seiner Beteiligung. Einzubeziehen sind dabei auch Eink眉nfte, die der Gesellschafter au脽erhalb der Einheit der Gesellschaft, indes im Rahmen der Beteiligung, erzielt hat, wie z.B. bei den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb die in 搂 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Verg眉tungen, Gewinne aus der Ver盲u脽erung seines Gesellschaftsanteils (搂 16 EStG) oder ihm geh枚render, der Gesellschaft zur Nutzung 眉berlassener Wirtschaftsg眉ter. Subjekt der Eink眉nfteerzielung ist auch bei gemeinschaftlich erzielten Gewinnen oder 脺bersch眉ssen immer der einzelne Gesellschafter.
c) Auch in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht sind bei der gewerblichen Personengesellschaft im Regelfall die Gesellschafter die Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs (Beschlu脽 des Gro脽en Senats in BFHE 171, 246, 260 ff., BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. b). In sachlicher 脺bereinstimmung der mit einkommensteuerrechtlichen Regelung und der Rechtsgrundverweisung auf 搂 2 Abs. 1 i.V.m. 搂 15 Abs. 2 (oben 2.) bestimmt 搂 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG, da脽 der Unternehmer --nicht der Betrieb-- Schuldner der Gewerbesteuer ist. Die gewerbesteuerrechtliche (Mit-)Unternehmerstellung der Gesellschafter wird durch die Regelung 眉ber die Steuerschuldnerschaft von Personengesellschaften in 搂 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG (in der f眉r die Streitjahre geltenden Fassung durch das Einf眉hrungsgesetz zur Abgabenordnung --EGAO 1977--) nicht ber眉hrt (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 7.).
3. Im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters/Gemeinschafters sind alle ihm zuzurechnenden T盲tigkeiten auf dem Gebiet des Grundst眉ckshandels in eine Gesamtw眉rdigung am Ma脽stab des 搂 2 GewStG, 搂 2 Abs. 1 i.V.m. 搂 15 Abs. 1 EStG einzubeziehen.
a) Wirtschaftliche Aktivit盲ten, die der Steuerpflichtige in seiner Person t盲tigt, die aber als solche die im Steuertatbestand vorausgesetzte Nachhaltigkeit nicht erreichen, k枚nnen in einer Gesamtschau mit einer mitunternehmerischen Bet盲tigung als gewerblich bewertet werden. In gleicher Weise k枚nnen solche gemeinschaftlich verwirklichten Aktivit盲ten, die auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft (noch) nicht gewerblicher Art sind, und hiermit sachlich zusammenh盲ngende T盲tigkeiten des Steuerpflichtigen selbst --auch solche im Rahmen einer anderen verm枚gensverwaltenden Gesellschaft-- in seiner Person insgesamt als gewerblich eingestuft werden.
b) Der auf dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft/Gemeinschaft beruhende Rechtsgrundsatz, da脽 dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Gesch盲ftsvorf盲lle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen T盲tigkeit (Gewinn oder 脺berschu脽) anteilig zuzurechnen ist (oben IV. 2. b aa), schlie脽t es nicht aus, diese Gesch盲ftsvorf盲lle unter bestimmten Voraussetzungen bei der Besteuerung des Gesellschafters/Gemeinschafters zu ber眉cksichtigen. F眉r die Besteuerung der gemeinschaftlich erzielten Eink眉nfte bei diesem hat es nur im Regelfall sein Bewenden damit, da脽 das bei der Gesellschaft/Gemeinschaft ermittelte Ergebnis dem einzelnen Beteiligten f眉r dessen Besteuerung zugewiesen wird.
Der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft mu脽 jedoch gegen眉ber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zur眉cktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht m枚glich w盲re. Der Gro脽e Senat ist in seinem Beschlu脽 in BFHE 141, 405, 429, BStBl II 1984, 751 (unter C. III. 3. b bb (3)) davon ausgegangen, da脽 der Grundsatz der "Einheit der Gesellschaft" keine uneingeschr盲nkte Geltung haben kann. Er hat deshalb f眉r die betriebliche Beteiligung an einer verm枚gensverwaltenden Personengesellschaft (sog. Zebragesellschaft) ausgesprochen, "eine sachgerechte Besteuerung von Ver盲u脽erungsgewinnen" des Gesellschafters sei deswegen m枚glich, weil dieser vermittels seines Gesch盲ftsanteils anteilig an den Wirtschaftsg眉tern der Gesellschaft beteiligt sei und diese bei ihm Betriebsverm枚gen seien. Dieser vom Gro脽en Senat exemplarisch erw盲hnte "Durchgriff" auf einzelne in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklichte Sachverhaltsmerkmale ist stets notwendig, wenn nur so die sachlich richtige Besteuerung des Beteiligten einer Personengesellschaft oder einer steuerrechtlich gleichwertigen Rechtsgemeinschaft sichergestellt werden kann. In Anwendung dieses Grundsatzes hat die Rechtsprechung die Frage einer Gewinn-/脺berschu脽erzielungsabsicht auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gepr眉ft (BFH-Beschlu脽 vom 3. M盲rz 1989 IX B 70/88, BFH/NV 1990, 26, m.w.N. der Rechtsprechung).
c) Ist auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft der Ausschnitt der Gesamtaktivit盲t, der die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erf眉llt, steuerrechtlich nicht von Bedeutung, ist dieser beim Beteiligten selbst in die steuerrechtliche Beurteilung am Ma脽stab des f眉r diesen jeweils in Betracht kommenden Steuertatbestandes einzubeziehen. In Anbetracht der Grunds盲tze 眉ber die subjektive Ankn眉pfung des Steuertatbestandes (oben IV. 2.) macht es f眉r die Beurteilung des gewerblichen Unternehmens "Grundst眉ckshandel" keinen Unterschied, ob die unter Beteiligung Dritter abgewickelten Grundst眉cksgesch盲fte auf der Gesellschafts-/ Gemeinschaftsebene gewerblich oder lediglich verm枚gensverwaltend sind. Die eigene T盲tigkeit des Beteiligten, soweit sie f眉r die subjektive Ankn眉pfung des Steuertatbestandes ma脽gebend ist, ist in beiden F盲llen steuerrechtlich gleichwertig. Der Gesellschafter darf nicht unterschiedlich besteuert werden je nachdem, ob An- und Verk盲ufe statt von der Gesellschaft von ihm selbst get盲tigt werden.
d) Einer Zusammenschau aller dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Aktivit盲ten auf dem Grundst眉cksmarkt bedarf es auch dann, wenn dieser an mehreren grundst眉cksverwaltenden Personengesellschaften/Gemeinschaften beteiligt ist.
e) Die vorstehenden Ausf眉hrungen schlie脽en nicht aus, da脽 der Mitunternehmer einer gewerblich t盲tigen Grundst眉cksgesellschaft --ebenso wie ein Einzelunternehmer-- in eigener Person Grundst眉cke privat verwalten kann. Insoweit kommt es auf die jeweiligen Umst盲nde des Einzelfalles an.
4. Allerdings geh枚ren Grundst眉cksgesch盲fte nicht zu einem Grundst眉ckshandel des Steuerpflichtigen, wenn eine zu einem anderen Zweck gegr眉ndete und diesen Zweck verfolgende Gesellschaft im Rahmen ihres gew枚hnlichen Gesch盲ftsbetriebes aus spezifisch betriebsbezogenen Gr眉nden Grundst眉cke ver盲u脽ert. Denn die pers枚nliche Zurechnung von Eink眉nften aus Gewerbebetrieb (搂 2 Abs. 1 i.V.m. 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und --sachlich 眉bereinstimmend-- des Gewerbeertrages (搂 2 GewStG) setzt voraus, da脽 der Steuerpflichtige selbst nach dem Gesamtbild unter Einbeziehung der "T盲tigkeit der Gesellschaft" (搂 15 Abs. 3 EStG) gewerblich t盲tig ist. Hierf眉r ist es erforderlich, da脽 die Anschaffung bzw. die Bebauung durch die Personenmehrheit (in zumindest bedingter) Ver盲u脽erungsabsicht und die Ver盲u脽erung der entsprechenden Objekte einen sachlichen Bezug zu den von der Rechtsprechung entwickelten tatbestandlichen Voraussetzungen des "gewerblichen Grundst眉ckshandels" haben. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn das Handeln mit Grundst眉cken durch den --ausdr眉cklich oder stillschweigend vereinbarten-- Gesellschaftszweck gedeckt ist. In dieser Hinsicht ist der vorstehend unter A. IV. 3. wiedergegebenen Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen mit der Ma脽gabe zuzustimmen, da脽 ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ankauf bzw. Bebauung und Ver盲u脽erung die tats盲chliche Vermutung eines entsprechenden Gesellschaftszwecks begr眉ndet. Ein Beteiligter kann somit nicht zum "Grundst眉cksh盲ndler wider Willen" werden. Ist aber der Zweck der Gesellschaft auf den Handel mit Grundst眉cken gerichtet, kann sich der Gesellschafter nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe eine Mehrheitsentscheidung der 眉brigen Gesellschafter nicht mitgetragen. Der Gesellschafter disponiert 眉ber die Erbringung von Leistungen auch durch die Unterwerfung unter das Mehrheitsprinzip. Daher hat der --einvernehmlich festgelegte-- Zweck der Gesellschaft (搂 705 BGB) Bedeutung f眉r die Frage, ob die Anschaffung und/oder die Bebauung von Grundst眉cken und ihre Ver盲u脽erung zum gew枚hnlichen Betrieb der Gesellschaft geh枚ren (vgl. 搂 164 des Handelsgesetzbuches; hierzu BFH-Urteil vom 10. April 1986 IV R 200/83, BFH/NV 1988, 154, 156).
D. Der Gro脽e Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt:
Grundst眉cksverk盲ufe einer GbR k枚nnen einem Gesellschafter, der auch eigene Grundst眉cke ver盲u脽ert, in der Weise zugerechnet werden, da脽 unter Einbeziehung dieser Ver盲u脽erungen ein gewerblicher Grundst眉ckshandel des Gesellschafters besteht.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 65389 |
BStBl II 1995, 617 |
BFHE 178, 86 |
BFHE 1996, 86 |
BB 1995, 1827 |
BB 1995, 1827-1831 (LT) |
DB 1995, 1892-1895 (LT) |
DStR 1995, 1339-1341 (KT) |
DStZ 1995, 597-598 (KT) |
HFR 1995, 651-654 (LT) |
StE 1995, 561 (K) |