Alles zur ұäܲԲܰٱܲԲ für den Bildschirmarbeitsplatz

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Konkretisiert wird diese Forderung für Bildschirmarbeitsplätze in § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Nutzen der ұäܲԲܰٱܲԲ im Büro
Die ұäܲԲܰٱܲԲ soll es dem Unternehmer erleichtern, Schwachstellen in seinem Unternehmen aufzuspüren, besonders an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik. Mit dem Ergebnis der ұäܲԲܰٱܲԲ lassen sich
- Unfallgefahren reduzieren,
- Gefährdungen abbauen, die Ursache von Berufskrankheiten sein können,
- arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden,
- Arbeitsabläufe optimieren,
- Ausfallzeiten reduzieren,
- Kosten senken und
- die Qualität der Produkte sichern und verbessern.
Arbeitsstättenverordnung: ұäܲԲܰٱܲԲ für den Bildschirmarbeitsplatz
Die ұäܲԲܰٱܲԲ hat für Bildschirmarbeitsplätze eine zentrale Bedeutung. Nach § 3 ArbStättV müssen neben den bereits in § 5 Arbeitsschutzgesetz genannten Gefährdungen insbesondere 3 Faktoren ermittelt und beurteilt werden:
- die mögliche Belastung der Augen,
- die möglichen Gefahren für das Sehvermögen,
- psychische Belastungen.
Nach § 5 Abs. 3 ArbSchG können sich Gefährdungen insbesondere ergeben durch:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes (z. B. fehlender Licht- und Blendschutz, Lärmpegel);
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z. B. Belastung durch Tonerstaub, Ausdünstung von Teppichkleber, Staub bei Allergikern);
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, v. a. von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit (z. B. Notebooks ohne externen Bildschirm, Tastatur und Maus, nicht individuell anpassbarer Bürostuhl, zu kleiner/zu großer Tisch, keine ausreichende Unterweisung);
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken (z. B. Zeitdruck, gleichzeitiger Abgabetermin wiederkehrender Berichte);
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (z. B. keine Softwareschulung bei Update, kein Stuhl- bzw. Bildschirmkompetenztraining);
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
ұäܲԲܰٱܲԲ mit dem Check "Gute Büroarbeit"
Die ұäܲԲܰٱܲԲ für Bildschirmarbeitsplätze lässt sich auch mit dem Check „Gute Büroarbeit“ des Deutschen Netzwerks Büro durchführen. Er deckt sowohl ungenutzte Fähigkeiten als auch Gesundheitsrisiken frühzeitig auf und unterstützt damit gesundes und produktives Arbeiten im Büro.
Mit dem Check, der eine Art Potentialanalyse darstellt, lassen sich in kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) die wesentlichen Aspekte einer präventiven Bürogestaltung überprüfen. Um einen ersten Überblick zu erhalten, wie es um die Büroarbeit im Unternehmen steht, braucht es etwa 45 – 74 Minuten. Mit dieser kurzen Bearbeitungszeit passt der Check zu den Herausforderungen des Büroalltags.
Der Check „Gute Büroarbeit“ ist für Führungskräfte gedacht. Aber auch für Interessenvertretungen sowie Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Ergonomieberater kann der Check nützlich sein. Denn mit ihm können Unternehmen ihre Bürokultur am nationalen Qualitätsstandard ausrichten.
Wann liegt überhaupt ein Bildschirmarbeitsplatz vor?
Es gibt immer wieder Diskussionen, ob ein Mitarbeiter an einem Bildschirmarbeitsplatz beschäftigt ist oder nicht. Grundsätzlich liegt ein Bildschirmarbeitsplatz vor, wenn die Beschäftigten gewöhnlich einen nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit an einem Bildschirmgerät erledigen. Eine genaue Abgrenzung ist mit dieser Definition jedoch nicht möglich. In der Praxis werden häufig folgende 3 Hauptkriterien für die Bewertung herangezogen:
- die Nutzung des Bildschirmgerätes ist unerlässlich, um die Arbeit zu erledigen;
- der Arbeitnehmer nutzt das Bildschirmgerät mindestens 1 bis 2 Stunden pro Arbeitstag, die Nutzungszeit wird aus den täglichen Anwendungen addiert;
- der Arbeitnehmer muss für die Bildschirmtätigkeit besondere Kenntnisse haben.
Bildschirmarbeitsplatz: Wer führt die ұäܲԲܰٱܲԲ durch?
Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer ausdrücklich die Verantwortung dafür übergeben, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und zu dokumentieren. Der Unternehmer kann diese Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. Er kann und soll jedoch auch weitere Personen einbeziehen:
- betriebliche Führungskräfte (z. B. Meister),
- ٰäٱ,
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- Betriebsarzt,
- Sicherheitsbeauftragte,
- Mitarbeiter.
Externe Arbeitsschutzexperten, wie z. B. Sicherheitsexperten, Angehörige der zuständigen Berufsgenossenschaft und staatlichen Behörden, können ergänzend zur Beratung eingesetzt werden.
Unterweisung am Bildschirmarbeitsplatz
Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz müssen die Mitarbeitende über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Dies gilt auch für den vermeintlich gefahrfreien Arbeitsplatz Büro bzw. Bildschirmarbeitsplatz. Inhalte der Unterweisung können u. a. die ergonomische Ein- und Aufstellung aller Arbeitsgeräte und -möbel (Bildschirm, Stuhl, Tisch, Beleuchtung usw) oder die Nutzung der Sitz-Steh-Dynamik sein.
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