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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Sachaufkl盲rungspflicht; vorweggenommene Beweisw眉rdigung; richterliche Hinweispflicht
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Leitsatz (NV)
1. Das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel f眉r die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf眉hrenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzul盲ssig oder untauglich ist.
2. Eine gegen die Sachaufkl盲rungspflicht versto脽ende vorweggenommene Beweisw眉rdigung liegt vor, wenn eine Beweiserhebung vom FG mit der Begr眉ndung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis k枚nne die 脺berzeugung des Gerichts nicht 盲ndern.
3. Anspruch auf rechtliches Geh枚r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu 盲u脽ern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f眉r wesentlich halten.
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Normenkette
FGO 搂听76 Abs. 1 S盲tze听1, 5, 搂搂听94, 96 Abs. 2, 搂听115 Abs. 2 Nr. 3; EStG 搂 11 Abs. 2 S. 1; ZPO 搂搂听165, 295; GG Art. 103 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG K枚ln (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen 3 K 2749/17) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K枚ln vom 16.12.2020 - 3 K 2749/17 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl盲ger zu tragen.
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骋谤眉苍诲别
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Die Voraussetzungen f眉r eine Zulassung der Revision gem盲脽 搂听115 Abs.听2 Nr.听3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die von den Kl盲gern und Beschwerdef眉hrern (Kl盲ger) ger眉gten Verfahrensm盲ngel liegen nicht vor.
Rz. 3
1. Soweit die Kl盲ger einen Versto脽 gegen die Sachaufkl盲rungspflicht (搂听76 Abs.听1 Satz听1 FGO) r眉gen, liegt dieser nicht vor.
Rz. 4
a) Nach 搂听76 Abs.听1 Satz听1 FGO ist das Finanzgericht (FG) verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu pr眉fen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erw盲gung nachgehen zu m眉ssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdr盲ngenden 脺berlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufkl盲rungsma脽nahmen treffen. Das FG ist allerdings an das Vorbringen und an die Beweisantr盲ge der Beteiligten nicht gebunden (搂听76 Abs.听1 Satz听5 der Abgabenordnung).
Rz. 5
Die in 搂听76 Abs.听1 Satz听5 FGO erw盲hnte fehlende Bindung des FG an Beweisantr盲ge der Beteiligten bedeutet jedoch nicht, dass das FG frei entscheiden kann, ob es beantragte Beweise erhebt oder nicht. Denn das FG kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel f眉r die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf眉hrenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzul盲ssig oder untauglich ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.12.2016听- X听B听41/16, BFH/NV 2017, 310, Rz听16; Gr盲ber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听76 Rz听31, m.w.N.). Eine gegen die Sachaufkl盲rungspflicht versto脽ende vorweggenommene Beweisw眉rdigung liegt vor, wenn eine Beweiserhebung vom FG mit der Begr眉ndung unterlassen oder abgelehnt wird, ihr zu erwartendes Ergebnis k枚nne die 脺berzeugung des Gerichts nicht 盲ndern (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 24.09.2013听- XI听B听75/12, BFH/NV 2014, 164, Rz听22, und in BFH/NV 2017, 310, Rz听17; Gr盲ber/Herbert, a.a.O., 搂听76 Rz听31).
Rz. 6
b) Nach diesen Grunds盲tzen hat das FG nicht gegen seine Sachaufkl盲rungspflicht versto脽en und auch keine vorweggenommene Beweisw眉rdigung vorgenommen.
Rz. 7
aa) Das FG konnte ohne Verfahrensfehler annehmen, dass bei den Kl盲gern in den Streitjahren die streitigen Zinsen in H枚he von 18.400,37听鈧 (2010) und 15.566,84听鈧 (2011) nicht abgeflossen waren. Denn Zahlungsnachweise zu dem Darlehen und zu den Zinsen hatten die Kl盲ger ausweislich der Feststellungen des FG bis zum Schluss der m眉ndlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Die Kl盲ger hatten zwar ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2020 den Antrag auf Beiziehung des Kontokorrentvertrags gestellt. Nach dem insoweit ma脽geblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG kam es auf die Beiziehung dieses Dokuments aber nicht an. Denn das Bestehen eines Kontokorrentverh盲ltnisses gegen眉ber der 鈥 GmbH und der von den Kl盲gern insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2020 umschriebene Inhalt des Kontokorrentverh盲ltnisses waren unstreitig. Ebenso war unstreitig, dass Zinsen im Rahmen dieses Kontokorrentverh盲ltnisses nicht f盲llig zu stellen und zu bezahlen waren, sondern lediglich buchm盲脽ig im Rahmen des Kontokorrentverh盲ltnisses verbucht wurden. Diese unstreitigen Umst盲nde hat das FG f眉r einen Nachweis des Abflusses der streitigen Zinsen i.S. von 搂听11 Abs.听2 Satz听1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ausreichen lassen.
Rz. 8
bb) Aus diesem Grund liegt auch keine vorweggenommene Beweisw眉rdigung seitens des FG vor. Auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG war der Abfluss der Zinsen streitig. Nach dem von den Kl盲gern im Schriftsatz vom 12.11.2020 vorgebrachten und vom FG insoweit als wahr unterstellten Tatsachenvortrag ergaben sich aus dem Inhalt der Kontokorrentvereinbarung daf眉r keine Anhaltspunkte.
Rz. 9
cc) Soweit die Kl盲ger vorbringen, das FG h盲tte eine Beweiserhebung in Bezug auf das vom Kl盲ger gef眉hrte Darlehenskonto durchf眉hren m眉ssen, haben sie diesen Beweisantrag ausweislich des Sitzungsprotokolls der m眉ndlichen Verhandlung (zu dessen Beweiskraft s. 搂听94 FGO i.V.m. 搂听165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) nicht gestellt, sondern insoweit in Bezug auf weitere Beweisma脽nahmen r眉gelos zur Sache verhandelt. Damit haben die Kl盲ger ihr R眉gerecht hinsichtlich der Beiziehung weiterer Unterlagen durch blo脽es Unterlassen einer rechtzeitigen R眉ge verloren (搂听155 FGO i.V.m. 搂听295 ZPO).
Rz. 10
2. Die von den Kl盲gern ger眉gte Verletzung des rechtlichen Geh枚rs (Art.听103 Abs.听1 des Grundgesetzes --GG--, 搂听96 Abs.听2 FGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Rz. 11
a) Der Anspruch auf rechtliches Geh枚r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu 盲u脽ern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f眉r wesentlich halten (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10.12.2012听- VI听B听135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz听6; Gr盲ber/Ratschow, a.a.O., 搂听119 Rz听14, m.w.N.; Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听96 FGO Rz听217). Diese Gelegenheit zur 脛u脽erung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegr眉ndung und weiterer Schrifts盲tze sowie durch Teilnahme an der m眉ndlichen Verhandlung gegeben. Es ist Sache der Beteiligten, diese Gelegenheiten wahrzunehmen. Insoweit wird der Anspruch auf rechtliches Geh枚r durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2013听- X听B听147/11, BFH/NV 2013, 1440, Rz听10, m.w.N.).
Rz. 12
b) Daran gemessen liegt die von den Kl盲gern ger眉gte Geh枚rsverletzung nicht vor.
Rz. 13
aa) Die Kl盲ger hatten sowohl in den drei Er枚rterungsterminen vom 14.08.2020, vom 09.10.2020 und vom 04.11.2020 sowie in der m眉ndlichen Verhandlung Gelegenheit, sich zur streitigen Frage des Schuldzinsenabzugs in den Veranlagungszeitr盲umen 2010 und 2011 zu 盲u脽ern. Zu dieser Frage haben die Kl盲ger sich zudem in den Schrifts盲tzen vom 02.11.2020 und vom 12.11.2020 ge盲u脽ert. Das Vorbringen der Kl盲ger ist vom FG sowohl in der m眉ndlichen Verhandlung vom 16.12.2020 als auch ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgr眉nde in der angefochtenen Entscheidung gew眉rdigt worden. Dass das FG bei der tats盲chlichen rechtlichen W眉rdigung der Kontokorrentvereinbarung der Ansicht der Kl盲ger nicht gefolgt ist und im Ergebnis einen Abfluss von Zinsen verneint hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Geh枚rs nicht begr眉nden. Denn mit Einwendungen gegen die tats盲chliche und rechtliche W眉rdigung des FG kann die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.05.2020听- IX听B听116/19, BFH/NV 2020, 1086, Rz听12).
Rz. 14
bb) Ebenso fehlt es an der von den Kl盲gern ger眉gten Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht. Den Kl盲gern war sp盲testens seit dem Er枚rterungstermin vom 04.11.2020 bekannt, dass es auf den Nachweis des Abflusses der streitigen Zinsen ankam. Ebenfalls war den Kl盲gern seit diesem Zeitpunkt bekannt, dass das FG das (unstreitige) Vorhandensein einer Kontokorrentvereinbarung als Nachweis f眉r einen Abfluss der Zinsen als nicht ausreichend erachtete.
Rz. 15
3. Von einer weiter gehenden Begr眉ndung wird gem盲脽 搂听116 Abs.听5 Satz听2 FGO abgesehen.
Rz. 16
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2022, 733 |