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Entscheidungsstichwort (Thema)
Privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft. Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken
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Leitsatz (NV)
Es ist gekl盲rt, dass 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3听听2. Alternative EStG (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1, 2 Alt. 1; EStG 搂 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2
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Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 10.01.2022; Aktenzeichen 2 K 125/20) |
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Tenor
Die Beschwerde des Kl盲gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.01.2022 - 2 K 125/20 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet.
Rz. 2
Die Revision ist weder wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂听115 Abs.听2 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (搂听115 Abs.听2 Nr.听2 1.听Alternative FGO) zuzulassen.
Rz. 3
1. Es kann dahinstehen, ob der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) die Voraussetzungen der zuvor genannten Zulassungsgr眉nde den Anforderungen des 搂听116 Abs.听3 Satz听3 FGO entsprechend dargelegt hat. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grunds盲tzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Rz. 4
a) Sowohl 搂听115 Abs.听2 Nr.听1 FGO als auch 搂听115 Abs.听2 Nr.听2听听1.听Alternative FGO setzen voraus, dass eine kl盲rungsbed眉rftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsf盲hige Rechtsfrage besteht (vgl. nur Senatsbeschl眉sse vom 26.05.2020听- IX听B听116/19, BFH/NV 2020, 1086, Rz听4, und vom 03.09.2021听- IX听B听14/21, BFH/NV 2021, 1488, Rz听4). Eine Rechtsfrage ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits gekl盲rt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen w眉rden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.11.2020听- IX听B听40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz听4).
Rz. 5
b) Die vom Kl盲ger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob mit dem nicht genauer spezifiziertem 'Jahr der Ver盲u脽erung' des 搂听23 Abs.听1 [Satz听1] Nr.听1 Satz听3 2.听Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ein Abschnitt von 365听Tagen bzw. 12听Monaten gemeint sein kann", ist bereits gekl盲rt. Sie ist zu verneinen.
Rz. 6
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Anwendung des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das bedeutet: Ausreichend ist eine zusammenh盲ngende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen听- wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, w盲hrend die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung und im Ver盲u脽erungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht (Senatsurteil vom 03.09.2019听- IX听R听10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz听11). Wird --wie auch im Streitfall-- die ma脽gebliche Wohnimmobilie im Jahr der Ver盲u脽erung indes 眉berhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Ausnahmevorschrift des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG nicht zur Anwendung (Senatsbeschluss vom 18.11.2019听- IX听B听72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz听6). Ma脽gebend sind demnach das Kalenderjahr der Ver盲u脽erung und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre (vgl. auch BeckOK EStG/Trossen, 12.听Ed. [01.03.2022], EStG 搂听23 Rz听191; Brandis/Heuermann/Ratschow, 搂听23 EStG Rz听57; Schallmoser in Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3.听Aufl., Rz听12.102).
Rz. 7
c) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Pr眉fung und Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen w眉rden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat hat insbesondere die vom Kl盲ger angef眉hrten grammatikalischen und teleologischen 脺berlegungen in seine Rechtsprechung einflie脽en lassen.
Rz. 8
2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begr眉ndung wird gem盲脽 搂听116 Abs.听5 Satz听2 FGO abgesehen.
Rz. 9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15306326 |
BFH/NV 2022, 1179 |