Anwendungsfragen des § 2b UStG

Seit 2017 bestimmt sich die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nach § 2b UStG.
Wichtig: Die jPdöR konnten bis zum 31.12.2016 gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt erklären, dass in einer ursprünglich bis zum 31.12.2020 (§ 27 Abs. 22 UStG) befristeten Übergangszeit weiterhin die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG anzuwenden ist. Diese ÜԲܲԲ ist bis zum 31.12.2022 (§ 27 Abs. 22a UStG) verlängert worden.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 2b UStG hat die Finanzverwaltung jetzt zu Գän Stellung genommen und diese Sonderregelungen in Abschn. 2b.1 Abs. 4-9 UStAE aufgenommen.
- Kreishandwerkerschaften gelten mit der Ausübung der Geschäftsführung der Innungen insoweit nicht als Unternehmer i. S. d. § 2b UStG.
- Die Überlassung unselbstständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist als hoheitliche Tätigkeit nicht steuerbar.
- Die durch die Landwirtschaftskammern und andere jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchgeführten nachhaltigen und entgeltlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit (Landes-)±ԱäܲԲ werden unternehmerisch ausgeführt, da sie zu größeren Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG führen.
- Eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Leistung führt, auch wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.
- Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG insbesondere dann nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jPdöR erbracht werden dürfen. Dazu müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer jPdöR benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen jPdöR erbracht werden darf (siehe dazu auch Rz. 41 des BMF-Schreibens v 16.12.2016, III C 2 - S 7107/16/10001). Nicht ausreichend ist z. B. die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.
- Hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nichtunternehmerische Bereich einer jPdöR mit sich bringt, sind grundsätzlich nicht steuerbar. Dies gilt bei großen Hoheitsbereichen unabhängig von der Anzahl und führt grundsätzlich nicht zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung und damit zur Steuerbarkeit. Dies kann jedoch ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der jPdöR am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde (vgl. dazu auch des BMF-Schreibens v 16.12.2016, III C 2 - S 7107/16/10001, hier Rz. 19 und 20).
Konsequenzen für die Praxis
Die Abgrenzungsfragen zur unternehmerischen Betätigung einer jPdöR – insbesondere zur Frage, unter welchen Bedingungen es zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung kommt, beschäftigen die jPdöR seit der Einführung des § 2b UStG. Die Verlängerung der ÜԲܲԲ zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2022 hilft hier bei den grundsätzlichen Fragen nicht.
Die Finanzverwaltung hat den UStAE nun um 6 verschiedene Գä ergänzt, die vom konkreten Fall der Kreishandwerkerschaften bis zu der auch jetzt von der Finanzverwaltung nur sehr unscharf und allgemein umschriebenen Ausführung von hoheitlichen Hilfsgeschäften reicht. Ob solche pauschalen Aussagen, wie die, ob das "Handeln dem eines professionellen Händlers gleicht", in der Praxis zu besseren Rechtserkenntnissen führen, kann aber bezweifelt werden.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7935
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.123
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.138
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.963
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9226
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.371
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.221
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.739
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.270
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.071
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Hessische Steuerfahndung wertet Dubai-Daten aus
25.04.2025
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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
25.04.20252
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Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
24.04.2025
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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Altfällen
23.04.2025
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Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
23.04.2025
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Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen auf hoher See
22.04.2025
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Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
16.04.2025
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Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
16.04.2025
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Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
15.04.2025
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Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
15.04.2025