ö󲹴ڳٲٱܱguthaben und DZ岹äٲܲ

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem DZ岹äٲܲ auf das Körperschaftsguthaben nach § 37 KStG anhängig waren, zurückgewiesen.

Keine Erstattung eines fiktiven DZ岹äٲܲs

Die Älteren werden sich noch erinnern: Beim Übergang vom Anrechnungsverfahren bei der ö󲹴ڳٲٱܱ auf das jetzige ö󲹴ڳٲٱܱecht wurde ein bestehendes Anrechnungsguthaben festgestellt und dann über 15 Jahre gestreckt ausgezahlt. In diesem Zusammenhang wurde von Steuerpflichtigen geltend gemacht, dass auf dieses Guthaben ein fiktiver DZ岹äٲܲ zu berechnen sei, der dann ebenfalls zu erstatten sei. 

Nachdem die Finanzbehörden entsprechende Anträge abgelehnt haben sowie Rechtsbehelfsverfahren und finanzgerichtliche Klagen erfolglos geblieben sind, oblag es nunmehr den obersten Gerichten, Rechtssicherheit zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage in diesem Zusammenhang als unzulässig verworfen, der BFH sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Damit gibt es kaum noch Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Erstattung von fiktiv berechnetem DZ岹äٲܲ.

Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung

Zur Allgemeinverfügung ist anzumerken, dass bereits seit vielen Jahren gemäß § 367 Abs. 2b AO die Möglichkeit besteht, Einsprüche zu massenhaft anhängigen Einspruchsverfahren pauschal abzulehnen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist dies sicherlich eine sinnvolle Vorgehensweise. Nach § 172 Abs. 3 AO besteht diese Möglichkeit auch für Änderungsanträge außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens. Von dieser Möglichkeit haben die obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr im Nachgang zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 27.10.2021 (2 BvL 12/11) und einem Urteil des BFH vom 24.1.2024 (I R 39/10) Gebrauch gemacht.

Inhalt der Allgemeinverfügung

Der wesentliche Inhalt der Allgemeinverfügung vom 20.2.2025 lässt sich kurz und knapp wie folgt zusammenfassen:

  • Anhängige Einspruchsverfahren wegen der Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das ö󲹴ڳٲٱܱguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG entfallenden DZ岹äٲܲs werden zurückgewiesen, soweit mit diesen geltend gemacht wurde, dass es verfassungswidrig sei, die Ablehnung der Festsetzung zu verweigern.
  • Gleiches gilt für Änderungsanträge außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
  • Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung kann der jeweils betroffene Steuerpflichtige Klage bei dem jeweils zuständigen Finanzgericht erheben. Die Klagefrist beträgt ein Jahr.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.3.2025


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