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Entscheidungsstichwort (Thema)
Postulationsf盲higkeit eines Belastingadviseur
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Leitsatz (NV)
Eine bei Einlegung einer Beschwerde nicht vorhandene Postulationsf盲higkeit wird auch durch das nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft getretene StBerG脛ndG 7 nicht r眉ckwirkend geheilt.
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Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; StBerG脛ndG 7 Art. 11 Nr. 1; StBerG 搂 3 Nr. 4
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Tatbestand
1. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) bezeichnet sich als Betriebswirt und Belastingadviseur. Seine Klage gegen die gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheide f眉r 1993 bis 1995 hatte das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 27. April 1999 II 341/98 abgewiesen, weil er die Klage nicht begr眉ndet hatte. Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat durch den Beschluss vom 9. August 1999 als unzul盲ssig. Er wies auch die dagegen gerichteten au脽erordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschl眉sse vom 20. Oktober 1999 V B 154/99 (BFH/NV 2000, 577) und vom 8. Februar 2000 V B 1/00 (BFH/NV 2000, 876) und vom 28. April 2000 V B 68/00 (BFH/NV 2000, 1348) zur眉ck, weil der Kl盲ger pers枚nlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angeh枚rigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.
Mit einer weiteren Beschwerde "gegen den Beschluss vom 11. Juli 2000" vertritt der Kl盲ger die Auffassung, seine Zur眉ckweisung sei nicht gerechtfertigt. Die in dem Gesetz zur 脛nderung von Vorschriften 眉ber die T盲tigkeit der Steuerberater (7. StB脛ndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) enthaltene Rechts盲nderung berechtigten ihn, vor dem BFH aufzutreten.
Der Beklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) hat sich nicht ge盲u脽ert.
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2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat beurteilt das Schreiben des Kl盲gers als au脽erordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2000 V B 68/00, der ihm am 11. Juli 2000 zugestellt worden war. Durch diesen Beschluss wies der Senat den au脽erordentlichen Rechtsbehelf des Kl盲gers im Schriftsatz mit dem Datum des 11. April 2000 zur眉ck. Mit dem bezeichneten Schriftsatz hatte der Kl盲ger den Beschluss des Senats vom 9. August 1999 angegriffen, durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzul盲ssig verworfen worden war.
Es kann dahinstehen, ob der Kl盲ger nach 搂 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 des 7. StB脛ndG, die nach Art. 11 Nr. 1 des 7. StB脛ndG am 1. Juli 2000 in Kraft tritt, gem盲脽 Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugt ist, sich vor dem BFH zu vertreten. Selbst wenn dies der Fall w盲re, k枚nnte damit die nicht vorhandene Postulationsf盲higkeit bei Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Schriftsatz vom 15. Juli 1999 nicht r眉ckwirkend geheilt werden.
Die Prozesshandlung (z.B. durch Einlegung einer Beschwerde) einer dazu nicht befugten Person ist unwirksam (st盲ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 X R 36/88, BFH/NV 1989, 119, m.w.N.) Sie kann nur innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne diesen Mangel wiederholt werden.
Daraus folgt zugleich, dass der von dem Kl盲ger angegriffene Beschluss V B 68/00 nicht greifbar gesetzwidrig ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 447463 |
BFH/NV 2001, 192 |