Ausbildungsvergütung: Wie Auszubildende zu bezahlen sind


Ausbildungsvergütung: Wie Auszubildende zu bezahlen sind

Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben haben Anspruch auf den Mindestlohn für Azubis. Doch bei der Festlegung der Ausbildungsvergütung müssen Arbeitgeber noch weitere rechtliche Vorgaben beachten.

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Jeder Azubi, der 2024 seine Berufsausbildung beginnt, erhält demnach mindestens 649 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.In den darauffolgenden Ausbildungsjahren wird der Lohn weiter angepasst. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber weitere Regelungen beachten.

Regelmäßige Anpassung der Lohnuntergrenze für Auszubildende

Der Azubi-Mindestlohn ist erstmals im Januar 2020mit 515 Euro für Lehrlinge im ersten Ausbildungsjahr gestartet, zurzeit beträgt er 649 Euro. Auch für dasJahr 2025 wird die Mindestvergütungfür Azubis angehoben werden. Die genaue Höhe wird jedes Jahr neu angepasst und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bekannt gegeben.

Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr steigt der Lohn nochmal: plus 18 Prozent im zweiten Jahr, 35 Prozent mehr im dritten und 40 Prozent mehr im vierten Ausbildungsjahr.

Der Mindestlohn gilt nur dort, wo es derzeit keine Tarifverträge für Auszubildendegibt. Wenn tariflich ein geringerer Lohn vereinbart ist, kann dieserweiter gezahlt werden. In der Praxis liegen die tariflichen Ausbildungsvergütungen jedoch meist oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns für Azubis. Gerade in jüngster Zeit sind laut einer aktuellen Auswertung desBundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen ineinigen Tarifbranchen überdurchschnittlich stark gestiegen.

Berufsbildungsgesetz: Anspruch auf Ausbildungsvergütung

Unabhängig von dervereinbarten fixen Lohnuntergrenze haben Auszubildende weiterhin nach§17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen gesetzlichen Anspruchauf angemesseneAusbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung ist nicht allein als Entgelt für die Tätigkeit der Auszubildenden gedacht. Sie dient auch dem Zweck der finanziellen Unterstützung der Auszubildenden oder der Eltern sowie der Gewährleistung von ausreichendem Nachwuchs an Fachkräften. Wird die Ausbildungin Teilzeit absolviert, richtet sichdie Ausbildungsvergütung nach der ձüٳܲԲ für eine Vollzeitausbildungsstelle. Je nach geleisteter Stundenzahl kann sie zeitanteilig beziehungsweise prozentual gekürztwerden.

Lesen Sie dazu: Wann die Azubi-ձüٳܲԲ noch angemessen ist

Angemessene Ausbildungsvergütung mit und ohne Tarifvertrag

Wann aber ist eine Ausbildungsvergütung angemessen? Von einer fairen und damit angemessenen Ausbildungsvergütung kann man grundsätzlich ausgehen, wenn sich das Entgelt des Auszubildenden an bestehenden Tarifverträgen orientiert. Gibt es keineeinschlägigen Tarifverträge, sind die Branchentarifverträgen als richtungsweisendes Kriterium für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung zu sehen. Eine Ausbildungsvergütung, die den in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelten Lohn um mehr als 20 Prozent unterschreitet, kann nicht mehr als angemessen gelten. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat einem Auszubildenden deswegen eineNachzahlung von 8.000 Euro zugesprochen. Das Bundesarbeitsgerichtverpflichtete einen Arbeitgeber in einem älteren Fall sogar zur Zahlung von mehr als 21.000 Euro.

Geförderte Ausbildung: Auch hier angemessene Bezahlung wegen Untergrenze

Grundsätzlich sind bei öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen bezüglich der ձüٳܲԲ Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Gesichtspunkt der Entlohnung tritt hier unter Umständenzurück, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Dazu zählt, dass der Ausbildungsplatz ohne die Förderung nicht zur Verfügung gestanden hätte, der Ausbildende die Leistungen des Auszubildenden nicht selbst verwertet und dieAusbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugutekommt. Für eine geförderte Ausbildunggilt trotzdem laut einer BAG-Entscheidung eine Lohnuntergrenze.

Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Urlaub oder Krankheit nach dem Berufsbildungsgesetz

Auch im Ausbildungsverhältnis findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. Der Auszubildende hat demnach bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung derAusbildungsvergütung.Auszubildende mit kleinen Kindern haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Kind erkrankt und sie zu seiner Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der Arbeit fernbleiben müssen.

Wie alle Arbeitnehmendehaben Auszubildende einen Anspruch auf Gewährung vonUrlaub. Für jugendliche Auszubildende ergibt sich der Urlaubsanspruch aus§19 JArbSchG, schwerbehinderte Auszubildende erhalten Zusatzurlaub nach§ 208SGBIX.Für alle übrigen Azubis richtet sich die Dauer nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt mindestens 24 Werktage.


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