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Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitere Beschwerde durch einen 鈥濨elastingadviseur鈥
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Leitsatz (NV)
- Eine au脽erordentliche Beschwerde und eine au脽erordentliche Gegenvorstellung k枚nnen als einheitlicher Rechtsbehelf behandelt werden, wenn sie von einer nicht postulationsf盲higen Person eingelegt werden.
- Eine in den Niederlanden als "Belastingadviseur" zugelassene Person ist nicht befugt, ohne einen dazu nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG berechtigten Vertreter vor dem BFH aufzutreten. Die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit steht dem nicht entgegen.
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Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; StBerG 搂 43; EG Art. 49 (fr眉her Art. 59 EGVtr)
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Tatbestand
1. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) bezeichnet sich als Betriebswirt und "Belastingadviseur". Seine von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1995 verwarf der Senat durch den Beschlu脽 vom 9. August 1999 als unzul盲ssig.
Mit einem Schreiben vom 14. September 1999 legte der Kl盲ger 鈥晈iederum ohne Vertreter鈥 "weitere Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung ein. Dem Sinne nach f眉hrt er aus, der Bundesfinanzhof (BFH) h盲tte ihn auf Grund von Gemeinschaftsrecht als postulationsf盲hig zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ansehen m眉ssen.
Er begehrt die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 9. August 1999 und Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH).
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2. Gegen den Beschlu脽 des Senats vom 9. August 1999 ist kein Rechtsmittel gegeben. Ein Beschlu脽, mit dem eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verworfen wird, ist materiell rechtskr盲ftig geworden und daher weder ab盲nderbar noch aufhebbar (BFH-Beschlu脽 vom 1. August 1996 XI S 35-42/96, BFH/NV 1997, 132, m.w.N.). Da auch eine Gegenvorstellung gegen einen materiell rechtskr盲ftig gewordenen Beschlu脽 眉ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 6. Mai 1999 XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368), beurteilt der Senat das Schreiben des Kl盲gers als einheitlichen Rechtsbehelf (au脽erordentliche Beschwerde bzw. au脽erordentliche Gegenvorstellung; vgl. auch BFH-Beschlu脽 vom 9. Dezember 1997 VII B 223/97, BFH/NV 1998, 714), mit dem ausnahmsweise eine Pr眉fung statthaft ist, ob durch die angegriffene Entscheidung das rechtliche Geh枚r des Kl盲gers verletzt worden ist, ob gegen das Gebot des gesetzlichen Richters versto脽en wurde oder ob sie jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.
a) Ein derartiger au脽erordentlicher Rechtsbehelf ist aber nur zul盲ssig, wenn der Beschwerdef眉hrer die Bef盲higung hat, selbst vor dem BFH aufzutreten, oder wenn er sich vor dem BFH durch einen Angeh枚rigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Personen vertreten l盲脽t. Da der Kl盲ger nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen geh枚rt und er sich auch nicht durch eine solche hat vertreten lassen, ist sein Rechtsbehelf unzul盲ssig. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch f眉r au脽erordentliche Beschwerden (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; Gr盲ber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 62 Rz. 86) und f眉r au脽erordentliche Gegenvorstellungen (vgl. dazu BFH-Beschlu脽 vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305, m.w.N.).
b) Im 眉brigen ist der Kl盲ger, selbst wenn er in den Niederlanden als "Belastingadviseur" registriert worden sein sollte, damit in Deutschland nicht zur unbeschr盲nkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt (vgl. auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. M盲rz 1999 6 U 200/98, Neue Wirtschafts-Briefe 37/1999, Fach 1, 284). Dazu ist u.a. ein Steuerberater berechtigt, der diese Berufsbezeichnung aber nur f眉hren darf, wenn er daf眉r die gesetzlichen Voraussetzungen erf眉llt (搂 43 Abs. 4 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes) und zum Steuerberater bestellt worden ist (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. M盲rz 1998, BStBl I 1998, 361).
c) Die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. 鈥昮r眉her Art. 59 ff.鈥 des Vertrages zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Gemeinschaft 鈥旹GV鈥) befugt denjenigen nicht, der berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat auf dem Gebiet des Steuerrechts t盲tig zu werden, vor einem innerstaatlichen Gericht mit Vertretungszwang wirksam Proze脽handlungen vorzunehmen. Vielmehr mu脽 er daf眉r im Einvernehmen mit einer bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Person t盲tig werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der st盲ndigen Aus眉bung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften Nr. L 77, 36; EuGH-Urteile vom 25. Februar 1988 Rs. 427/85 - Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1988, 1123 Rz. 43, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 887, f眉r einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt; vom 20. Mai 1992 Rs. C-106/91 - Claus Ramrath, Slg. 1992, I-3351 Rz. 29, EuZW 1992, 511, f眉r einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wirtschaftspr眉fer; BFH-Beschlu脽 vom 28. Juli 1999 II R 34/99, BFHE 189, 42, BStBl II 1999, 637, f眉r einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt).
d) Daraus folgt zugleich, da脽 der angegriffene Beschlu脽 nicht greifbar gesetzwidrig ist.
3. Aus den vorgenannten Gr眉nden ist eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 (fr眉her Art. 177) EGV nicht geboten, aber auch nicht m枚glich.
4. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschlu脽 vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 424775 |
BFH/NV 2000, 577 |