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Entscheidungsstichwort (Thema)
Privates Ver盲u脽erungsgesch盲ft: Gewinn aus der Ver盲u脽erung einer bis ins Jahr der Ver盲u脽erung zu eigenen Wohnzwecken genutzten und nur die letzten Monate bis zur Ver盲u脽erung vermieteten Eigentumswohnung nach 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2. Alt. EStG nicht einkommensteuerbar
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Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Kauf wieder verkaufte Wohnung bis in das Jahr der Ver盲u脽erung ausschlie脽lich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und erst beginnend w盲hrend des Jahres der Ver盲u脽erung bis zum Zeitpunkt der Ver盲u脽erung (im Streitfall: von April bis Dezember) vermietet, so ist der Gewinn aus der Ver盲u脽erung nach 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2. Alt. EStG nicht steuerbar.
2. 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2. Alt. EStG 鈥 Nutzung der Wohnung im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken 鈥 erfordert keine Ausschlie脽lichkeit der Eigennutzung. Es gen眉gt vielmehr eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Ver盲u脽erung und im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht w盲hrend des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es gen眉gt ein zusammenh盲ngender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich 眉ber drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie 鈥 mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs 鈥 voll auszuf眉llen (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.2017 鈥 IX R 37/16).
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Normenkette
EStG 搂听23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3, 搂听22 Nr. 2
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Nachgehend
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Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20. Mai 2016 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2017 wird dahingehend ge盲ndert, dass sonstige Eink眉nfte (Eink眉nfte aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften) mit 0 EUR (bisher 44.338 EUR) angesetzt werden.
2. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten 眉bertragen (搂 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung 鈥 FGO 鈥). Der Beklagte teilte den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverz眉glich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem ge盲nderten Inhalt neu bekannt zu geben (搂 100 Abs. 2 S. 3 FGO).
3. Die Kosten des Verfahrens tr盲gt der Beklagte.
4. Die Zuziehung eines Bevollm盲chtigten im Vorverfahren wird f眉r notwendig erkl盲rt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist, ob der Kl盲ger im Veranlagungszeitraum 2014 einen steuerbaren Gewinn aus einem Ver盲u脽erungsgesch盲ft bei Grundst眉cken im Sinne des 搂 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetzt (EStG) erzielt hat.
Der Kl盲ger erwarb mit Kaufvertrag vom 16. Juni 2006 eine Eigentumswohnung auf dem Grundst眉ck [鈥 in X f眉r 87.000 EUR, welche er bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte. In den Monaten Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete der Kl盲ger die Wohnung an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2014 ver盲u脽erte der Kl盲ger die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 139.000 EUR.
Der Beklagte ermittelte hieraus einen steuerpflichtigen Ver盲u脽erungsgewinn im Sinne des 搂 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 44.338 EUR und erfasste diesen im Einkommensteuerbescheid vom 20. Mai 2016.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollm盲chtigten vom 30. Mai 2016 erhob der Kl盲ger hiergegen Einspruch. Dieses Schreiben befindet sich nicht in den Akten des Beklagten.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte der Prozessbevollm盲chtigte dem Beklagten unter Bezugnahme auf sein Einspruchsschreiben vom 30. Mai 2016 mit, dass er auf sein Einspruchsschreiben noch keine Antwort erhalten habe und auch 眉ber den mit diesem verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht beschieden worden sei. Auf diesem Schreiben hat der Beklagte folgenden handschriftlichen Vermerk angebracht:
鈥濫inspruch liegt nicht vor
Am 5.7.16 telef. Herrn
A mitgeteilt鈥
Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 lie脽 der Prozessbevollm盲chtigte unter Bezugnahme auf das am 5. Juli 2016 mit dem Beklagten gef眉hrte Telefonat dem Beklagten das Einspruchsschreiben vom 30. Mai 2016 鈥瀗ochmals鈥 zukommen. Weiter war in diesem Schreiben ausgef眉hrt:
鈥濪ie zust盲ndige Mitarbeiterin des Finanzamts Y hat mir am Telefon erkl盲rt, dass es nicht erforderlich sei, dass ich einen Antrag stelle auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Ich gehe davon aus, dass es bei dieser Rechtsauffassung des Finanzamts Y verbleibt.鈥
In dem beigef眉gten Einspruchsschreiben vom 30. Mai 2016 wurde inhaltlich ausgef眉hrt, bei dem Ver盲u脽erungsvorgang handele es sich nicht um einen steuerbaren Vorgang. Die Wohnung sei im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. 搂 23 EStG fordere insoweit keine 鈥瀉usschlie脽liche鈥 Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Ver盲u脽erung. Die Vermietung sei daher 鈥 ebenso wie ein Leerstand 鈥 unsch盲dlich.
Der Beklagte stellte im weiteren Einspruchsverfahren den 鈥 erstmaligen 鈥 tats盲chlichen Zugang des Einspruchsschreibens am 30. Mai 2016 o...