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FinMin Hessen, Erlass vom 11.11.2021, S 2337 A - 001 - II 83
Steuerliche Behandlung von Entsch盲digungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gew盲hrt werden
Bezug: Mein Erlass vom 13. Januar 2014 (StAnz. S. 95)
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A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (zum Beispiel Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher ohne Verwaltungsau脽enstelle) gew盲hrten Entsch盲digungen unterliegen grunds盲tzlich als Einnahmen aus 鈥瀞onstiger selbst盲ndiger Arbeit鈥 im Sinne des 搂 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer (f眉r ehrenamtlich bei kommunalen Gebietsk枚rperschaften t盲tige Personen siehe meinen Erlass vom 12. November 2021 (StAnz. S. 1551)). Dies gilt insbesondere f眉r Entsch盲digungen, die f眉r Verdienstausfall oder Zeitverlust gew盲hrt werden (搂 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung 鈥 HGO).
Steuerfrei sind
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B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentsch盲digungen (搂 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
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I. F眉r ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt Folgendes:
1. Pauschale Entsch盲digungen und Sitzungsgelder nach 搂 27 Abs. 3 bis 4 HGO sind steuerfrei, soweit sie insgesamt w盲hrend der Dauer der Mitgliedschaft folgende Betr盲ge nicht 眉bersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit |
monatlich |
箩盲丑谤濒颈肠丑 |
h枚chstens 20.000 Einwohnern |
125 Euro |
1.500 Euro |
20.001 bis 50.000 Einwohnern |
199 Euro |
2.388 Euro |
50.001 bis 150.000 Einwohnern |
245 Euro |
2.940 Euro |
150.001 bis 450.000 Einwohnern |
307 Euro |
3.684 Euro |
mehr als 450.000 Einwohnern |
367 Euro |
4.404 Euro |
Die Nachholung nicht ausgesch枚pfter Monatsbetr盲ge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zul盲ssig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschr盲nkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung w盲hrend eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. Die Monatsbetr盲ge gelten auch Aufwendungen f眉r die T盲tigkeit in Aussch眉ssen ab.
2. Neben den steuerfreien Betr盲gen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tats盲chlichen Fahrkosten f眉r Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zur眉ck nach 搂 27 Abs. 2 HGO als steuerfreie Aufwandsentsch盲digung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentsch盲digung nach dem Hessischen Reisekostengesetz 尘补脽驳别产别苍诲.
3. Die steuerfreien Betr盲ge nach Nr. 1 erh枚hen sich
- f眉r Vorsitzende der Gemeindevertretung auf das Doppelte,
- f眉r die st盲ndigen Vertreterinnen und Vertreter der Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf das Eineindrittelfache,
- f眉r Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte.
Eine Vervielfachung des steuerfreien Mindestbetrages kommt nicht in Betracht. 脺bt ein Mitglied mehrere dieser herausgehobenen T盲tigkeiten zugleich aus, kann nur der h枚chste pauschale Steuerfreibetrag gew盲hrt werden.
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II. F眉r ehrenamtliche Mitglieder eines Ortsbeirats und f眉r Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher ohne Verwaltungsau脽enstelle gilt Folgendes:
Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngem盲脽 auch f眉r die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortsbeirats. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die des Ortsbezirks 尘补脽驳别产别苍诲. F眉r Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher ohne Verwaltungsau脽enstelle verdoppeln sich die steuerfreien Betr盲ge nach Abschnitt I Nr. 1.
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III. F眉r ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:
1. Pauschale Entsch盲digungen und Sitzungsgelder nach 搂 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung in Verbindung mit 搂 27 Abs. 3 bis 4 HGO sind steuerfrei, soweit sie insgesamt w盲hrend der Dauer der Mitgliedschaft folgende Betr盲ge nicht 眉bersteigen:
in einem Landkreis mit |
monatlich |
箩盲丑谤濒颈肠丑 |
h枚chstens 250.000 Einwohnern |
245 Euro |
2.940 Euro |
mehr als 250.000 Einwohnern |
307 Euro |
3.684 Euro |
2. Abschnitt I Nr. 1 S盲tze 2 bis 4, Nr. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
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IV. Allgemeine Regelungen
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, k枚nnen steuerfreie Entsch盲digungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I bis III nebeneinander beziehen. Richtlinie 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.
Die f眉r eine ehrenamtliche T盲tigkeit in einer kommunalen Vertretung nicht ausgesch枚pften Monatsbetr盲ge desselben Kalenderjahres k枚nnen nicht auf pauschale Entsch盲digungen oder Sitzungsgelder f眉r eine T盲tigkeit in einer anderen kommunalen Vertretung oder T盲tigkeit als Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher 眉bertragen werden.
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C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentsch盲digungen
Mit den steuerfreien En...