Koalitionsvertrag: Sonn- und Feiertagsarbeit im Bäckereihandwerk

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD wurde unter „Arbeit und Soziales“ neben zahlreichen anderen Aspekten auch das Thema der Sonn- und Feiertagsarbeit im Bäckereihandwerk aufgegriffen. Welche Änderungen sind damit gegenüber der jetzigen Situation verbunden?

Geplante Regelungen

Im aktuellen Koalitionsvertrag (Rn. 564 f.) heißt es diesbezüglich:

„Den Ausnahmekatalog nach § 10 Arbeitszeitgesetz für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung werden wir um das Bäckereihandwerk erweitern“.

Grundsätzliches Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Verständlich wird dieses Ansinnen, wenn man sich die grundsätzlichen Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit verdeutlicht. Gem. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Aufgrund von Art. 140 GG ist dieser Artikel auch heute noch anzuwenden.

In Bezug auf die Arbeitszeit sind diese Vorgaben in § 9 ArbZG umgesetzt. Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Da dies in der Lebenswirklichkeit nicht vollständig umgesetzt werden kann, enthält § 10 ArbZG Ausnahmen von dem Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen.

Auch im Jugendarbeitsschutz und im Mutterschutz finden sich Regelungen in Bezug auf grundsätzliche Beschäftigungsverbote an Sonn- und Feiertagen (vgl. z. B. §§ 17,18 JArbSchG, § 6 MuSchG). Diese Regelungen haben insofern eine eigenständige Bedeutung, weil dann auf die hier geschützten Personengruppen (Jugendliche oder schwangere bzw. stillende Frauen) die Ausnahmeregelungen des § 10 ArbZG dem Grunde nach nicht greifen. Allerdings enthalten auch das JArbSchG und das MuSchG definierte Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Bisherige Ausnahmeregelungen

Zwar sind nach jetziger Rechtslage für Bäckereien und Konditoreien bereits Ausnahmeregelungen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vorgesehen. Allerdings gelten diese nur für bis zu drei Stunden für Beschäftigte, die mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden (vgl. § 10 Abs. 3 ArbZG).

Die geplanten Regelungen würden dann dazu führen, dass das Bäckereihandwerk in den generellen Ausnahmekatalog von § 10 Abs. 1 ArbZG überführt wird, was zur Folge hat, dass die derzeitigen Einschränkungen nicht mehr zur Anwendung kommen würden.

Hier würde dann lediglich noch die allgemeine Regelung gelten, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen (vgl. § 11 Abs. 1 ArbZG) und für jede Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag ein Ersatzruhetag zu gewähren ist (vgl. § 11 Abs. 3 ArbZG).

Was sind „staatlich anerkannte Feiertage“?

Während sich Sonntage verlässlich kalendermäßig bestimmen lassen, stellt sich hinsichtlich der Feiertage die Frage, welche Tage hier geschützt sind.

Lediglich der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit ist bundeseinheitlich geregelt, die übrigen Feiertage hingegen in den jeweiligen Feiertagsgesetzen der Bundesländer. Erfasst sind von § 9 ArbZG allerdings nur die „Feiertage“, nicht dagegen z. B. die ebenfalls in den Feiertagsgesetzen benannten „stillen Tage“. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen oft nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt (vgl. z. B. Art. 3 Abs. 1 S. 1 FTG Bayern).

Entscheidend für die Fragestellung, welcher Feiertag für welche Beschäftigten gilt, ist regelmäßig der Ort, an welchen sich der Betrieb befindet, in welchen der Beschäftigte tätig ist. Unerheblich ist hier der Wohnort des Beschäftigten.

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Auch wenn teilweise die gleiche Schutzrichtung bezweckt wird, sind rechtliche Regelungen zu öڴڲԳܲԲ𾱳ٱ zu unterscheiden von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 wurde die Gesetzgebungsbefugnis in Bezug auf das Recht des Ladenschlusses den Bundesländern übertragen. Während alle anderen Bundesländer mittlerweile eigene Regelungen normiert haben, verzichtete Bayern bislang auf ein eigenes diesbezügliches Landesgesetz mit der Rechtsfolge, dass das ehemals bundesweit geltende „Gesetz über den Ladenschluss“ (BGBl. 2003 I, S. 744) mit seinen recht restriktiven Regelungen in Bayern auch heute noch gültig ist.

Ladenschlussrechtliche Regelungen beziehen sich allerdings lediglich auf die Öffnungszeiten der sog. „Verkaufsstellen“ und regeln dagegen nicht, ob die Beschäftigten an sich beschäftigt werden dürfen.

Fazit

Auch wenn grundsätzlich der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe erhalten werden sollte, können die geplanten Änderungen in Bezug auf das Bäckereihandwerk dazu beitragen, dass die Wettbewerbsverzerrungen hier aufhören. Die Übernahme des Bäckereihandwerks in den allgemeinen Ausnahmekatalog des § 10 Abs. 1 ArbZG ermöglicht es den Arbeitnehmern im Bäckereihandwerk, auch an Sonn- und Feiertagen vollwertig beschäftigt werden zu können. Letztendlich wird mit dem Änderungsansinnen auch eine Forderung des Zentralverbandes


Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz, Arbeitszeit