听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in Revisionsbegr眉ndungsfrist
听
Leitsatz (NV)
Bei Vers盲umnis der Revisionsbegr眉ndungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gew盲hrt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegr眉ndung eingereicht wird. Die Anbringung eines Antrags auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist gen眉gt nicht (BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).
听
Normenkette
FGO 搂 56
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1984 ab. Das Urteil wurde den Kl盲gern am 15. Oktober 1987 zugestellt.
Am 13. November 1987 legten die Kl盲ger beim BFH (die vom FG zugelassene) Revision ein. Revisionsantrag und -begr眉ndung enthielt das Schreiben nicht.
Mit Schreiben der Gesch盲ftsstelle des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1987 wurde den Kl盲gern mitgeteilt, die Streitsache liege dem Bundesfinanzhof (BFH) vor und werde unter dem angegebenen Aktenzeichen gef眉hrt.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1987, am 28. Dezember 1987 zugestellt, wurden die Kl盲ger darauf hingewiesen, da脽 die Frist zur Begr眉ndung der Revision am 16. Dezember 1987 abgelaufen sei, die Begr眉ndung aber nicht vorliege. Daraufhin lie脽en die Kl盲ger durch ihren Bevollm盲chtigten mit Schreiben vom selben Tag vortragen: Fristgem盲脽es Einreichen der Revisionsbegr眉ndung sei (dem Bevollm盲chtigten) deshalb nicht m枚glich gewesen, weil das Aktenzeichen erst am 16. Dezember 1987 mitgeteilt worden sei.
Das FG habe mit Schreiben vom 17. November 1987 mitgeteilt, weitere Schrifts盲tze seien an den BFH einzureichen, von dem seien jedoch Aktenzeichen und damit auch die Zust盲ndigkeit nicht bekannt gewesen. Daher werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dar眉ber hinaus Verl盲ngerung f眉r die Einreichung der Revisionsbegr眉ndung zum 16. Januar 1988 beantragt. Die Revisionsbegr眉ndung liege im Konzept vor, nach Beendigung der Betriebsferien k枚nne diese in der zweiten Kalenderwoche 1988 geschrieben werden.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1987 teilte die Gesch盲ftsstelle des Senats den Kl盲gern mit, die Frist zur Begr眉ndung der Revision werde vorbehaltlich der Gew盲hrung der beantragten Wiedereinsetzung bis 16. Januar 1988 verl盲ngert. Auf den BFH-Beschlu脽 vom 27. Januar 1967 VI R 250/66 (BFHE 88, 75, BStBl III 1967, 291) werde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 1988 (eingegangen am 18. Januar 1988 - Montag -) trug der Bevollm盲chtigte der Kl盲ger unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 28. Dezember 1987 vor: Da ihm bis zum Ablauf der Revisionsbegr眉ndungsfrist am 16. Dezember 1987 ein Aktenzeichen und damit die Zust盲ndigkeit beim BFH noch nicht mitgeteilt worden sei, sei es ihm nicht m枚glich gewesen, den Vorsitzenden des zust盲ndigen Senats anzusprechen und infolge der Vorweihnachtszeit Fristverl盲ngerung f眉r die Revisionsbegr眉ndung zu beantragen. Er habe das ihm nach 搂 120 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zustehende Fristverl盲ngerungsrecht aus tats盲chlichen Gr眉nden deshalb nicht in Anspruch nehmen k枚nnen.
Im 眉brigen enthielt das Schreiben den Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben.Zus盲tzlich war in Ablichtung das von den Kl盲gern bereits angesprochene Schreiben des FG vom 17. November 1987 beigelegt. Es teilte mit, da脽 die Streitakten des FG ohne Steuerakten dem BFH vorgelegt worden seien und da脽 weitere Schrifts盲tze k眉nftig dorthin zu richten seien. Ferner war ausgef眉hrt: ,,Gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 22. 9. 1987, zugestellt am 15./19. 10. 1987, ist mit Schriftsatz vom 12. 11. 1987 ohne Begr眉ndung, eingegangen beim Finanzgericht am 13. 11. 1987, Revision eingelegt worden."
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) beantragt, die Revision als unzul盲ssig zu verwerfen mit dem Vortrag, eine Stellungnahme zur Revisionsbegr眉ndung sei nicht zweckdienlich, weil die Revision wegen Frist眉berschreitung unzul盲ssig sei. Gr眉nde, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, seien nicht vorgetragen.
Der Bevollm盲chtigte der Kl盲ger erwiderte, es stelle eine Verletzung des rechtlichen Geh枚rs dar, wenn auf diese Weise einem B眉rger der Zugang zur Revisionsinstanz verwehrt werde.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist unzul盲ssig, sie war nach 搂 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.
Die Kl盲ger haben die Revision nicht innerhalb der mit Ablauf des 16. Dezember 1987 endenden Revisionsbegr眉ndungsfrist begr眉ndet (搂 120 Abs. 1 Satz 1, 搂 124 FGO).
Wirksame Fristverl盲ngerung zur Begr眉ndung der Revision hatten die Kl盲ger weder durch das FG noch durch den BFH erhalten. Die Fristverl盲ngerung bis zum 16. Januar 1988 durch das Schreiben der Gesch盲ftsstelle des Senats vom 30. Dezember 1987 erfolgte ausdr眉cklich vorbehaltlich der Gew盲hrung der beantragten Wiedereinsetzung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem盲脽 搂 56 Abs. 1 FGO scheidet aus. Wie der Gro脽e Senat des BFH mit Beschlu脽 vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85 (BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264) entschieden hat, kann bei Vers盲umnis der Revisionsbegr眉ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gew盲hrt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegr眉ndung eingereicht wird. Die Anbringung eines Antrags auf Verl盲ngerung der Revisionsbegr眉ndungsfrist gen眉gt nicht; f眉r einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden.
Nach 搂 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Revisionsf眉hrer hat lediglich Gelegenheit, w盲hrend des Laufs der Revisionsbegr眉ndungsfrist ihre Verl盲ngerung zu beantragen; dieser Antrag ist nicht die vom Revisionsf眉hrer erwartete und von ihm vers盲umte Proze脽handlung.
Selbst wenn man zugunsten des Bevollm盲chtigten der Kl盲ger unterstellte, da脽 die Unkenntnis des Aktenzeichens, unter dem der Streitfall beim BFH gef眉hrt wurde, das Hindernis f眉r die Einhaltung der Revisionsbegr眉ndungsfrist gewesen sei, so w盲re dieses Hindernis am 16. Dezember 1987 mit der Bekanntgabe des Aktenzeichens weggefallen. Nach 搂 56 Abs. 2 FGO h盲tte der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden m眉ssen. Eine danach bemessene Wiedereinsetzungsfrist w盲re mit Ablauf des 30. Dezember 1987 beendet gewesen. Innerhalb dieser Frist h盲tte die Revisionsbegr眉ndung eingereicht werden m眉ssen.
Dar眉ber hinaus scheitert Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, da脽 der Bevollm盲chtigte der Kl盲ger bisher keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich die Voraussetzung des 搂 56 Abs. 1 FGO, er sei ohne Verschulden verhindert gewesen, f眉r die Kl盲ger die Revisionsbegr眉ndungsfrist einzuhalten, ergeben k枚nnte. Die beil盲ufige Bemerkung im Schreiben vom 15. Januar 1988, er habe ,,infolge der Vorweihnachtszeit" um eine Fristverl盲ngerung f眉r die Begr眉ndung der Revision nachsuchen wollen, reicht jedenfalls nicht aus. Andere ,,anzuerkennende" Hinderungsgr眉nde sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Bevollm盲chtigten der Kl盲ger, er sei infolge Unkenntnis des Aktenzeichens und des zust盲ndigen Senats des BFH bis zum 16. Dezember 1987 an der Abgabe der Revisionsbegr眉ndung bzw. an einem Antrag zur Fristverl盲ngerung gehindert gewesen, kann von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe nicht hingenommen werden. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgehen wollte, da脽, entsprechend der Auskunft des FG, der weitere Schriftverkehr mit dem BFH zu f眉hren gewesen sei. Ein Schreiben an den BFH mit der Bezeichnung des Streitgegenstands und des finanzgerichtlichen Urteils h盲tte ausgereicht; die Zuordnung des Schreibens zum zust盲ndigen Senat ist eine nur den BFH betreffende Organisationsfrage. Abgesehen davon kann nach dem Urteil des BFH vom 7. April 1987 IX R 140/84 (BFHE 150, 16, BStBl II 1987, 567) - also vor der hier ma脽geblichen Zeit ver枚ffentlicht - der Antrag auf Verl盲ngerung der Frist zur Revisionsbegr眉ndung innerhalb der Revisionsbegr眉ndungsfrist auch beim FG gestellt werden.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 416092 |
BFH/NV 1989, 642 |