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BMF, Schreiben vom 27.10.2021, III C 2 鈥 S 7300/19/10002 :005 (DOK 2021/1122601), BStBl I 2021, 2137
Anwendung der BFH-Urteile vom 28. August 2014, V R 49/13, und vom 31. Mai 2017, XI R 40/14
Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx, entschieden, dass (nur) die unentgeltliche 脺berlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspers枚nlichkeit noch eine wirtschaftliche T盲tigkeit der Gemeinschaft begr眉ndet. Die Nutzung des Gegenstands durch die Miteigent眉mer (Gemeinschafter) erfolgt im Rahmen des 搂 743 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich um ein origin盲res Nutzungsrecht, welches dem Gemeinschafter nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft 眉berlassen wird (siehe Rn. 30). Im Fall einer solchen, nicht selbst unternehmerisch t盲tigen Bruchteilsgemeinschaft sind bei dem Erwerb des Gegenstandes die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempf盲nger anzusehen (siehe Rn. 24). Sie k枚nnen ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft 眉ber ihren Anteil am Gegenstand verf眉gen und ihn auch ver盲u脽ern (siehe Rn. 32).
Zudem hat der BFH mit dem Urteil auch entschieden, dass im Fall eines zu niedrigen Steuerausweises der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abziehbar ist.
Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 31. Mai 2017, XI R 40/14, BStBl 2021 II S. xxx, unter Bezugnahme auf das Urteil V R 49/13entschieden, dass im Fall einer (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Lotsenbr眉derschaft auch nach anteiliger Umlegung der bezogenen Eingangsleistungen auf die Seelotsen nicht der einzelne (vorsteuerabzugsberechtigte) Seelotse Vorsteuern auf diese Eingangsleistungen abziehen kann. Leistungsempf盲ngerin ist allein die Lotsenbr眉derschaft. Die einzelnen Seelotsen sind auch durch die anteilige Umlage der Kosten nicht zu Leistungsempf盲ngern der Eingangsleistungen geworden, haben die Leistungen nicht f眉r ihre wirtschaftliche T盲tigkeit verwendet und waren daher auch nicht zum Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen berechtigt. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralit盲t der Mehrwertsteuer.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterungen mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2021 鈥 III C 3 鈥 S 7163/19/10001 :001 (2021/1102366), BStBl 2021 I S. xxx, ge盲ndert worden ist, wie folgt ge盲ndert:
In Abschnitt 3.5 Abs. 2 Nummer 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angef眉gt:
鈥3Die Gemeinschafter einer nicht selbst unternehmerisch t盲tigen Bruchteilsgemeinschaft (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1) k枚nnen 眉ber ihren Anteil an dem Gegenstand ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verf眉gen und ihn ver盲u脽ern (BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx).鈥
In Abschnitt 9.1 Abs. 6 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angef眉gt:
鈥5Sind bei der Vermietung an mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempf盲nger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), kann der Vermieter nur insoweit optieren, als der Vermietungsumsatz an einen unternehmerisch t盲tigen Gemeinschafter ausgef眉hrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. 2. 2001, V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495).鈥
Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
鈥3Sind bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempf盲nger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), hat einer dieser Gemeinschafter das Original der Rechnung und jeder andere unternehmerisch t盲tige Gemeinschafter zumindest eine Ablichtung der Rechnung aufzubewahren.鈥
Abschnitt 15.2a wird wie folgt ge盲ndert:
Absatz 3 S盲tze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
鈥8Sind bei gemeinsamem Leistungsbezug durch mehrere Personen die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempf盲nger anzusehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1), gen眉gt f眉r Zwecke des Vorsteuerabzugs des einzelnen Gemeinschafters grunds盲tzlich eine Rechnung an die Gemeinschaft, die als Angabe nach 搂 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur den vollst盲ndigen Namen und die vollst盲ndige Anschrift der Gemeinschaft enth盲lt. 9Aus den durch die den Vorsteuerabzug begehrenden Gemeinschafter nach 搂 22 UStG zu f眉hrenden Aufzeichnungen m眉ssen sich dann die Namen und die Anschriften der 眉brigen Gemeinschafter sowie die auf die Gemeinschafter entfallenden Anteile am Gemeinschaftsverm枚gen ergeben.鈥
In Absatz 6 Satz 11 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
鈥(vgl. Abschnitt 14c. 1 Abs. 9 und BFH-Urteil vom 28. 8. 2014, V R 49/13, BStBl 2021 II S. xxx).鈥
Abschnitt 15.2b Abs. 1 wird wie folgt ge盲ndert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingef眉gt:
鈥3Alleine die Umlage der Umsatzsteuer durch den Leistungsempf盲nger auf sein unternehmerisch t盲tiges Mitglied f眉hrt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralit盲t der Umsatzsteuer nicht dazu, dass das Mitglied zum Leistungsempf盲nger wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2017, XI R 40/14, BStBl 2021 II S. xxx). 鈥
- Die bisherigen S盲tze 3 bis 5 werden die neuen S盲tze ...