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Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunds盲tzliche Bedeutung. Anwendbarkeit des 搂 255 Abs. 2 HGB im gesamten Steuerrecht
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Leitsatz (NV)
1. Eine Rechtsfrage ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits gekl盲rt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen w眉rden.
2. Es ist gekl盲rt, dass 搂 255 Abs. 2 HGB grunds盲tzlich im gesamten Steuerrecht gilt, und damit sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB 搂 255 Abs. 2
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen 1 K 609/19 F) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 24.06.2020 - 1 K 609/19 F wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Die Revision ist weder wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂听115 Abs.听2 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂听115 Abs.听2 Nr.听2听听2.听Alternative FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
Rz. 3
1. Es kann dahinstehen, ob die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) die Voraussetzungen des 搂听115 Abs.听2 Nr.听1 FGO den Anforderungen des 搂听116 Abs.听3 Satz听3 FGO entsprechend dargelegt hat. Jedenfalls kommt der Rechtssache keine grunds盲tzliche Bedeutung zu.
Rz. 4
a) Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn die f眉r die Beurteilung des Streitfalls ma脽gebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt. Die Rechtsfrage muss kl盲rungsbed眉rftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsf盲hig sein (Gr盲ber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听115 Rz听100, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits gekl盲rt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen w眉rden (vgl. nur BFH-Beschl眉sse vom 19.10.2011听- IV听B听24/10, BFH/NV 2012, 164, Rz听6; vom 22.12.2011听- XI听B听21/11, BFH/NV 2012, 813, Rz听5).
Rz. 5
b) Danach fehlt es vorliegend an einer kl盲rungsbed眉rftigen Rechtsfrage. Denn die von der Kl盲gerin aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen f眉r ein Grundst眉ck einheitlich f眉r alle Steuerarten unter Zugrundelegung des 搂听255 Abs.听2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu beurteilen sind, ist bereits gekl盲rt. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH gilt 搂听255 Abs.听2 HGB grunds盲tzlich im gesamten Steuerrecht, und damit sowohl im --hier relevanten-- Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht (Beschluss des Gro脽en Senats vom 04.07.1990听- GrS听1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.1.c; vgl. auch Urteile vom 18.10.2011听- IX听R听15/11, BFHE 235, 428, BStBl II 2012, 205, Rz听11, und vom 23.05.2012听- IX听R听2/12, BFHE 238, 34, BStBl II 2012, 674, Rz听9, zu den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung; vom 30.06.2005听- V听R听46/02, BFH/NV 2005, 1882, unter 5., und vom 25.03.2009听- V听R听9/08, BFHE 225, 230, BStBl II 2010, 651, unter II.3.a, zur Umsatzsteuer). Die von der Kl盲gerin aufgeworfene Frage ist damit --jedenfalls im Grundsatz-- zu bejahen. Neue Gesichtspunkte sind insofern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rz. 6
2. Die Kl盲gerin hat nicht schl眉ssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (搂听115 Abs.听2 Nr.听2听听2.听Alternative FGO). Eine Divergenz liegt zudem nicht vor.
Rz. 7
a) Die schl眉ssige R眉ge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f眉r Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf眉hrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht 眉bereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020听- IX听B听88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz听4).
Rz. 8
Im Einzelnen sind f眉r die schl眉ssige R眉ge einer Divergenz gem盲脽 搂听116 Abs.听3 Satz听3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss盲tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen眉berzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 897, Rz听5).
Rz. 9
b) Diesen Anforderungen gen眉gt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Kl盲gerin hat keine abstrakten Rechtss盲tze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1882) andererseits herausgearbeitet, die die Abweichung deutlich machen. Zudem fehlt es an der Darlegung, dass beiden Urteilen gleiche, jedenfalls aber vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.
Rz. 10
c) Im 脺brigen ist das FG aber auch nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen. Soweit der BFH mit Urteil in BFH/NV 2005, 1882 (unter 5.) --wie ausgef眉hrt-- entschieden hat, dass die Vorschrift des 搂听255 Abs.听2 HGB grunds盲tzlich im gesamten Steuerrecht gilt, hat die Vorinstanz keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat sie ebenfalls ausdr眉cklich auf die Grunds盲tze des 搂听255 Abs.听2 HGB rekurriert (s. unter 1.a听aa der Entscheidungsgr眉nde). Dies schlie脽t es aber nicht aus, den Besonderheiten der verschiedenen Steuerrechtsgebiete durch Auspr盲gung spezifischer Grunds盲tze Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1882, unter 5.: "Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin ist das FG nicht von spezifisch einkommensteuerrechtlichen Grunds盲tzen ausgegangen 鈥"). Dementsprechend begr眉ndet es auch keine Divergenz, wenn das FG in 脺bereinstimmung mit dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2018听- 7听K听7157/15 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2019, 828, Rz听50) davon ausgegangen ist, dass das Umsatzsteuerrecht eine vom Ertragsteuerrecht abweichende W眉rdigung des Begriffs der Herstellung eines Geb盲udes erfordere ("qualifizierter Fall von Herstellungskosten"; s. unter 1.a听bb der Entscheidungsgr眉nde). Dies betrifft allein den f眉r die 脺bergangsvorschrift des 搂听27 Abs.听2 des Umsatzsteuergesetzes bedeutsamen Begriff der Errichtung eines (neuen) Geb盲udes (zum Begriff des Neubaus s. Heinrichshofen in Birkenfeld/W盲ger, Umsatzsteuer-Handbuch, Abschn.听II. Kap.听7 B. Rz听34听ff.).
Rz. 11
3. Im Kern r眉gt die Kl盲gerin eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2017听- IX听B听132/16, BFH/NV 2017, 913, Rz听2; Gr盲ber/Ratschow, a.a.O., 搂听115 Rz听220).
Rz. 12
4. Von einer weiter gehenden Begr眉ndung wird gem盲脽 搂听116 Abs.听5 Satz听2 FGO abgesehen.
Rz. 13
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2021, 349 |