Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021

Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sogenannte Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt.
Die Freibeträge des sogenannten Ratsherrenerlasses seien mit Unterstützung von Niedersachsen ab 2021 um 20 Prozent angehoben worden. Zuvor seien sie seit 12 Jahren nicht mehr angepasst worden sind. Hiernach ergeben sich laut der folgende Beträge:
in einer Gemeinde oder Stadt mit | monatlich (EUR) | jährlich (EUR) |
höchstens 20.000 Einwohnern | 125 | 1.500 |
20.001 bis 50.000 Einwohnern | 199 | 2.388 |
50.001 bis 150.000 Einwohnern | 245 | 2.940 |
150.001 bis 450.000 Einwohnern | 307 | 3.684 |
mehr als 450.000 Einwohnern | 367 | 4.404 |
in einem Landkreis mit | monatlich (EUR) | jährlich (EUR) |
höchstens 250.000 Einwohnern | 245 | 2.940 |
mehr als 250.000 Einwohnern | 307 | 3.684 |
Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 EUR monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 EUR.
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