Zusammenfassung
- ٲäٳ sind heute in nahezu allen Betrieben selbstverständlich.
- Der Arbeitgeber ist nach §5 ArbSchG verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
- Die ұäܲԲܰٱܲԲ bringt primär einen Nutzen für das Unternehmen und stellt nur sekundär die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar.
- Unfälle und Berufskrankheiten verursachen nicht nur persönliches Leid und hohe Soziallasten. Sie verursachen auch Fehlzeiten der Beschäftigten und Maschinenausfallzeiten, die finanzielle Belastungen für das jeweilige Unternehmen zur Folge haben.
- Die Beschäftigten kennen die Gefährdungen und Belastungen, denen sie täglich ausgesetzt sind, am besten. Deshalb sollten sie unbedingt in die Durchführung der ұäܲԲܰٱܲԲ eingebunden werden. Sie können durch Mitarbeiterbefragungen, Mitarbeitergespräche im Rahmen von arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen, in Sicherheits- und Gesundheitszirkeln und in gemeinsamen Arbeitsplatzbesichtigungen in den Prozess der ұäܲԲܰٱܲԲ eingebunden werden.
- Die Einbindung der Beschäftigten ist nur erfolgreich in einer Unternehmenskultur, in der Sicherheitsmängel offen angesprochen und Verbesserungsvorschläge gemacht werden können.
- Die Beteiligung der Beschäftigten Im Rahmen der ұäܲԲܰٱܲԲ bei ٲäٳn schafft bei den Beschäftigten ein Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
- Maßnahmen, die im Rahmen einer ұäܲԲܰٱܲԲ definiert werden, finden bei der Umsetzung und Einhaltung eine höhere Akzeptanz bei den Beschäftigten, wenn diese bei der Erarbeitung beteiligt wurden.
- Es ist ein weit verbreiteter Trugschluss, dass es an ٲäٳn keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren gibt bzw. geben kann.
1 Details
1.1 Definition
Der Arbeitgeber ist nach §5 ArbSchG verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Konkretisiert wird diese Forderung für ٲäٳ in §3 ٲäٳٱnverordnung (ArbStättV).
In §2 Abs.5 und 6 ArbStättV sind die Begriffe Bildschirmarbeitsplatz und Bildschirmgerät definiert. Es gibt immer wieder Diskussionen, ob ein Mitarbeiter an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt ist oder nicht. Grundsätzlich liegt ein Bildschirmarbeitsplatz vor, wenn die Beschäftigten gewöhnlich einen nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit an einem Bildschirmgerät erledigen. Eine genaue Abgrenzung ist mit dieser Definition jedoch nicht möglich. In der Praxis werden häufig folgende 3Hauptkriterien für die Bewertung herangezogen:
- die Nutzung des Bildschirmgerätes ist unerlässlich, um die Arbeit zu erledigen;
- der Arbeitnehmer nutzt das Bildschirmgerät mindestens 1 bis 2 Stunden pro Arbeitstag, die Nutzungszeit wird aus den täglichen Anwendungen addiert;
- der Arbeitnehmer muss für die Bildschirmtätigkeit besondere Kenntnisse haben.
1.2 Hintergrund
Die ұäܲԲܰٱܲԲ hat für ٲäٳ eine zentrale Bedeutung. Nach §3 ArbStättV müssen neben den bereits in §5 Arbeitsschutzgesetz genannten Gefährdungen insbesondere 3Faktoren ermittelt und beurteilt werden:
- die mögliche Belastung der Augen,
- die möglichen Gefahren für das Sehvermögen,
- psychische Belastungen.
Die ұäܲԲܰٱܲԲ umfasst die systematische und umfassende Untersuchung und Bewertung von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten zur Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen. Gleichzeitig werden durch sie entsprechende Maßnahmen abgeleitet.
Nach §5 Abs.3 ArbSchG können sich Gefährdungen insbesondere ergeben durch:
- die Gestaltung und die Einrichtung der ٲäٳٱ und des Arbeitsplatzes (z.B. fehlender Licht- und Blendschutz, Lärmpegel);
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z.B. Belastung durch Tonerstaub, Ausdünstung von Teppichkleber, Staub bei Allergikern);
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, v.a. von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit (z.B. Notebooks ohne externen Bildschirm, Tastatur und Maus, nicht individuell anpassbarer Bürostuhl, zu kleiner/zu großer Tisch, keine ausreichende Unterweisung);
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken (z.B. Zeitdruck, gleichzeitiger Abgabetermin wiederkehrender Berichte);
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (z.B. keine Softwareschulung bei Update, kein Stuhl- bzw. Bildschirmkompetenztraining.
Die ...