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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang bei Gegenvorstellung
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Leitsatz (NV)
1. Der f眉r das Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch f眉r die Gegenvorstellung.
2. Eine von einer postulationsf盲higen Person gefertigte Gegenvorstellung liegt nicht vor, wenn der Bevollm盲chtigte lediglich auf Schreiben des nicht vertretungsberechtigten Kl盲gers Bezug nimmt und sich dadurch dessen Ausf眉hrungen zu eigen macht.
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Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
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Tatbestand
Der Senat hat die Revision des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) gegen das Urteil des Finanzgerichts durch Beschlu脽 als unzul盲ssig verworfen. Gegen diesen Beschlu脽 wendet sich der Kl盲ger mit seiner durch Schreiben vom ... erhobenen -- und in weiteren Schreiben zus盲tzlich begr眉ndeten -- Gegenvorstellung.
Mit Schriftsatz vom ... meldete sich in dem Verfahren als Bevollm盲chtigter des Kl盲gers ein vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsf盲higer Vertreter. Dieser nahm zur Begr眉ndung der Gegenvorstellung zun盲chst auf das bisherige Vorbringen des Kl盲gers Bezug und bat um eine Frist zum erg盲nzenden Sachvortrag bis zum ... Eine Stellungnahme des Bevollm盲chtigten des Kl盲gers ist beim BFH bisher nicht eingegangen.
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Die Gegenvorstellung ist unzul盲ssig.
Vor dem BFH mu脽 sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des 枚ffentlichen Rechts oder um eine Beh枚rde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftspr眉fer als Bevollm盲chtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch f眉r das Einlegen der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und mithin auch f眉r die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Revision oder eine Beschwerde ergangenen Beschlu脽 des BFH (z. B. BFH- Beschlu脽 vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
Im Streitfall liegt keine von einer postulationsf盲higen Person gefertigte Gegenvorstellung vor. Der Bevollm盲chtigte des Kl盲gers hat zwar im Schriftsatz vom ... nicht f枚rmlich Gegenvorstellung erhoben. Er hat im Betreff Bezug genommen auf die Gegenvorstellung des Kl盲gers und sich zur Begr眉ndung "der Gegenvorstellung" lediglich auf das bisherige Vorbringen des Kl盲gers bezogen; im 眉brigen hat er nur um Frist zur (weiteren) Stellungnahme gebeten. Dies reicht f眉r eine ordnungsgem盲脽e Gegenvorstellung nicht aus. Sinn und Zweck des Vertretungszwangs ist es, da脽 an den BFH nur solche Rechtsmittel (bzw. -- wie im Streitfall -- nach der Entscheidung 眉ber ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel: nur solche formlosen Rechtsbehelfe) herangetragen werden, deren Erfolgsaussichten Personen beurteilt haben, die dazu aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung in der Lage sind. Dies erfordert, da脽 der postulationsf盲hige Vertreter selbst und eigenverantwortlich den Proze脽stoff 眉berpr眉ft. Die blo脽e Bezugnahme auf fremde Ausf眉hrungen gen眉gt dieser Anforderung selbst dann nicht, wenn sich der Bevollm盲chtigte -- wie hier -- durch seine Bezugnahme die Ausf眉hrungen des Kl盲gers pauschal zu eigen machen will (vgl. z. B. BFH-Beschl眉sse vom 14. Februar 1990 II B 170/89, BFH/NV 1991, 106, und vom 14. April 1994 III R 50/93, BFH/NV 1994, 892, jeweils m. w. N.).
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Fundstellen
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BFH/NV 1997, 305 |