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Entscheidungsstichwort (Thema)
"Zwischenvermietung" f眉r die Anwendung der Ausnahmevorschrift des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG 耻苍蝉肠丑盲诲濒颈肠丑. Die Entscheidung wurde nachtr盲glich zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt. sie war seit dem 07.11.2019 als NV-Entscheidung abrufbar
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Leitsatz (amtlich)
Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Ver盲u脽erung kurzzeitig vermietet, ist dies f眉r die Anwendung der Ausnahmevorschrift des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3听听2. Alternative EStG unsch盲dlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt --zusammenh盲ngend-- im Ver盲u脽erungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
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Normenkette
EStG 2009 搂 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W眉rttemberg vom 07.12.2018 - 13 K 289/17 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr) einen steuerbaren Gewinn aus einem privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ft (搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) erzielt hat.
Rz. 2
Der Kl盲ger erwarb 2006 eine Eigentumswohnung, die er bis einschlie脽lich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.12.2014 wieder ver盲u脽erte. Im Zeitraum von Mai 2014 --seinem Auszug-- bis zur Ver盲u脽erung im Dezember 2014 hatte der Kl盲ger die Wohnung an Dritte vermietet.
Rz. 3
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) ermittelte hieraus einen steuerpflichtigen Ver盲u脽erungsgewinn i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG und erfasste diesen im Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 20.05.2016. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Kl盲gers hatte keinen Erfolg.
Rz. 4
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 710 ver枚ffentlichten Entscheidung die Auffassung, der Kl盲ger habe den Tatbestand des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG nicht erf眉llt, da er das ma脽gebliche Wirtschaftsgut --die Eigentumswohnung-- im Jahr der Ver盲u脽erung bis einschlie脽lich des Monats April und in den beiden vorangegangenen Jahren vollst盲ndig zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Die Vermietung in den Monaten Mai bis Dezember 2014 sei 耻苍蝉肠丑盲诲濒颈肠丑. Die im Streitfall einschl盲gige Regelung in 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG verlange nicht, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Ver盲u脽erung w盲hrend des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben m眉sse.
Rz. 5
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Das FA vertritt die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG im Streitfall nicht greifen k枚nne, da unmittelbar vor der Ver盲u脽erung der Eigentumswohnung weder eine Eigennutzung durch den Kl盲ger stattgefunden noch ein Eigennutzungs盲quivalent (Leerstand) vorgelegen habe. Die Auffassung des FG, wonach eine Zwischennutzung durch Vermietung im Jahr der Ver盲u脽erung unsch盲dlich sei, widerspreche dem Leitmotiv der gesetzlich geregelten und einheitlich zu betrachtenden Ausnahmetatbest盲nde in 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3 EStG. Lediglich ein Leerstand --als Verl盲ngerung der Eigennutzung-- k枚nne insoweit als unsch盲dlich angesehen werden, nicht jedoch eine Nutzung zu Vermietungszwecken.
Rz. 6
Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 07.12.2018听- 13听K听289/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 7
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 8
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und nach 搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl盲ger aufgrund der Ver盲u脽erung seiner Eigentumswohnung den Tatbestand eines privaten Ver盲u脽erungsgesch盲fts (搂搂听22 Nr.听2, 23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG) nicht erf眉llt hat.
Rz. 9
1. Nach 搂听22 Nr.听2 EStG sind sonstige Eink眉nfte (搂听2 Abs.听1 Satz听1 Nr.听7 EStG) auch Eink眉nfte aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften i.S. des 搂听23 EStG. Dazu geh枚ren gem盲脽 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG u.a. Ver盲u脽erungsgesch盲fte bei Grundst眉cken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver盲u脽erung nicht mehr als zehn Jahre betr盲gt. Ausgenommen sind gem盲脽 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3 EStG Wirtschaftsg眉ter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver盲u脽erung ausschlie脽lich zu eigenen Wohnzwecken (1.听Alternative) oder im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.听Alternative) genutzt wurden.
Rz. 10
a) Der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt in beiden Alternativen lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten 眉berl盲sst, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.06.2017听- IX听R听37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, m.w.N.).
Rz. 11
b) Die Ausnahmevorschrift des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnung im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Ver盲u脽erung und im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung nicht w盲hrend des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben; vielmehr gen眉gt ein zusammenh盲ngender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich 眉ber drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des ersten Jahres vor der Ver盲u脽erung ("mittleres Kalenderjahr")-- voll auszuf眉llen (BFH-Urteil in BFHE 258, 490, BStBl听II 2017, 1192, m.w.N.; Trossen, Neue Wirtschaftsbriefe 2017, 3256 [3257]). Das bedeutet: Ausreichend f眉r die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist eine zusammenh盲ngende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, w盲hrend die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung und im Ver盲u脽erungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.
Rz. 12
2. Das angefochtene Urteil des FG entspricht diesen Ma脽st盲ben. Zutreffend ist das FG von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine "Zwischenvermietung" vor der Ver盲u脽erung eines n盲mlichen Wirtschaftsguts i.S. des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG f眉r die Anwendung der Ausnahmevorschrift des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG unsch盲dlich ist, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut --zusammenh盲ngend-- im Ver盲u脽erungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend und im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Rz. 13
3. Die Sache ist spruchreif. Der Kl盲ger hat seine Eigentumswohnung zwar innerhalb der in 搂听23听Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG genannten Ver盲u脽erungsfrist angeschafft und wieder ver盲u脽ert. Das Ver盲u脽erungsgesch盲ft ist jedoch nicht steuerbar, da die Ausnahmevorschrift des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG im Streitfall greift: Unstreitig hat der Kl盲ger seine im Dezember 2014 ver盲u脽erte Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschlie脽lich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt; die Nutzung erstreckt sich, wie von der genannten Ausnahmevorschrift verlangt, demnach 眉ber drei Kalenderjahre. Die "Zwischenvermietung" der Wohnung im Zeitraum von Mai 2014 bis Dezember 2014 ist f眉r die Anwendung der Ausnahmevorschrift des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG 耻苍蝉肠丑盲诲濒颈肠丑.
Rz. 14
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 13754964 |
BFH/NV 2020, 569 |
BFH/PR 2020, 174 |
BStBl II 2020, 310 |
BB 2020, 789 |
DB 2020, 6 |
DB 2020, 764 |
DStRE 2020, 495 |
DStZ 2020, 12 |
HFR 2020, 450 |