մǰٱܱüٳܲԲsverfahren noch bis 30.09. beantragen

Antragsfrist 30.9.2024 für das մǰٱܱüٳܲԲsverfahren aus dem Gemeinschaftsgebiet
Der Antrag auf մǰٱܱüٳܲԲ für Vorsteuerbeträge aus dem Gemeinschaftsgebiet muss bis zum 30.9.2024 elektronisch gestellt werden.
Vorsteuerbeträge für Warenbezüge aus dem Gemeinschaftsgebiet kann ein im Inland ansässiger Unternehmer nicht im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Die Vorsteuer kann nur in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, in dem auch der Eingangsumsatz besteuert wird. Für die Geltendmachung der Vorsteuer müsste sich der inländische Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet registrieren lassen. Damit der Unternehmer sich nicht in jedem einzelnen EU-Land für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, wurde das մǰٱܱüٳܲԲsverfahren eingeführt.
մǰٱܱüٳܲԲsverfahren muss elektronisch beantragt werden
Der im Inland (Deutschland) ansässige Unternehmer hat seinen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes mit Datenfernübertragung elektronisch an das zu richten. Der Unternehmer hat die Vorsteuer, die er erstattet bekommen möchte, selbst zu berechnen.
Der Antrag auf մǰٱܱüٳܲԲ ist für jedes EU-Land gesondert zu stellen, ein einheitlicher Antrag für mehrere verschiedene Mitgliedstaaten ist nicht zulässig. Die Antragstellung kann ausschließlich erfolgen, wenn der Antragsteller authentifiziert ist.
Durch die Weiterleitung des Antrages auf մǰٱܱüٳܲԲ für Vorsteuern aus dem Gemeinschaftsgebiet durch das BZSt erfolgt die Bestätigung über die Unternehmereigenschaft des Antragstellers automatisch. Das BZSt prüft die Zulässigkeit des Antrags. Hierbei hat es festzustellen, ob die im Antrag vom Unternehmer angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zutreffend ist, ihm zugeordnet wird und er ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Ist der Antrag nach der Prüfung zulässig, leitet das BZSt ihn an das entsprechende EU-Mitgliedsland weiter.
Praxis-Hinweis: Keine Bestätigung der Unternehmereigenschaft nötig
Eine Bescheinigung über die Bestätigung der Unternehmereigenschaft (USt 1 TN) ist nicht notwendig. Die Bescheinigung USt 1 TN ist nur bei Anträgen auf մǰٱܱüٳܲԲen aus dem Drittland zwingend notwendig.
մǰٱܱüٳܲԲen für Großbritannien
Großbritannien ist durch den Brexit mit Ablauf des 31.1.2020 aus der Europäischen Union ausgeschieden.
Seit Ablauf der Übergangsregelung gilt Großbritannien als Drittstaat, weshalb dann grundsätzlich die Regelungen wir für Drittländer Anwendung finden.
Ausnahmeregelung für Nordirland
Für Warenlieferungen aus Nordirland wird umsatzsteuerrechtlich unterstellt, dass die Warenlieferung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt. Für Nordirland gelten damit die allgemeinen Antragsfristen (für Beträge aus dem Jahr 2023 ist der Antrag bis zum 30.9.2024 zu stellen).
Praxis-Hinweis: Elektronische Bestätigung archivieren
Das BZSt hat dem Unternehmer eine elektronische Bestätigung über den Empfang des Antrags auf մǰٱܱüٳܲԲ zu übersenden. Auch das EU-Mitgliedsland, welches den Antrag vom BZSt zur Bearbeitung weitergeleitet bekommen hat, gibt dem Antragsteller auf elektronischem Weg eine Information über den Eingang seines Antrags. Diese elektronischen Bestätigungen sind insbesondere für den Nachweis der fristgerechten Antragstellung wichtig und deshalb vom Unternehmer zu archivieren und aufzubewahren.
մǰٱܱüٳܲԲsverfahren nur bei Erreichen eines Mindestbetrags möglich
Der Antrag auf մǰٱܱüٳܲԲ muss mindestens auf 50 EUR lauten. Beträge, die unter 50 EUR liegen, können nicht im Rahmen des մǰٱܱüٳܲԲsverfahrens erstattet werden.
Der մǰٱܱüٳܲԲsbetrag muss mindestens 400 EUR betragen, damit ein Antrag gestellt werden kann, der nur drei Monate umfasst.
Angaben im Antrag auf մǰٱܱüٳܲԲ
Damit der մǰٱܱüٳܲԲsantrag richtig gestellt werden kann, muss er mindestens folgende Angaben enthalten:
- EU-Mitgliedstaat, in dem die Vorsteuer bezahlt wurde,
- Name und Anschrift des Unternehmers (Antragstellers),
- E-Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation,
- Beschreibung der ұäڳٲäپ des Unternehmers, für die die Gegenstände oder sonstigen Leistungen erworben wurden,
- ձüٳܲԲٰܳ,
- Erklärung des Unternehmers (Antragstellers), dass er im Mitgliedstaat der Vorsteuererstattung keine Lieferungen bewirkt oder sonstige Leistungen ausgeführt hat (mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen),
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wahlweise Steuernummer des Unternehmers (Antragstellers) und
- Bankverbindung des Unternehmers.
Für jede Rechnung, für die die Erstattung der Vorsteuer vom Unternehmer begehrt und die dem Antrag auf մǰٱܱüٳܲԲ beigefügt wird, sind folgende Angaben ergänzend hinzuzufügen:
- Name und Anschrift des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
- ʰäھ des Mitgliedstaats der Erstattung,
- Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Einfuhrdokumentes,
- Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats,
- Betrag der abziehbaren Vorsteuer in der Währung des Mitgliedstaats und
- Art der erworbenen Gegenstände bzw. der erhaltenen sonstigen Leistungen, aufgeschlüsselt nach bestimmten Kennziffern (1= Kraftstoff, 2= Vermietung von Beförderungsmitteln, 3= Ausgaben für Transportmittel, 4= Mautgebühren und andere Straßenbenutzungsgebühren, 5= Verkehrsmittel, 6= Beherbergung, 7= Speisen, Getränke und Restaurationsdienstleistungen, 8= Eintrittsgelder für Museen und Ausstellungen, 9= Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, 10= Sonstiges mit Beschreibung).
Darüber hinaus kann jedes EU-Mitgliedsland weitere Informationen beim Antragsteller anfordern. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der .
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Vergütungsantrags soll das EU-Mitgliedsland über die Gewährung oder Versagung der Erstattung der Vorsteuer entscheiden und diese Entscheidung dem Antragsteller mitteilen. Einige EU-Länder brauchen jedoch erheblich längere Zeiträume.
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