听
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn der Revisionskl盲ger beantragt bat, die Revisionsbegr眉ndungsfrist 鈥瀞tillschweigend鈥 zu verl盲ngern, mu脽 er sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist vergewissern, ob seinem Antrag entsprochen worden ist.
听
Normenkette
FGO 搂搂听120, 56
听
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Kl盲gers und Revisionskl盲gers als unzul盲ssig abgewiesen. Das Urteil des FG wurde dem Kl盲ger zu H盲nden seines Proze脽bevollm盲chtigten am 24. M盲rz 1972 zugestellt. Am 24. April 1972 legte der Kl盲ger Revision ein.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1972 teilte der Vorsitzende des Senats dem Proze脽bevollm盲chtigten des Kl盲gers mit, da脽 die Revision bisher nicht begr眉ndet worden sei. Darauf teilte der Kl盲ger mit Schriftsatz vom 21. Juni 1972, eingegangen am 23. Juni 1972, mit, er habe mit dem in Ablichtung beigef眉gten Schreiben vom 19. Mai 1972 an den Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, die Revisionsbegr眉ndungsfrist 鈥瀞tillschweigend um einen Monat zu verl盲ngern鈥. Der Schriftsatz vom 21. Juni 1972 enth盲lt den Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand f眉r den Antrag vom 19. Mai 1972 zu gew盲hren und dann dem Antrag vom 19. Mai 1972 zu entsprechen. Zur Begr眉ndung erkl盲rte der Kl盲ger, das Schreiben vom 19. Mai 1972 sei von dem Rentner F. T. in R. am 19. Mai 1972 in den Postkasten des Postamtes R. gesteckt worden. Zur Glaubhaftmachung hat der Kl盲ger eine eidesstattliche Versicherung dieses Rentners vorgelegt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥 FA) beantragt, die Revision als unzul盲ssig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist unzul盲ssig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist begr眉ndet wurde (搂搂 120, 124 FGO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers盲umung der Revisionsbegr眉ndungsfrist kann dem Kl盲ger nicht gew盲hrt werden, weil dieser nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (搂 56 FGO).
Die Revisionsbegr眉ndungsfrist endete im Streitfall am 24. Mai 1972 (搂 120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Revisionsbegr眉ndung ging aber erst am 23. Juni 1972 und damit zu sp盲t beim FG ein.
Der Antrag des Kl盲gers vom 19. Mai 1972 auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist hat den BFH nicht erreicht. Der weitere Antrag des Kl盲gers vom 21. Juni 1972, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand f眉r den Antrag vom 19. Mai 1972 zu gew盲hren, kann keinen Erfolg haben. Die Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist kann nur bis zum Ablauf dieser Frist beantragt werden (BFH-Beschlu脽 II R 48/70 vom 4. August 1970, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 99 S. 355 鈥 BFH 99, 355 鈥, BStBl II 1970, 666). Daher hat es keinen Sinn, f眉r den Antrag auf Fristverl盲ngerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew盲hren. Die vers盲umte Proze脽handlung ist im Streitfall nicht der Antrag auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist, sondern die Revisionsbegr眉ndung selbst (BFH-Beschlu脽 VI R 215/68 vom 28. Februar 1969, BFH 95, 29, BStBl II 1969, 298).
Daher k枚nnte dem Kl盲ger nur durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers盲umung der Revisionsbegr眉ndungsfrist geholfen werden. Das w盲re auch ohne Antrag m枚glich, weil die Revisionsbegr眉ndung innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis von der Fristvers盲umung, die am 28. Juni 1972 endete, beim FG einging (vgl. BFH-Beschlu脽 VI R 317/66 vom 17. M盲rz 1967, BFH 88, 160, BStBl III 1967, 342) 鈥 搂 56 Abs. 2 FGO 鈥.
Die Voraussetzungen f眉r die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 搂 56 Abs. 1 FGO sind aber nicht erf眉llt. Der Proze脽bevollm盲chtigte des Kl盲gers hat die Revisionsbegr眉ndungsfrist vers盲umt, weil er darauf vertraut hat, da脽 sein Fristverl盲ngerungsantrag vom 19. Mai 1972 beim BFH eingegangen sei und zur beantragten Fristverl盲ngerung gef眉hrt habe. Darauf durfte er sich nicht verlassen. Ein Rechtsmittelberechtigter, dem die Entscheidung 眉ber seinen Antrag auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist nicht vor Ablauf der sich zu Ende neigenden Frist mitgeteilt wird, mu脽 sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist vergewissern, ob seinem Antrag entsprochen worden ist (BFH-Beschlu脽 II R 8/68 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 30, BStBl II 1968, 659; Beschlu脽 des Bundesgerichtshofs VI ZB 16/67 vom 22. September 1967, Versicherungsrecht 1967 S. 1153). Das gilt auch dann, wenn, wie im Streitfall, beantragt ist, die Revisionsbegr眉ndungsfrist 鈥瀞tillschweigend鈥 zu verl盲ngern.
Der Kl盲ger mu脽 sich das Verschulden seines Proze脽bevollm盲chtigten zurechnen lassen (搂 155 FGO, 搂 232 Abs. 2 der Zivilproze脽ordnung).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 514587 |
BFHE 1973, 107 |