听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auftreten eines Belastungsadviseur vor dem BFH
听
Leitsatz (NV)
Ein Belastungsadviseur ist nicht bef盲higt, selbst eine ordentliche oder eine au脽erordentliche Beschwerde beim BFH zul盲ssig zu erheben.
听
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
听
Tatbestand
1. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) bezeichnet sich als Betriebswirt und Belastingadviseur. Seine Klage gegen die gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheide f眉r 1993 bis 1995 hatte das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 鈥 abgewiesen, weil er die Klage nicht begr眉ndet hatte. Die von dem Kl盲ger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat durch den Beschluss vom 9. August 1999 (V B 126/99) als unzul盲ssig. Er wies auch die dagegen gerichteten au脽erordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschl眉sse vom 20. Oktober 1999 (V B 154/99) und vom 8. Februar 2000 (V B 1/00) zur眉ck, weil der Kl盲ger pers枚nlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angeh枚rigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.
Mit einer weiteren Beschwerde vertritt der Kl盲ger die Auffassung, die in einem Entwurf eines Gesetzes zur 脛nderung von Vorschriften 眉ber die T盲tigkeit der Steuerberater (BRDrucks, 759/99) enthaltenen Rechts盲nderungen seien im Vorgriff auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits anwendbar. Er bittet weiter um Pr眉fung, ob eine Menschenrechtsverletzung vorliege.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) hat sich nicht ge盲u脽ert.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
2. Die Beschwerde ist unzul盲ssig.
Der Senat beurteilt das Schreiben des Kl盲gers mit dem Datum des 11. April 2000 als weiteren au脽erordentlichen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 9. August 1999 (V B 126/99). Ein derartiger au脽erordentlicher Rechtsbehelf ist aber nur zul盲ssig, wenn der Beschwerdef眉hrer die Bef盲higung hat, selbst vor dem BFH aufzutreten oder wenn er sich vor dem BFH durch einen Angeh枚rigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG bezeichneten Berufe vertreten l盲sst. Da der Kl盲ger als Beschwerdef眉hrer nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen geh枚rt und weil er sich auch nicht durch eine solche hat vertreten lassen, ist sein Rechtsbehelf unzul盲ssig.
Daran 盲ndert sich auch nichts, wenn die erw盲hnten Gesetzes盲nderungen bereits vor ihrem In-Kraft-Treten ber眉cksichtigt werden m眉ssten, weil eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis vor dem BFH nicht vorgesehen ist. Die Beweisantritte des Kl盲gers sind unschl眉ssig. Der Kl盲ger bezeichnet keine Beweisthemen, die f眉r die nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zu treffende Entscheidung bedeutsam sein k枚nnten. Insofern ist auch keine Menschenrechtsverletzung erkennbar. Daraus folgt zugleich, dass der angegriffene Beschluss V B 126/99 nicht greifbar gesetzwidrig ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 426318 |
BFH/NV 2000, 1348 |