听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Ver盲u脽erung
听
Leitsatz (NV)
1. Die Anwendung der Ausnahmevorschrift in 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3听听2. Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
2. Ausreichend ist insoweit eine zusammenh盲ngende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, w盲hrend die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung und im Ver盲u脽erungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.
听
Normenkette
EStG 2009 搂 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2
听
Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Urteil vom 02.07.2019; Aktenzeichen 12 K 4/19) |
听
Tenor
Die Beschwerde der Kl盲gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders盲chsischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 - 12 K 4/19 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
听
骋谤眉苍诲别
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der von der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache (搂听115 Abs.听2 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht hinreichend dargelegt (搂听116 Abs.听3 Satz听3 FGO). Eine dahin gehende Darlegung verlangt substantiierte Ausf眉hrungen zur Kl盲rungsbed眉rftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich kl盲rbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich die Kl盲gerin mit der einschl盲gigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie den 脛u脽erungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausf眉hrungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die Beantwortung der Rechtsfrage verfassungsrechtlich zweifelhaft oder umstritten ist. Diesen Anforderungen gen眉gen die Ausf眉hrungen der Kl盲gerin erkennbar nicht.
Rz. 3
2. Der von der Kl盲gerin vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂听115 Abs.听2 Nr.听2听听2.听Alternative FGO) liegt nicht vor.
Rz. 4
a) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei 眉ber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f眉r beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl盲rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist.
Rz. 5
b) Im Streitfall sind, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht in seiner Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat, das angefochtene Urteil des FG sowie die vermeintliche Divergenzentscheidung des FG Baden-W眉rttemberg vom 07.12.2018听- 13听K听289/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 710), welche der erkennende Senat durch Urteil vom 03.09.2019听- IX听R听10/19 (juris), in vollem Umfang best盲tigt hat, schon nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen. W盲hrend der Steuerpflichtige in dem vom FG Baden-W眉rttemberg entschiedenen Fall seine Wohnimmobilie im Jahr der Ver盲u脽erung noch mehrere Monate lang selbst genutzt und dann lediglich kurzzeitig vermietet hatte, war die streitgegenst盲ndliche, im Dezember 2017 ver盲u脽erte Wohnimmobilie der Kl盲gerin nach den bindenden Feststellungen des FG im Zeitraum von M盲rz 2016 bis September 2017 zu fremden Wohnzwecken vermietet und von Oktober 2017 bis zum Verkauf leer gestanden. Danach haben die Gesellschafter der Kl盲gerin das ma脽gebliche Objekt im Jahr der Ver盲u脽erung nicht --auch nicht an einem einzigen Tag-- zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Rz. 6
Vor diesem Hintergrund ist das FG im angefochtenen Urteil auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tatbestandsmerkmale der Regelung in 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erf眉llt waren. Denn die Anwendung der genannten Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Ver盲u脽erung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das bedeutet: Ausreichend ist insoweit eine zusammenh盲ngende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, w盲hrend die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Ver盲u脽erung und im Ver盲u脽erungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht (Senatsurteil vom 03.09.2019听- IX听R听10/19, a.a.O.). Wird, wie im Streitfall, die ma脽gebliche Wohnimmobilie im Jahr der Ver盲u脽erung indes 眉berhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Regelung des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG nicht zur Anwendung.
Rz. 7
3. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass das Urteil des FG in willk眉rlicher Weise materiell rechtswidrig w盲re und deshalb das Vertrauen in die Rechtsprechung nachhaltig st枚ren w眉rde.
Rz. 8
a) Nach 搂听115 Abs.听2 Nr.听2听听2.听Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Ma脽 fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h枚chstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden k枚nnte. Diese Voraussetzung ist erf眉llt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willk眉rlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen l盲sst. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschl盲gige entscheidungserhebliche Vorschrift 眉bersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender Rechtsanwendungsfehler auch dann vorliegen, wenn das FG bei der Auslegung einer Willenserkl盲rung anerkannte Auslegungsgrunds盲tze in einem Ma脽e au脽er Acht l盲sst, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willk眉r der angefochtenen Entscheidung zu begr眉nden (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19.11.2013听- IX听B听79/13, BFH/NV 2014, 371, m.w.N.).
Rz. 9
b) Das FG-Urteil enth盲lt entgegen der Ansicht der Kl盲gerin keine derartigen Rechtsfehler. Vielmehr ist es, wie bereits ausgef眉hrt, in zutreffender Weise von den Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen, die der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 03.09.2019听- IX听R听10/19, a.a.O. sowie vom 27.06.2017听- IX听R听37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) zur Ausnahmevorschrift des 搂听23 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听3听听2.听Alternative EStG entwickelt hat.
Rz. 10
4. Von einer weiter gehenden Begr眉ndung wird gem盲脽 搂听116 Abs.听5 Satz听2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 13678810 |
BFH/NV 2020, 356 |
DStR 2020, 6 |