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FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 12.8.2021, VI 302 鈥 S 2337 鈥 107 I
Steuerliche Behandlung von Entsch盲digungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gezahlt werden (ab VZ 2021) |
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A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gew盲hrten Entsch盲digungen unterliegen grunds盲tzlich als Einnahmen aus 鈥瀞onstiger selbst盲ndiger Arbeit鈥 im Sinne des 搂 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere f眉r Entsch盲digungen, die f眉r Verdienstausfall oder Zeitverlust gew盲hrt werden.
Steuerfrei sind
- nach 搂 3 Nr. 13 EStG Reisekostenverg眉tungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gew盲hrt werden,
- nach 搂 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentsch盲digungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben ber眉cksichtigungsf盲hig w盲ren.
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B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentsch盲digungen (搂 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I. F眉r ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung oder einer Stadtvertretung gilt folgendes:
Pauschale Entsch盲digungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt w盲hrend der Dauer der Mitgliedschaft folgende Betr盲ge nicht 眉bersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit |
Monatlich |
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h枚chstens 20.000 Einwohnern |
125 EUR |
1.500 EUR |
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20.001 bis 50.000 Einwohnern |
199 EUR |
2.388 EUR |
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50.001 bis 150.000 Einwohnern |
245 EUR |
2.940 EUR |
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150.001 bis 450.000 Einwohnern |
307 EUR |
3.684 EUR |
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mehr als 450.000 Einwohnern |
367 EUR |
4.404 EUR |
Die Nachholung nicht ausgesch枚pfter Monatsbetr盲ge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zul盲ssig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschr盲nkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeinde- bzw. Stadtvertretung w盲hrend eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
- Neben den steuerfreien Betr盲gen nach Nummer 1 wird die Erstattung der tats盲chlichen Fahrkosten f眉r Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zur眉ck als steuerfreie Aufwandsentsch盲digung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentsch盲digung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach entsprechendem Landesgesetz ma脽gebend.
Die steuerfreien Betr盲ge nach Nummer 1 erh枚hen sich
- f眉r Amtsvorsteher in hauptamtlich verwalteten 脛mtern, Stadtpr盲sidenten und B眉rgervorsteher auf das Dreifache der Betr盲ge nach Nummer 1,
- f眉r die st盲ndigen Vertreter der Stadtpr盲sidenten und B眉rgervorsteher auf das Doppelte der Betr盲ge nach Nummer 1,
- f眉r Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte der Betr盲ge nach Nummer 1.
II. F眉r ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt folgendes:
Pauschale Entsch盲digungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt w盲hrend der Dauer der Mitgliedschaft folgende Betr盲ge nicht 眉bersteigen:
in einem Landkreis mit |
monatlich |
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h枚chstens 250.000 Einwohnern |
245 EUR |
2.940 EUR |
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mehr als 250.000 Einwohnern |
307 EUR |
3.684 EUR |
- Abschnitt I Nummer 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
III. F眉r ehrenamtliche Mitglieder des Amtsausschusses bleibt von den gew盲hrten Entsch盲digungen ein Betrag von 33 1/3 Prozent steuerfrei, mindestens jedoch der Betrag, der nach Abschnitt I bei einem ehrenamtlichen Mitglied einer Gemeindevertretung in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern steuerfrei zu belassen ist.
IV. Die Regelungen des Abschnitts I gelten nicht bei kommunalen Zweckverb盲nden (z.B. Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsverband).
V. Die Regelungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 gelten sinngem盲脽 auch f眉r die ehrenamtlichen Mitglieder eines Ortsbeirats. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die des Ortsteils ma脽gebend. F眉r den Vorsitzenden des Ortsbeirats verdoppeln sich die steuerfreien Betr盲ge nach Abschnitt I Nummer 1.
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C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentsch盲digungen
Mit den steuerfreien Entsch盲digungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen T盲tigkeit im Sinne des Teils B zusammenh盲ngen, mit Ausnahme der Aufwendungen f眉r Gesch盲fts- und Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tats盲chlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensf眉hrung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegen眉ber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Falle k枚nnen die tats盲chlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entsch盲digungen im Sinne dieses Erlasses 眉bersteigen, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ber眉cksichtigt werden.
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D. Anwendungszeitraum
Die vorstehenden Regelungen sind erstmals f眉r das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbeh枚rden der anderen L盲nder.
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Normenkette
EStG 搂 3 Nr. 12 Satz 2
EStG 搂 18 Abs. 1 Nr. 3