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Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunds盲tzliche Bedeutung. Umfang der Sachaufkl盲rungspflicht. richterliche Hinweispflicht
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Leitsatz (NV)
1. Es folgt aus 搂 76 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist h枚chstrichterlich gekl盲rt, dass die Sachaufkl盲rungspflicht des FG nicht losgel枚st von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist.
2. Wurden die f眉r die Entscheidung ma脽geblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kl盲ger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der m眉ndlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu 盲u脽ern.
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Normenkette
FGO 搂听76 Abs.听1-2, 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1, 3, 2 Alt. 1
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (Urteil vom 07.11.2019; Aktenzeichen 10 K 2899/17) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nchen vom 07.11.2019 - 10 K 2899/17 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl盲ger zu tragen.
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Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Die Voraussetzungen f眉r eine Zulassung der Revision gem盲脽 搂听115听Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
Rz. 3
1. Die von den Kl盲gern und Beschwerdef眉hrern (Kl盲ger) vorgebrachte grunds盲tzliche Bedeutung der Sache (搂听115听Abs.听2 Nr.听1 FGO) liegt nicht vor.
Rz. 4
a) Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn die f眉r die Beurteilung des Streitfalls ma脽gebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt. Die Rechtsfrage muss kl盲rungsbed眉rftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl盲rungsf盲hig sein (vgl. Gr盲ber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听115 Rz听100, m.w.N.).
Rz. 5
b) Daran fehlt es hier. Inhalt und Umfang der Sachaufkl盲rungspflicht (搂听76 Abs.听1 Satz听1 FGO) des Finanzgerichts (FG) sind h枚chstrichterlich gekl盲rt und bed眉rfen keiner weiteren Entscheidung. Ebenfalls folgt aus 搂听76 Abs.听1 Satz听2 FGO und ist gekl盲rt, dass die Sachaufkl盲rungspflicht nicht losgel枚st von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu sehen ist. Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des FG nach 搂听76 Abs.听1 Satz听1 FGO (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.07.2014听- X听B听134/13, BFH/NV 2014, 1772, Rz听11, st盲ndige Rechtsprechung). Auch die M枚glichkeit des FG, bei Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens der Beteiligten auf der Grundlage des 搂听96 Abs.听1 Satz听1听听2.听Halbsatz FGO sich mit einem geringeren Grad an 脺berzeugung zu begn眉gen und eine Sch盲tzung (搂听162 Abs.听2 Satz听1 der Abgabenordnung) vorzunehmen, ist h枚chstrichterlich gekl盲rt (vgl. Gr盲ber/ Ratschow, a.a.O., 搂听96 Rz听90, 115, m.w.N.).
Rz. 6
2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (搂听115 Abs.听2 Nr.听2听听1.听Alt. FGO) aus.
Rz. 7
3. Die von den Kl盲gern ger眉gten Verfahrensm盲ngel liegen nicht vor.
Rz. 8
a) Soweit sich die Kl盲ger auf eine fehlende Er枚rterung der Sach- und Rechtslage berufen, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfangreich er枚rtert. Dem Sitzungsprotokoll l盲sst sich nicht entnehmen, dass die Kl盲ger eine weitere Sachaufkl盲rung begehrt hatten oder noch weitere rechtliche Gesichtspunkte er枚rtern wollten.
Rz. 9
b) Ebenso hat das FG seine richterliche Hinweispflicht nicht verletzt.
Rz. 10
aa) Die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (搂听76 Abs.听2 FGO) bedeutet regelm盲脽ig die Verletzung rechtlichen Geh枚rs (Art.听103 Abs.听1 des Grundgesetzes). Der Anspruch auf rechtliches Geh枚r gew盲hrleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend 盲u脽ern zu k枚nnen. Das Gericht verletzt daher das rechtliche Geh枚r, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung 眉berrascht werden, weil das Urteil auf tats盲chliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegr眉ndet ist, zu denen sie sich nicht ge盲u脽ert haben und zu denen sich zu 盲u脽ern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Wurden die f眉r die Entscheidung ma脽geblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und sind die Kl盲ger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der m眉ndlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu 盲u脽ern (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2019听- II听B听35-37/18, BFH/NV 2019, 1300, Rz听10听ff., st盲ndige Rechtsprechung).
Rz. 11
bb) Hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochenen Verschwiegenheitserkl盲rung hatte das FG bereits in seiner Aufkl盲rungsverf眉gung vom 03.01.2019 zum Ausdruck gebracht, dass es s盲mtlichen im Rahmen von 搂听3 der Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Kl盲ger und seinem fr眉heren Arbeitgeber oder weiteren Konzerngesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen Bedeutung zumisst und hatte aus diesem Grund deren Vorlage angefordert. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Unterlagen und deren Folgen bei unterlassener Vorlage und fehlendem Vortrag dazu waren daher den anwaltlich beratenen Kl盲gern im Zeitpunkt der m眉ndlichen Verhandlung bewusst. 脺ber die Vereinbarungen zwischen dem Kl盲ger und seinem vormaligen Arbeitgeber und dessen Muttergesellschaft war ausweislich des Sitzungsprotokolls in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG gesprochen worden und die Frage der Verschwiegenheitserkl盲rung war auch im Einspruchsverfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug Gegenstand. Die Kl盲ger h盲tten zu diesem Punkt in der m眉ndlichen Verhandlung weiter vortragen und das FG 眉ber das Fehlen einer derartigen Vereinbarung aufkl盲ren k枚nnen. Dass ein derartiger Vortrag nicht erfolgt war, hat seinen Grund mithin nicht in einem unterlassenen richterlichen Hinweis des FG. Vielmehr handelt es sich bei dem von den Kl盲gern vorgebrachten Umstand, dass eine gesonderte Verschwiegenheitserkl盲rung vom Kl盲ger nie gegen眉ber seinem fr眉heren Arbeitgeber oder weiteren Konzerngesellschaften abgegeben worden war und daher auch nicht vorgelegt werden konnte, um neuen Tatsachenvortrag, der im Rahmen einer Verfahrensr眉ge nicht vorgebracht werden kann.
Rz. 12
In Bezug auf die von den Kl盲gern angef眉hrte BFH-Entscheidung vom 15.02.1989听- X听R听16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) und die vorgetragene Abweichung von den tragenden Rechtss盲tzen der Entscheidung trifft das FG ebenfalls keine Hinweispflicht. Mit diesem Vorbringen wenden sich die Kl盲ger gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Dies kann nicht zum Gegenstand einer Verfahrensr眉ge gemacht werden.
Rz. 13
4. Von einer weiter gehenden Begr眉ndung wird gem盲脽 搂听116 Abs.听5 Satz听2 FGO abgesehen.
Rz. 14
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2020, 1086 |