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Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Revisionsbegr眉ndungsfrist vers盲umt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gew盲hrt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegr眉ndung eingereicht wird. Die Anbringung eines Antrags auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist gen眉gt nicht; f眉r einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden.
2. Stimmt ein Senat des BFH auf Anfrage eines anderen Senats der Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zu, wird aber die Anrufung des Gro脽en Senats des BFH erforderlich, weil andere Senate nicht zustimmen, bleibt das Entsendungsrecht des zustimmenden Senats nach 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO erhalten.
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Orientierungssatz
1. In seiner Stammbesetzung entscheidet der Gro脽e Senat, welche Senate Richter zu seiner Sitzung entsenden k枚nnen. 脺ber die weiteren Fragen entscheidet der Gro脽e Senat in seiner erweiterten Besetzung.
2. Ist nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan des BFH die Zust盲ndigkeit f眉r die Entscheidung des anh盲ngigen Revisionsverfahrens auf einen anderen Senat des BFH 眉bergegangen, so ist dieser andere Senat nunmehr vorlegender Senat i.S. von 搂 11 Abs. 2 Satz 2 FGO. Weicht die nunmehr dem anderen Senat zuzurechnende Vorlage auch von der bisherigen Rechtsprechung des urspr眉nglich zust盲ndigen Senats ab, ist auch dieser Senat entsendungsbefugt.
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Normenkette
FGO 搂听11 Abs.听2 S. 2, Abs.听3, 搂听56 Abs.听1-2, 搂听120 Abs. 1, 搂听11 Abs. 2 S. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der IV.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschlu脽 vom 29.November 1984 IV R 86/84 (BFHE 142, 417, BStBl II 1985, 218) dem Gro脽en Senat gem盲脽 搂 11 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
"Kann bei unverschuldeter Vers盲umung der Revisionsbegr眉ndungsfrist (搂 120 Abs.1 Satz 1 FGO) die zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Zweiwochenfrist des 搂 56 Abs.2 FGO nachzuholende 'vers盲umte Rechtshandlung' auch darin bestehen, da脽 ein Antrag auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist (搂 120 Abs.1 Satz 2 FGO) gestellt wird?"
In dem dieser Anfrage zugrunde liegenden Revisionsverfahren hat der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) gegen das am 8.Februar 1984 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am 5.M盲rz 1984 Revision eingelegt. Mit einem am 5.April 1984 in Frankfurt/Main als Einschreiben aufgegebenen Schriftsatz beantragte er, die am 9.April 1984 ablaufende Frist zur Revisionsbegr眉ndung bis zum 9.Mai 1984 zu verl盲ngern; das Schreiben ist erst am 10.April 1984, einem Dienstag, beim BFH eingegangen. Auf die Versp盲tung hingewiesen, beantragte der Kl盲ger Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Revisionsbegr眉ndungsfrist, weil er mit dem rechtzeitigen Eingang seines Verl盲ngerungsantrags beim BFH habe rechnen k枚nnen. Er bat, von der Begr眉ndung seiner Revision absehen zu d眉rfen, bis 眉ber den Wiedereinsetzungsantrag entschieden sei.
Der vorlegende Senat will dem Kl盲ger Wiedereinsetzung mit dem Ziel gew盲hren, da脽 sein Antrag auf Fristverl盲ngerung als rechtzeitig gestellt angesehen und sachlich beschieden wird. Er sieht sich hieran jedoch durch Entscheidungen des I., II., III., V., VI. und VIII.Senats gehindert, die bei gleicher Sachlage Wiedereinsetzung nur gew盲hren, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des 搂 56 Abs.2 FGO die Revisionsbegr眉ndung eingereicht wird (Hinweis auf Beschl眉sse vom 13.Oktober 1972 I R 99/72, BFHE 107, 107; vom 4.August 1970 II R 48/70, BFHE 99, 355, BStBl II 1970, 666; vom 15.Mai 1981 III R 50/81, nicht ver枚ffentlicht; vom 18.Januar 1979 V R 9-10/78, nicht ver枚ffentlicht; vom 28.Februar 1969 VI R 215/68, BFHE 95, 29, BStBl II 1969, 298; vom 18.Juli 1974 VIII R 21/74, nicht ver枚ffentlicht).
Im Vorlagebeschlu脽 wird die Auffassung vertreten, Ziel der Wiedereinsetzung sei es, den Rechtsbehelfsf眉hrer voll in den fr眉heren Stand zu versetzen; deshalb m眉sse ihm auch die M枚glichkeit wieder einger盲umt werden, eine Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist zu erlangen. Anderenfalls werde der Revisionsf眉hrer gezwungen, binnen der kurzen Wiedereinsetzungsfrist eine m枚glicherweise unzureichende Revisionsbegr眉ndung anzufertigen, obwohl der Erfolg des Wiedereinsetzungsgesuchs ungewi脽 ist. Hiergegen w眉rden bereits in den Beschl眉ssen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.Dezember 1973 I ZR 57/73 (Versicherungsrecht --VersR-- 1974, 656) und des BFH vom 6.Juli 1976 VII R 22/76 (BFHE 119, 230, BStBl II 1976, 627) Bedenken ge盲u脽ert.
Der Kl盲ger hat der Auffassung des vorlegenden Senats zugestimmt; der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht ge盲u脽ert.
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II. 1. In seiner Stammbesetzung (搂 11 Abs.2 Satz 1 FGO) entscheidet der Gro脽e Senat, welche Senate Richter zu seiner Sitzung entsenden k枚nnen. Hier sind dies der I., II., III., IV., V., VI. und VIII.Senat.
Der Gro脽e Senat ist aufgrund von 搂 11 Abs.3 FGO angerufen worden. In diesem Fall sind nach 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO der vorlegende Senat sowie diejenigen Senate beteiligt und entsendungsbefugt, von deren Rechtsprechung abgewichen werden soll.
Nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan des BFH f眉r das Jahr 1985 ist die Zust盲ndigkeit f眉r die Entscheidung des anh盲ngigen Revisionsverfahrens am 1.Januar 1985 auf den III.Senat des BFH 眉bergegangen. Dieser Senat ist nunmehr vorlegender Senat im Sinne von 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO.
Beteiligt sind auch der I., II., V., VI. und VIII.Senat, weil die Vorlage eine Abweichung von ihrer Rechtsprechung enth盲lt. Dabei ist unerheblich, ob die genannten Senate auch gegenw盲rtig noch f眉r das Rechtsgebiet zust盲ndig sind, zu dem der seinerzeit entschiedene Rechtsstreit geh枚rte. Da die dem Gro脽en Senat vorgelegte verfahrensrechtliche Frage jederzeit wieder bei ihnen auftreten kann, bleiben sie beteiligte Senate im Sinne von 搂 11 Abs.2 Satz 2 FGO (BFH-Beschlu脽 vom 21.Oktober 1985 GrS 2/84, BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207).
Die nunmehr dem III.Senat zuzurechnende Vorlage weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des IV.Senats ab (Beschlu脽 vom 2.Dezember 1966 IV R 167/66, BFHE 87, 101, BStBl III 1967, 48), so da脽 auch dieser Senat entsendungsbefugt ist. Da脽 der Senat, wie die Formulierung der Vorlage zeigt, seine bisherige Rechtsprechung aufgeben will, nunmehr also der Rechtsauffassung des die Vorlage vertretenden III.Senats beipflichtet, beeintr盲chtigt sein Entsendungsrecht nicht. Ebenso bleibt folgenlos, da脽 der VIII.Senat der in der Vorlage vertretenen Auffassung auf Anfrage des IV.Senats zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung erreicht nur dann ihr Ziel, wenn alle beteiligten Senate der Abweichung zustimmen und dadurch die neue Rechtsauffassung ohne Anrufung des Gro脽en Senats verwirklicht werden kann. Gelingt dies nicht, bleiben die Divergenz und das Entsendungsrecht des zustimmenden Senats erhalten. Der Gro脽e Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertritt hierzu eine abweichende Ansicht (Beschl眉sse vom 18.November 1980 GS 3/79, BSGE 51, 23, und vom 29.Mai 1984 GS 1-3/82, BSGE 57, 23, 25). Diese l盲脽t sich jedoch aus der abweichenden Besetzung der Gro脽en Senate beider Gerichte erkl盲ren. Auch das BSG hat diesem Unterschied in anderem Zusammenhang Bedeutung beigelegt und eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH deswegen verneint (Beschlu脽 vom 10.Dezember 1974 GS 2/73, BSGE 38, 248, 252).
Von der Rechtsprechung des VII.Senats weicht die Vorlage nicht ab. Dieser hat in seinem Beschlu脽 in BFHE 119, 230, BStBl II 1976, 627 die Rechtsfrage zwar er枚rtert, ihre Entscheidung aber offengelassen und die Revision aus anderen Gr眉nden verworfen.
Die beteiligten Senate haben bis auf den VI.Senat von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.
2. 脺ber die weiteren Fragen entscheidet der Gro脽e Senat in seiner erweiterten Besetzung.
3. Von der Anberaumung einer m眉ndlichen Verhandlung wird abgesehen (Art.1 Nr.2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Die Beteiligten konnten sich zur Rechtsfrage 盲u脽ern; m眉ndliche Verhandlung ist nicht beantragt worden.
4. Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Da der Kl盲ger eine Revisionsbegr眉ndung nicht eingereicht hat, m眉脽te die begehrte Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Revisionsbegr眉ndungsfrist versagt und seine Revision verworfen werden, wenn nicht auch die Anbringung eines Antrags auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist als die nach 搂 56 Abs.2 Satz 3 FGO gebotene Nachholung der vers盲umten Rechtshandlung angesehen werden kann.
III. Der Gro脽e Senat verneint die vorgelegte Rechtsfrage.
1. Eine zum BFH eingelegte Revision bedarf einer Begr眉ndung. Nach 搂 120 Abs.1 Satz 1 FGO mu脽 die Begr眉ndung binnen eines Monats nach dem Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung abgegeben werden (BFH-Urteil vom 12.Juli 1972 I R 206/70, BFHE 106, 483, BStBl II 1972, 957); doch kann die Begr眉ndungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden des zust盲ndigen Senats des BFH verl盲ngert werden (搂 120 Abs.1 Satz 2 FGO).
Wird die Begr眉ndung erst nach Ablauf der Revisionsbegr眉ndungsfrist abgegeben, ist die Revision unzul盲ssig (搂 124 FGO) und durch Beschlu脽 zu verwerfen (搂 126 Abs.1 FGO). Die Fristvers盲umung ist jedoch unsch盲dlich, wenn dem Revisionsf眉hrer gem盲脽 搂 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew盲hren ist. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, da脽 der Proze脽beteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert war (搂 56 Abs.1 FGO). Sie verlangt weiter (搂 56 Abs.2 FGO), da脽 der Beteiligte binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, die Tatsachen zur Begr眉ndung des Antrags glaubhaft macht und da脽 er die vers盲umte Rechtshandlung nachholt; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew盲hrt werden.
2. Wie im Vorlagebeschlu脽 dargelegt, hat die BFH-Rechtsprechung bisher angenommen, da脽 Wiedereinsetzung gegen die Vers盲umung der Revisionsbegr眉ndungsfrist nur erlangt werden kann, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegr眉ndung eingereicht wird und da脽 dies nicht durch die Anbringung eines Antrags auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist ersetzt werden kann.
Von gleichen Grunds盲tzen geht auch die Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtsh枚fe des Bundes aus. Dies ist vom BGH entschieden hinsichtlich der in 搂 519 Abs.2 der Zivilproze脽ordnung (ZPO) vorgesehenen Berufungsbegr眉ndungsfrist (Beschl眉sse vom 12.Juli 1967 VIII ZB 28/67, VersR 1967, 1094; vom 23.Februar 1977 IV ZB 38/75, VersR 1977, 643; vom 28.September 1977 VIII ZB 32/77, VersR 1977, 1101; vom 20.Dezember 1977 VI ZB 5/77, VersR 1978, 349; vom 7.November 1978 VI ZB 8/78, VersR 1979, 180; vom 31.Oktober 1985 V ZB 5/85, VersR 1986, 166), vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hinsichtlich der Revisionsbegr眉ndungsfrist des 搂 139 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO-- (Beschl眉sse vom 1.Juli 1963 VII C 92.63, nicht ver枚ffentlicht; vom 6.April 1967 II C 102.67, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, 搂 139 VwGO Nr.26) und vom BSG hinsichtlich der Revisionsbegr眉ndungsfrist in 搂 164 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG-- (Beschlu脽 vom 18.Februar 1959 9 RV 278/56, Sozialrecht --SozR-- D 1, 搂 67 SGG Nr.20). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich hinsichtlich der Berufungsbegr眉ndungsfrist in 搂 66 Abs.1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) beil盲ufig in diesem Sinne ge盲u脽ert (Urteil vom 11.Dezember 1963 4 AZR 459/62, BAGE 15, 159). Abweichend hat der BGH aus besonderen Gr眉nden lediglich in einem Fall entschieden, in dem Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt war, das Armenrecht aber erst seitens des BGH gew盲hrt wurde (Urteil vom 4.Dezember 1964 Ib ZR 151/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1965, 585); im Hinblick auf diese Entscheidung hat er sp盲ter offengelassen, ob im Revisionsverfahren der Antrag auf Fristverl盲ngerung die Revisionsbegr眉ndung ersetzen k枚nne (Beschl眉sse vom 22.Mai 1984 VI ZR 49/84, VersR 1984, 761; vom 31.Oktober 1985 V ZB 5/85, VersR 1986, 166).
Gegen眉ber der die Revisionsbegr眉ndung als nachzuholende Rechtshandlung verlangenden Rechtsprechung sind Bedenken des Inhalts ge盲u脽ert worden, da脽 der Revisionsf眉hrer wegen der K眉rze der Wiedereinsetzungsfrist zur Anfertigung einer unzul盲nglichen Revisionsbegr眉ndungsschrift gen枚tigt sein k枚nne und da脽 er eine Begr眉ndung ausarbeiten m眉sse, obwohl der Erfolg seines Wiedereinsetzungsantrags ungewi脽 sei (BGH-Beschlu脽 in VersR 1974, 656; BFH-Beschlu脽 in BFHE 119, 230, BStBl II 1976, 627). Der vorlegende Senat hat sich diese Bedenken zu eigen gemacht und ausgef眉hrt, da脽 das Wesen der Wiedereinsetzung darin bestehe, den Rechtsbehelfsf眉hrer voll in den fr眉heren Stand zu versetzen und damit auch die Situation wiederherzustellen, in der er noch einen Fristverl盲ngerungsantrag stellen konnte. Derartige Auffassungen werden auch im Fachschrifttum ge盲u脽ert (Vollkommer, Deutsche Richterzeitung --DRiZ-- 1969, 244; Schumann bei Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilproze脽ordnung, 20.Aufl., 搂 236 Rdnr.9). Der Gro脽e Senat schlie脽t sich dem nicht an.
3. Als Wiedereinsetzung ist die gerichtliche Entscheidung anzusehen, durch die eine vers盲umte und nachgeholte Proze脽handlung als rechtzeitig fingiert wird (BVerwG bei Buchholz, 310, 搂 139 VwGO Nr.26). Sie kann erst getroffen werden, wenn die vers盲umte Rechtshandlung nachgeholt worden ist. Deshalb sieht 搂 238 Abs.1 ZPO vor, da脽 das Verfahren 眉ber den Antrag auf Wiedereinsetzung mit demjenigen 眉ber die nachgeholte Proze脽handlung verbunden wird, wenn das Verfahren zun盲chst auch auf den Wiedereinsetzungsantrag beschr盲nkt werden kann; dies gilt gem盲脽 搂 155 FGO auch f眉r den Steuerproze脽.
Demgem盲脽 kann nach Vers盲umung der Frist zur Revisionsbegr眉ndung Wiedereinsetzung nur in der Weise gew盲hrt werden, da脽 die nachgeholte Revisionsbegr眉ndung wegen der Erf眉llung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen als zul盲ssig bezeichnet wird. Dagegen ist es nicht m枚glich, dem Revisionsf眉hrer vor Nachholung der Revisionsbegr眉ndung Wiedereinsetzung mit der Folge zu gew盲hren, da脽 die erst sp盲ter abgegebene Begr眉ndung zul盲ssig wird. Die FGO kennt wie die ZPO keinen isolierten Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzung kann vielmehr nur in Zusammenhang mit einer nachgeholten Proze脽handlung beantragt und bewilligt werden (vgl. BGH-Beschlu脽 in VersR 1979, 180). Deshalb kann auch im Revisionsverfahren die vers盲umte Begr眉ndungsfrist nicht mittels einer wiedereinsetzenden Gerichtsentscheidung wiederer枚ffnet und gegebenenfalls noch zugunsten des Revisionsf眉hrers verl盲ngert werden. Vielmehr ergibt sich aus 搂 56 Abs.2 FGO, da脽 Wiedereinsetzung erst nach Abgabe der Revisionsbegr眉ndung gew盲hrt werden kann und da脽 die Wiedereinsetzungsfrist an die Stelle der Revisionsbegr眉ndungsfrist tritt. Hat der Revisionsf眉hrer keine Revisionsbegr眉ndung abgegeben, kann er daher Wiedereinsetzung hinsichtlich der vers盲umten Revisionsbegr眉ndungsfrist nicht erlangen.
4. 搂 120 Abs.1 Satz 2 FGO gibt dem Revisionsf眉hrer die M枚glichkeit, durch einen vor Fristablauf gestellten Antrag eine Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist herbeizuf眉hren. Es ist denkbar, da脽 der Revisionsf眉hrer schuldlos diese M枚glichkeit vers盲umt; der vorlegende Senat hat dies f眉r den Streitfall angenommen. Doch kommt eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des vers盲umten Antrags auf Fristverl盲ngerung nicht in Betracht; der Revisionsf眉hrer kann auch auf diesem Wege nicht die Wiederer枚ffnung der Revisionsbegr眉ndungsfrist erreichen.
Eine Anwendung des 搂 56 FGO w眉rde voraussetzen, da脽 neben der Revisionsbegr眉ndungsfrist auch eine gesetzliche Frist f眉r die Anbringung eines Verl盲ngerungsantrags l盲uft (vgl. dazu Gr盲ber, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1969, 440, 442; ders., Finanzgerichtsordnung, 搂 56 Anm.4; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Bd.3 Tz.10018). Doch sieht das Gesetz in 搂 120 FGO eine Frist nur f眉r die Revisionsbegr眉ndung, nicht f眉r den Verl盲ngerungsantrag vor (entsprechend BGH-Beschl眉sse in VersR 1978, 349, 350, und 1979, 180, 181 zu 搂 233 ZPO; BVerwG bei Buchholz, 310, VwGO, 搂 139 Nr.26 zu 搂 60 VwGO). Der Revisionsf眉hrer hat lediglich Gelegenheit, w盲hrend des Laufs der Revisionsbegr眉ndungsfrist ihre Verl盲ngerung zu beantragen; dieser Antrag ist nicht die vom Revisionsf眉hrer erwartete und von ihm vers盲umte Proze脽handlung.
Die abweichende Auffassung erscheint schon deswegen unannehmbar, weil es der Revisionsf眉hrer sonst vielfach in der Hand h盲tte, ob er die Frist f眉r die Revisionsbegr眉ndung oder diejenige f眉r die Anbringung des Verl盲ngerungsantrags als vers盲umt bezeichnet; im ersten Fall m眉脽te er die Revisionsbegr眉ndung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist einreichen, w盲hrend er im zweiten Fall nur einen Fristverl盲ngerungsantrag einzureichen h盲tte und nach Gew盲hrung der Wiedereinsetzung die verl盲ngerte Frist f眉r die Revisionsbegr眉ndung in Anspruch nehmen k枚nnte. Tats盲chlich ist f眉r eine derartige Verl盲ngerung kein Raum. Tritt n盲mlich, wie hervorgehoben, die Wiedereinsetzungsfrist an die Stelle der Revisionsbegr眉ndungsfrist, kann die Revisionsbegr眉ndungsfrist nicht mehr verl盲ngert werden; eine Verl盲ngerung der Wiedereinsetzungsfrist ist nicht vorgesehen.
5. Gegen dieses Ergebnis l盲脽t sich nicht einwenden, da脽 das Wesen der Wiedereinsetzung darin bestehe, den Rechtsbehelfsf眉hrer voll in den fr眉heren Stand zu versetzen und damit auch die Lage wiederherzustellen, in der er noch einen Fristverl盲ngerungsantrag stellen konnte. Die Rechtsstellung eines Proze脽beteiligten, der die Revisionsbegr眉ndungsfrist vers盲umt hat und deshalb Wiedereinsetzung erlangen will, ist von Gesetzes wegen dadurch beeintr盲chtigt, da脽 ihm im Interesse der Proze脽beschleunigung zur Nachholung der Proze脽handlung nur die verk眉rzte Wiedereinsetzungsfrist zur Verf眉gung steht. Insofern kann durch Gew盲hrung von Wiedereinsetzung die fr眉here Rechtslage nicht in vollem Umfang wiederhergestellt werden. Dem Gesetz l盲脽t sich nicht entnehmen, da脽 der Revisionsf眉hrer bei Vers盲umung der Revisionsbegr眉ndungsfrist von diesem Nachteil verschont bleiben soll.
Das Gesetz nimmt in Kauf, da脽 der Revisionsf眉hrer eine Rechtsmittelbegr眉ndung anfertigen mu脽, ohne Gewi脽heit 眉ber den Erfolg seines Wiedereinsetzungsantrags zu haben; diese Situation kann auch in anderen Wiedereinsetzungsf盲llen bestehen, insbesondere im Falle der vers盲umten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die innerhalb der Beschwerdefrist zu begr眉nden ist (搂 115 Abs.3 FGO).
IV. Der Gro脽e Senat entscheidet die vorgelegte Rechtsfrage demnach wie folgt:
Gegen die Vers盲umung der Revisionsbegr眉ndungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erlangt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegr眉ndung nachgeholt worden ist; die Nachholung eines Antrags auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist gen眉gt nicht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61139 |
BStBl II 1987, 264 |
BFHE 148, 414 |
BFHE 1987, 414 |
DB 1987, 872-873 (ST) |
DStR 1987, 227-228 (ST) |
HFR 1987, 252-253 (ST) |