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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierungskonkurrenz bei Vermietung zwischen Schwestergesellschaften - Aufhebungsm枚glichkeit bei bedingt erteilten Bewilligungsbescheiden - Sonderabschreibung nach ZRFG bei eigenbetrieblich genutzten Geb盲uden
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Leitsatz (amtlich)
1. Vermietet eine mitunternehmerische Personengesellschaft Wirtschaftsg眉ter an eine ganz oder teilweise gesellschafteridentische andere Personenhandelsgesellschaft, so geh枚ren die Wirtschaftsg眉ter nicht zum Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafter bei der mietenden Gesellschaft. Mitunternehmerische Personengesellschaft ist auch eine gewerblich gepr盲gte Schein-KG.
2. Ein aufl枚send bedingt erlassener beg眉nstigender Verwaltungsakt kann nicht wegen Nichteinhaltung der Beg眉nstigungsvoraussetzungen aufgehoben werden, wenn sich die Umst盲nde seit Erla脽 des Verwaltungsaktes nicht ge盲ndert haben, sondern die Voraussetzungen f眉r die Beg眉nstigung von vornherein nicht vorlagen. Ob eine R眉cknahme m枚glich ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des 搂 130 AO 1977.
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Orientierungssatz
Die Finanzbeh枚rden 眉berschritten das ihnen in 搂 3 ZRFG einger盲umte Ermessen nicht dadurch, da脽 sie Sonderabschreibungen f眉r im damaligen Zonenrandgebiet belegene Geb盲ude nur dann gew盲hrten, wenn diese Geb盲ude vom Steuerpflichtigen zum ausschlie脽lichen oder fast ausschlie脽lichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben wurden. Die blo脽e Vermietung oder Verpachtung eines Betriebsgeb盲udes an einen anderen Gewerbebetrieb stellt keine eigenbetriebliche Nutzung dar. Da脽 das vermietende Unternehmen aus seiner T盲tigkeit Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb erzielt, sei es, da脽 es im 眉brigen gewerblich t盲tig ist, sei es, da脽 es sich um eine gewerblich gepr盲gte Personengesellschaft i.S. des 搂 15 Abs.3 Nr.2 EStG handelt, ist unerheblich.
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Normenkette
ZRFG 搂 3; AO 1977 搂听120 Abs. 2, 搂听130; EStG 搂 15 Abs.听1 Nr. 2, Abs.听3 Nr. 2
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine GmbH & Co. KG, die urspr眉nglich die Herstellung und den Verkauf von ... Erzeugnissen betrieben hatte. Am 5. Dezember 1984 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefa脽t. Gegenstand des Unternehmens ist seitdem au脽er der Herstellung und dem Handel mit ... Artikeln die Erstellung, Vermietung und Verpachtung von Betriebsgeb盲uden und Vorrichtungen. Pers枚nlich haftende Gesellschafterin ist die RB-GmbH (Einlage 50 000 DM), Kommanditisten sind EB, HB und RB (Einlagen 160 000 DM und je 20 000 DM). Die pers枚nlich haftende Gesellschafterin besitzt kein Stimmrecht. Ihr obliegt die Gesch盲ftsf眉hrung und Vertretung. Das Stammkapital an der Komplement盲r-GmbH wird von EB (45 000 DM) und RB sowie HB (je 2 500 DM) gehalten. Gesch盲ftsf眉hrer sind EB und der nicht an der Kl盲gerin beteiligte GB.
Die Neufassung der Gesellschaftsvertr盲ge hing zusammen mit einer zur Jahreswende 1984/85 vollzogenen Aufteilung in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen. Die urspr眉nglich von der Kl盲gerin bzw. deren Vorg盲ngerfirmen betriebene Herstellung und der Verkauf von ... Erzeugnissen sollten nunmehr von einer neu zu gr眉ndenden GmbH & Co. KG betrieben werden. Zu diesem Zweck wurde mit Vertrag vom 5. M盲rz 1985 die BK-GmbH & Co. KG (BK-KG) gegr眉ndet. Pers枚nlich haftende Gesellschafterin, die die Gesch盲fte f眉hrt und die BK-KG nach au脽en vertritt, ist die BK-GmbH mit einer Einlage von 50 000 DM. Kommanditisten waren zun盲chst ebenfalls EB, HB und RB. Durch Abtretungserkl盲rung vom 20. M盲rz 1985 眉bertrug EB einen Anteil ihres Kommanditanteils an den familienfremden Gesellschafter RH. Auch an der BK-GmbH erwarb RH einen Anteil. Er ist zusammen mit GB deren alleinvertretungsberechtigter Gesch盲ftsf眉hrer. Nach den Abtretungen waren an der BK-GmbH RH mit 25 500 DM, EB mit 19 500 DM sowie H und RB mit je 2 500 DM beteiligt. Die Beteiligungen am Nennkapital an der BK-KG (200 000 DM) beliefen sich auf 102 000 DM (RH), 58 000 DM (EB) und jeweils 20 000 DM (H und RB).
Der steuerliche Berater der Kl盲gerin teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im April 1985 die Gesellschaftsverh盲ltnisse bei der Kl盲gerin und der BK-KG mit, wobei er u.a. auf den Eintritt des Gesellschafters RH in die BK-KG hinwies.
Am 22. M盲rz 1985 hatten die Kl盲gerin und die BK-KG mit Wirkung vom 1. Januar 1985 einen Betriebs眉berlassungsvertrag geschlossen. Darin war bestimmt, da脽 die Kl盲gerin die Betriebsgrundst眉cke und Geb盲ude an die BK-KG vermietete. Mit Ausnahme dieser Verm枚gensgegenst盲nde 眉bertrugen die Gesellschafter der Kl盲gerin das gesamte 眉brige Betriebsverm枚gen, insbesondere die Au脽enst盲nde und die Warenvorr盲te an die BK-KG. Die Kl盲gerin bilanzierte fortan im wesentlichen das bei ihr verbliebene Grundverm枚gen. In den Gewinn- und Verlustrechnungen wies sie als Einnahmen im wesentlichen die Mieten aus, die sie aus der 脺berlassung ihres Grundbesitzes an die BK-KG erzielte. Im Jahre 1985 erwarb die Kl盲gerin zus盲tzlich zu den bereits vorhandenen Grundst眉cken zum Preis von 210 000 DM ein Grundst眉ck, auf dem sie nach den W眉nschen und in Abstimmung mit der BK-KG ein weiteres Betriebsgeb盲ude errichtete. Die Kosten beliefen sich auf rd. 866 500 DM. Sie vermietete diesen Grundbesitz gegen einen Mietzins von 14 v.H. der Bausumme ebenfalls an die BK-KG. Die Kl盲gerin beantragte f眉r diese Herstellungskosten, die sie in ihren Bilanzen aktiviert hatte, Sonderabschreibungen nach 搂 3 des Zonenrandf枚rderungsgesetzes (ZRFG), die das FA mit Bescheiden vom 4. Juli und vom 25. Oktober 1988 zun盲chst auch im wesentlichen bewilligte. Einem Vermerk zufolge ging das FA vom Vorliegen einer Betriebsaufspaltung aus. Die Bewilligungsbescheide waren mit der Bedingung versehen, da脽 die beg眉nstigten unbeweglichen Wirtschaftsg眉ter im Zonenrandgebiet belegen sein und dort mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschlie脽lich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden m眉脽ten.
Im Rahmen einer im Jahre 1991 durchgef眉hrten Betriebspr眉fung vertrat das FA die Auffassung, da脽 die Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung der Sonderabschreibungen nach den ZRFG nicht vorl盲gen. Aufgrund Eintritts des Gesellschafters RH in die Betriebsgesellschaft seien die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht erf眉llt. Bei der Kl盲gerin handle es sich um einen Gewerbebetrieb im Sinne des 搂 15 Abs.3 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), zu dessen notwendigem Betriebsverm枚gen die an die BK-KG vermieteten Grundst眉cke geh枚rten. Diese k枚nnten daher nicht als Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft zugerechnet werden. Mithin fehle es an der Voraussetzung des dreij盲hrigen Verbleibens im Betrieb. Das FA schlo脽 sich dieser Auffassung an und widerrief mit Verwaltungsakt vom 8. Mai 1992 die Bewilligungsbescheide vom 4. Juli 1988 und vom 25. Oktober 1988.
Hiergegen wandte sich die Kl盲gerin nach erfolgloser Beschwerde mit der Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Hiergegen wendet sich die vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Kl盲gerin, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger眉gt wird.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das angefochtene Urteil sowie den Verwaltungsakt vom 8. Mai 1992, mit dem die Bewilligung von Sonderabschreibungen nach 搂 3 ZRFG widerrufen worden ist, aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Beschwerdeentscheidung und des "Widerrufsbescheides" vom 8. Mai 1992.
Das FG hat zutreffend entschieden, da脽 die Kl盲gerin die Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung der Sonderabschreibungen gem盲脽 搂 3 ZRFG nicht erf眉llt hat (I.). Zu Unrecht hat es jedoch angenommen, da脽 die Verwaltungsakte vom 4. Juli und vom 25. Oktober 1988, mit denen das FA der Kl盲gerin Sonderabschreibungen nach 搂 3 ZRFG gew盲hrt hatte, aufgehoben werden durften (II.).
I. Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide
1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden hat, 眉berschritten die Finanzbeh枚rden das ihnen in 搂 3 ZRFG einger盲umte Ermessen nicht dadurch, da脽 sie Sonderabschreibungen f眉r im damaligen Zonenrandgebiet belegene Geb盲ude nur dann gew盲hrten, wenn diese Geb盲ude vom Steuerpflichtigen zum ausschlie脽lichen oder fast ausschlie脽lichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben wurden (BFH-Urteile vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532; vom 10. Februar 1988 VIII R 159/84; BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653; vom 14. M盲rz 1991 IV R 54/90, BFHE 165, 119, BStBl II 1991, 808). Die Verwaltungsanweisungen, in denen diese Voraussetzung enthalten ist (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 10. November 1978, BStBl I 1978, 451 --Zonenrandf枚rderungsrichtlinien--; f眉r die nach dem 31. Dezember 1988 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg眉ter vgl. jetzt BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1989, BStBl I 1989, 518), stellen eine sachgerechte Ma脽nahme zur einheitlichen Aus眉bung des Verwaltungsermessens dar (Senatsurteil in BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).
2. Die Kl盲gerin hat die streitigen Geb盲ude nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken erworben.
a) Die blo脽e Vermietung oder Verpachtung eines Betriebsgeb盲udes an einen anderen Gewerbebetrieb stellt keine eigenbetriebliche Nutzung dar (Senatsurteil in BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532). Da脽 das vermietende Unternehmen aus seiner T盲tigkeit Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb erzielt, sei es, da脽 es im 眉brigen gewerblich t盲tig ist, sei es, da脽 es sich wie im Streitfall um eine gewerblich gepr盲gte Personengesellschaft i.S. des 搂 15 Abs.3 Nr.2 EStG handelt, ist unerheblich (vgl. Senatsurteil in BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).
b) Auch die Voraussetzungen f眉r eine Betriebsaufspaltung, bei deren Vorliegen eine eigenbetriebliche Nutzung durch das Besitzunternehmen angenommen wird (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1985, BStBl I 1985, 683), sind nicht erf眉llt. Dadurch, da脽 der familienfremde RH von EB 51 v.H. des Kapitals an der BK-KG erwarb, waren die Mitglieder der Familie B nicht mehr in der Lage, in dieser Gesellschaft ihren gesch盲ftlichen Willen durchzusetzen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 搂 15 Anm.144).
3. Das Begehren der Kl盲gerin l盲脽t sich auch nicht mit der Begr眉ndung rechtfertigen, da脽 das streitige Geb盲ude in dem Umfang, in dem es anteilig auf die Kommanditisten E, H und RB entf盲llt, zum notwendigen Sonderbetriebsverm枚gen der BK-KG geh枚re. Zum einen spricht vieles daf眉r, da脽 in diesem Fall die Steuerverg眉nstigung nicht der Kl盲gerin, sondern der BK-KG h盲tte gew盲hrt werden m眉ssen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1985, 683, Abschn.IV und V.). Zum anderen sind die Voraussetzungen, unter denen die an die BK-KG vermieteten Wirtschaftsg眉ter als Sonderbetriebsverm枚gen der genannten Kommanditisten bei der mietenden Gesellschaft angesehen werden k枚nnten, nicht erf眉llt.
a) Notwendiges Sonderbetriebsverm枚gen liegt u.a. dann vor, wenn Wirtschaftsg眉ter einer Personengesellschaft von einem oder mehreren ihrer Gesellschafter zur Nutzung 眉berlassen sind (搂 15 Abs.1 Nr.2 EStG) und von dieser f眉r eigengewerbliche T盲tigkeit genutzt werden (Schmidt, a.a.O., Anm.79 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn das 眉berlassene Wirtschaftsgut im Gesamthandsverm枚gen einer verm枚gensverwaltenden Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (GbR) steht, deren Gesellschafter s盲mtlich oder zum Teil auch Mitunternehmer einer gewerblich t盲tigen Personengesellschaft sind (Senatsurteil vom 25. April 1985 IV R 36/82, BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 mit Hinweis auf fr眉here Rechtsprechung; Schmidt, a.a.O., Anm.81). Die Begr眉ndung f眉r diese Rechtsprechung ergibt sich aus 搂 39 Abs.2 Nr.2 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach dieser Vorschrift sind Wirtschaftsg眉ter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung f眉r die Besteuerung erforderlich ist (Senatsurteil vom 6. November 1980 IV R 5/77, BFHE 132, 241, BStBl II 1981, 307). Handelt es sich bei der Gesamthandsgemeinschaft jedoch um eine mitunternehmerische Personengesellschaft, ist eine getrennte Zurechnung nicht erforderlich. Vielmehr ist in diesen F盲llen von der Selbst盲ndigkeit der Personengesellschaft als Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung auszugehen und deshalb zun盲chst der Gewinn der Gesellschaft nach Ma脽gabe ihrer Handels- und Steuerbilanz zu ermitteln. Der so ermittelte Gesellschaftsgewinn f盲llt den Gesellschaftern als Gewinnanteil zu. Dieser Gewinnanteil bedeutet alsdann den Ausgangspunkt f眉r die Berechnung der Eink眉nfte des Gesellschafters aus seiner Beteiligung. Den Gesellschaftern wird damit erst das Ergebnis ihrer gemeinsamen Bet盲tigung anteilig zugerechnet; eine anteilige Zurechnung einzelner Wirtschaftsg眉ter oder Gesch盲ftsvorf盲lle l盲脽t sich damit nicht vereinbaren (Senatsurteil in BFHE 132, 241, BStBl II 1981, 307; vgl. ferner BFH-Beschlu脽 vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 unter C. III. 2.).
b) Demgem盲脽 hat der Senat entschieden, da脽 die Erbringung von Handelsvertreterleistungen seitens einer KG an eine andere gesellschafteridentische KG nicht von 搂 15 Abs.1 Nr.2 EStG erfa脽t wird (Urteil in BFHE 132, 241, BStBl II 1981, 307). Das gleiche hat er f眉r den Fall der Vermietung von Grundbesitz zwischen zwei gesellschafteridentischen Kommanditgesellschaften angenommen (Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 141/77, BFHE 132, 556, BStBl II 1981, 433; ebenso S枚ffing, Besteuerung der Mitunternehmer, 3.Aufl., S.150 ff.; Knobbe-Keuck, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9.Aufl., S.448 ff.; Schmidt, a.a.O., Anm.81; vgl. auch Paus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1986, 319). Soweit sich der Senat in seinem Urteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622 von der Entscheidung in BFHE 132, 556, BStBl II 1981, 433 distanziert hat, betrifft dies nicht die hier interessierende Frage.
c) Mitunternehmerische Personengesellschaft in diesem Sinne ist auch eine gewerblich gepr盲gte Schein-KG, wie sie die Kl盲gerin darstellt. Zwar kann eine ausschlie脽lich verm枚gensverwaltende KG insbesondere bei Fehlen eines in kaufm盲nnischer Weise eingerichteten Gesch盲ftsbetriebs privatrechtlich als GbR anzusehen sein (Senatsurteil in BFHE 144, 20, BStBl II 1985, 622). Auch auf eine solche Gesellschaft ist jedoch die Vorschrift des 搂 15 Abs.3 Nr.2 EStG, mit der die vom BFH aufgegebene Gepr盲gerechtsprechung eine gesetzliche Grundlage erhielt, anzuwenden (Senatsurteil vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553). Es fragt sich lediglich, ob die rein steuerliche Fiktion der Gewerblichkeit ausreicht, um eine Zurechnung der vermieteten Wirtschaftsg眉ter zum Betriebsverm枚gen der vermietenden Gesellschaft zu rechtfertigen, oder ob insoweit --nach Art einer isolierenden Betrachtungsweise-- auf die privatrechtliche Beurteilung abzustellen ist (f眉r die letztere Auffassung Schmidt, a.a.O., Anm.81). Der Senat vertritt die Auffassung, da脽 bereits durch eine gewerbliche Pr盲gung einer Personengesellschaft i.S. des 搂 15 Abs.3 Nr.2 EStG die Anwendbarkeit des 搂 39 Abs.2 Nr.2 AO 1977 --und damit die anteilige Zurechnung der zum Gesamthandsverm枚gen geh枚renden Wirtschaftsg眉ter zum Verm枚gen der Gesellschafter ausgeschlossen wird. Das folgt daraus, da脽 auch die gewerblich gepr盲gte Personengesellschaft als Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung anzusehen ist (vgl. Beschlu脽 des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 unter C. IV.). Das hat zur Folge, da脽 auch bei einer Schein-KG den Gesellschaftern --wie oben dargestellt-- erst das Ergebnis ihrer gemeinsamen Bet盲tigung anteilig zuzurechnen ist und eine anteilige Zurechnung einzelner Wirtschaftsg眉ter oder Gesch盲ftsvorf盲lle nicht in Betracht kommt.
II. Aufhebung der Bewilligungsbescheide
Hat mithin die Kl盲gerin die Voraussetzungen f眉r die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gem盲脽 搂 3 ZRFG nicht erf眉llt, so fehlte es doch an einer Rechtsgrundlage daf眉r, die Verwaltungsakte vom 4. Juli und vom 25. Oktober 1988, mit denen das FA die begehrten Sonderabschreibungen gew盲hrt hatte, aufzuheben.
1. Entgegen der Annahme des FG entf盲llt die Wirkung der Bewilligungsbescheide nicht deshalb, weil sie mit der aufl枚senden Bedingung verkn眉pft waren, da脽 die vermieteten Wirtschaftsg眉ter mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden m眉脽ten. Eine aufl枚sende Bedingung ist eine Nebenbestimmung, bei der der Wegfall einer Beg眉nstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zuk眉nftigen Ereignisses abh盲ngt (搂 120 Abs.2 Nr.2 AO 1977). Daraus folgt, da脽 die Wirkungen einer unter einer Bedingung gew盲hrten Verg眉nstigung nicht entfallen, wenn kein "zuk眉nftiges" Ereignis eintritt. Zuk眉nftig ist ein Ereignis, wenn es zeitlich nach dem Erla脽 des Verwaltungsaktes eintritt. Denn die Bestimmung des 搂 120 AO 1977 hat den Sinn, die Flexibilit盲t der Verwaltung zu erh枚hen, indem sie die M枚glichkeit gew盲hrt, da脽 ein Verwaltungsakt schon dann erlassen werden kann, wenn noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen gekl盲rt sind (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 搂 120 AO 1977, Tz.1).
Im Streitfall sind gegen眉ber dem bei Erla脽 der Bewilligungsbescheide bekannten Sachverhalt keine neuen Ereignisse eingetreten. Nach den Feststellungen des FG hatte der die Kl盲gerin und die BK-KG betreuende Steuerberater dem FA im April 1985 die Gesellschaftsverh盲ltnisse der Betriebs- und Besitzgesellschaft, u.a. den Eintritt des Gesellschafters RH, mitgeteilt und eine Anfrage des FA wegen der ge盲nderten Beteiligungsverh盲ltnisse im November 1985 unter Beif眉gung der Gesellschaftsvertr盲ge der beiden Gesellschaften beantwortet. Bei Erla脽 der Bewilligungsbescheide waren mithin alle Umst盲nde bekannt, die den Betriebspr眉fer dazu veranla脽ten, die eigenbetriebliche Verwendung als nicht gegeben anzusehen. Vom Eintritt eines Ereignisses kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die Beh枚rde die ihr bei Erla脽 der Bewilligungsbescheide bekannten Umst盲nde anders als bisher w眉rdigt. M枚glicherweise hat der Betriebspr眉fer den Eintritt eines k眉nftigen Ereignisses darin gesehen, da脽 der familienfremde RH erst aufgrund eines im M盲rz 1985 geschlossenen Vertrages Gesellschafter der Kl盲gerin geworden ist. Dieser Umstand war jedoch zu dem --wie dargelegt allein ma脽geblichen-- Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide bekannt.
Nach dem unter I. Dargestellten waren die Bewilligungsbescheide bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Daher konnten sie nur dann mit Wirkung f眉r die Vergangenheit zur眉ckgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des 搂 130 Abs.2 Nr.1 bis 4 AO 1977 vorlagen. Das ist nicht der Fall. Die Bewilligungsbescheide waren weder von einer sachlich unzust盲ndigen Beh枚rde erlassen (Nr.1) noch durch unlautere Mittel erwirkt worden (Nr.2). Die Kl盲gerin hatte sie auch nicht durch unwahre oder unvollst盲ndige Angaben erwirkt. Schlie脽lich war der Kl盲gerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch nicht bekannt oder infolge grober Fahrl盲ssigkeit unbekannt. Hierf眉r gen眉gt es nicht, da脽 der Beg眉nstigte die Umst盲nde kennt, die die Rechtswidrigkeit zur Folge haben. Er mu脽 das --wenn auch laienhafte-- Bewu脽tsein der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst haben (Tipke/Kruse, a.a.O., 搂 130 AO 1977 Tz.8). Wie die Ausf眉hrungen unter I. 3. zeigen, ist die Rechtslage im Streitfall kompliziert. Der Kl盲gerin kann daher nicht der Vorwurf der groben Fahrl盲ssigkeit gemacht werden, wenn sie die Voraussetzung der eigenbetrieblichen Nutzung als gegeben ansah. Das gilt selbst dann, wenn man auf den Kenntnisstand ihres steuerlichen Beraters abstellt.
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Fundstellen
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BFH/NV 1994, 87 |
BStBl II 1996, 82 |
BFHE 175, 109 |
BFHE 1995, 109 |
BB 1994, 2269 |
BB 1994, 2269 (L) |
DB 1995, 125-127 (LT) |
DStR 1994, 1571-1573 (KT) |
HFR 1995, 21-23 (LT) |
StE 1994, 628 (K) |