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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung
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Leitsatz (NV)
Die Gegenvorstellung gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschlu脽 hat jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn bei der Entscheidung der Anspruch auf rechtliches Geh枚r nicht verletzt worden ist.
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Normenkette
FGO 搂 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
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Tatbestand
Gegen "den Beschlu脽 vom 2. 5. 1994 und die Kostenrechnung vom 13. 6. 1994" erhob der Steuerberater unter Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis und ihm am 6. M盲rz und am 12. Juli 1991 f眉r das finanzgerichtliche Verfahren erteilten Proze脽vollmachten "Beschwerde". Zu Unrecht seien das Finanz gericht (FG) und der erkennende Senat im angefochtenen Beschlu脽 davon ausgegangen, diese Proze脽vollmachten seien wider rufen worden. Widerrufen sei nur das der Steuerberatungsgesellschaft X-GmbH allgemein erteilte Mandat zur steuerlichen Beratung, nicht dagegen die deren Gesch盲ftsf眉hrer, ihm selbst, pers枚nlich erteilte Proze脽vollmacht. Dies werde durch die -- hier in diesem Verfahren lediglich zum erneuten Nachweis vorgelegte -- Proze脽vollmacht der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) vom 2. August 1994 dokumentiert.
Die Kl盲ger beantragen, den Beschlu脽 vom 2. Mai 1994 aufzuheben, die Kostenfestsetzung zur眉ckzunehmen und 眉ber die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.
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Der Senat geht aus Kostengr眉nden zugunsten der Kl盲ger davon aus, da脽 ihr Antrag, den Beschlu脽 vom 2. Mai 1994 aufzuheben und 眉ber die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden, nicht als -- ansonsten unzul盲ssige -- Beschwerde und, weil die Kl盲ger Wiederaufnahmegr眉nde nicht geltend gemacht haben, nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens i. S. des 搂 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. 搂搂 578 ff. der Zivilproze脽ordnung -- ZPO -- (vgl. hierzu Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252), sondern als Gegenvorstellung zu verstehen ist.
Die Gegenvorstellung der Kl盲ger hat keinen Erfolg.
Gegen den angef眉hrten Beschlu脽 des Senats ist kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben. Die Aufhebung oder 脛nderung einer -- formell rechtskr盲ftigen -- Entscheidung auf Gegenvorstellung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht m枚glich (z. B. Beschl眉sse vom 19. Juni 1979 VII R 79--80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574; vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48; vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392 m. w. N.).
Das Bundesverfassungsgericht h盲lt zwar ausnahmsweise eine Gegenvorstellung f眉r statthaft, wenn das Recht auf Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) versto脽en wurde (Nachweise in BFH/NV 1992, 48 und 392). Der Senat kann offenlassen, ob er dieser Auffassung folgen k枚nnte, denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Insbesondere beruht die Entscheidung nicht auf einer Verletzung rechtlichen Geh枚rs. Der Steuerberater ist bereits mit Schreiben der Gesch盲ftsstelle vom 22. Dezember 1993 darauf hingewiesen worden, da脽 die Kl盲ger im Klageverfahren am 20. Mai 1992 neue Proze脽bevollm盲chtigte bestellt und gegen眉ber dem FG erkl盲rt haben, das bisherige Mandatsverh盲ltnis sei gek眉ndigt worden. Unter wiederholtem Hinweis auf Zweifel am Fortbestand der bisherigen Vertretungsbefugnis hat der Vorsitzende des Senats dem Steuerberater am 17. Februar 1994 eine Ausschlu脽frist zur Vorlage einer neuen Proze脽vollmacht f眉r das Beschwerdeverfahren gesetzt und dabei auf die Folgen einer versp盲teten Vollmachtsvorlage hingewiesen. Die Kl盲ger hatten hiernach ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Der Antrag "die Kostenfestsetzung zur眉ckzunehmen", ist, da die Kostenrechnung bereits zugegangen ist, als Antrag auf Nicht erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zu behandeln (vgl. BFH- Beschlu脽 vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH/NV 1986, 110 m. w. N.). 脺ber den Antrag ist im Kostenansatzverfahren zu entscheiden; auch sind die Kl盲ger durch die Kostenentscheidung nicht beschwert, denn die Kosten wurden dem Steuerberater auferlegt.
Im 眉brigen liegen die Voraussetzungen f眉r einen Erla脽 der Gerichtskosten wegen "unrichtiger Sachbehandlung" nicht vor: Das FG hat als Proze脽bevollm盲chtigte nur die sp盲teren Proze脽bevollm盲chtigten angesehen, nachdem diese unter Hinweis auf die K眉ndigung des Mandats der X-GmbH und darauf, da脽 weder sie noch die Kl盲ger hinreichend informiert seien, Akteneinsicht beantragt hatten. Da hiernach zumindest Zweifel am Fortbestand auch der fr眉her einmal deren Gesch盲ftsf眉hrer pers枚nlich erteilten Proze脽vollmacht bestanden, mu脽ten f眉r das Beschwerdeverfahren, d. h. f眉r einen neuen Verfahrensabschnitt, neue aktuelle Vollmachten angefordert werden. Nachdem weder innerhalb der Ausschlu脽frist noch in der Zeit bis zur Entscheidung 眉ber die Nichtzulassungsbeschwerde neue Vollmachten f眉r das Verfahren 眉ber die Nichtzulassung der Revision vorgelegt wurden, durften den Kl盲gern aufgrund der alten Proze脽vollmachten die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden. Die erst drei Monate nach Abschlu脽 des Verfahrens vorgelegten Proze脽vollmachten k枚nnen nicht, auch nicht mit R眉cksicht auf die Verfahrenskosten, ber眉cksichtigt werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es dazu an einer gesetzlichen Regelung fehlt (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 17. Januar 1989 VII R 21/83, BFH/NV 1989, 531, insoweit nicht ver枚ffentlicht).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 420489 |
BFH/NV 1995, 534 |