Kassenstaatsprinzip beim ehemaligen staatlichen Pensionsfonds der Niederlande

Pensionsfonds der Niederlande
In dem BMF-Schreiben geht es um Versorgungsbezüge, die aus einem niederländischen Pensionsfonds an in Deutschland ansässige ehemalige Beschäftigte des niederländischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden. In den Niederlanden wurde das öffentlich-rechtliche Versorgungssystem umstrukturiert. Der Pensionsfonds (Algemeen Burgerlijk Pensionensfonds - ABP -) wurde umgewandelt von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine private Stiftung.
Besteuerungsrecht der Bezüge nach der Umwandlung in eine private Stiftung
Die Finanzverwaltung bezieht sich nun auf das DBA. Die Niederlande und Deutschland waren sich bei den Verhandlungen einig, dass das Besteuerungsrecht für die Versorgungsbezüge ehemaliger Beschäftigter des niederländischen öffentlichen Dienstes aus dem ABP dem Kassenstaatsgedanken folgen soll.
Aus den Niederlanden bezogenes Ruhegehalt fällt laut DBA daher in den Anwendungsbereich des Kassenstaatsartikels (Art. 18 DBA-NL), soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben wurde. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses und zum Teil im Rahmen einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erworben, muss eine anteilige Ermittlung erfolgen (anhand der Jahresanzahl). Das BZSt hat ein Verständigungsverfahren mit den Niederlanden entsprechend gelöst.
Antrag auf Freistellung
In dem BMF-Schreiben wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Steuerpflichtigen für die Zuordnung des Ruhegeldes aus dem ABP aufzufordern, beim "belastingdienst buitenland" in Heerlen einen Antrag zur Freistellung von der "loonheffing" zu stellen.
Der "belastingdienst buitenland" fordert dann beim ABP eine Aufteilung der Zahlungen der Altersbezüge in Beträge, die auf öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und in Beträge, die auf privat-rechtlichen Dienstverhältnissen beruhen, an. Das Antragsformular ist auf der Homepage des "belastingdienst" abrufbar ().
BMF, Schreiben v. 26.10.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/19/10006 :004
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