Vorsteuerabzug bei einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des BFH Urteil vom 28.08.2014 - V R 49/13 aufgegriffen. In dem Fall wurde ein in Bruchteilsgemeinschaft erworbener Mähdrescher einem der Gemeinschafter unentgeltlich überlassen. Der BFH entschied, dass (nur) die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet.
Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaft
Es handelt sich hier um ein originäres Nutzungsrecht, welches dem Gemeinschafter nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft überlassen wird. Der BFH hat klargestellt, dass im Fall einer solchen, nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft bei dem Erwerb des Gegenstandes die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind. Außerdem entschied der BFH, dass im Fall eines zu niedrigen Steuerausweises der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abziehbar ist.
In einem weiteren Fall entschied der BFH zum Vorsteuerabzug einer Lotsenbrüderschaft (BFH Urteil vom 31.05.2017 - XI R 40/14, vgl. Kommentierung).
Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung in einem Schreiben nun erläutert und den UStAE geändert.
BMF, Schreiben v. 27.10.2021, III C 2 - S 7300/19/10002 :005
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