听
BMF, Schreiben v. 27.5.2019, III C 2 - S 7100/19/10001 :005, BStBl I 2019, 512
Bezug: BFH-Urteile vom 30.8.2017, XI R 37/14, und 2.8.2018, V R 21/16
听
I. Grunds盲tze der BFH-Urteile vom 30.8.2017, XI R 37/14, und 2.8.2018, V R 21/16
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 2.8.2018 hervorgehoben, dass die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung von platzierungsabh盲ngigen Preisgeldern nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolge. Der V. Senat hat sich dabei sowohl auf die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10.11.2016, C-432/15, Ba拧tov谩) als auch auf die zuvor ergangene Entscheidung des XI. Senats (Urteil vom 30.8.2017, XI R 37/14) bezogen. Soweit der Senat in einer fr眉heren Entscheidung (Urteil vom 9.3.1972, V R 32/69) eine gegenl盲ufige Ansicht vertreten habe, sei diese angesichts der damals noch nicht harmonisierten Rechtslage durch das o.g. EuGH-Urteil 眉berholt.
Die Urteilsgrunds盲tze des BFH und die darin umgesetzte Rechtsprechung des EuGH gelten f眉r platzierungsabh盲ngige Preisgelder des Veranstalters bei Pferderennen und Pokerturnieren, bei sportlichen Wettbewerben, Sch枚nheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen, Gl眉cksspielen und 脛hnlichem. Sie gelten nicht f眉r Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers, da deren sonstige Leistung in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance besteht und der Spieleinsatz der Teilnehmer hierf眉r entgeltliche Gegenleistung ist.
Die Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.2 Abs. 5 S. 2 UStAE steht im Widerspruch zu den Urteilsgrunds盲tzen und wird daher ge盲ndert. Zus盲tzlich werden in dem Abschnitt 1.1 UStAE ein klarstellender Absatz zur Nichtsteuerbarkeit von platzierungsabh盲ngigen Preisgeldern sowie in Abgrenzung hierzu ein Absatz zur Leistungserbringung der Veranstalter von Gl眉cksspielen eingef眉gt. Des Weiteren erfolgt in Abschnitt 12.3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 UStAE eine Klarstellung dahingehend, dass Z眉chterpr盲mien regelm盲脽ig kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs darstellen.
Die F盲lle der Zahlung eines platzierungsabh盲ngigen Preisgeldes sind von solchen F盲llen zu unterscheiden, in denen jeder Teilnehmer eines Wettbewerbs eine Zahlung seitens des Veranstalters erh盲lt und nur die H枚he der Zahlung ungewiss ist. Die Ungewissheit beseitigt den Leistungsaustausch in diesen F盲llen nicht, da die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tats盲chliche Gegenleistung f眉r die Teilnahme am Wettbewerb und nicht f眉r das Erreichen einer bestimmten Platzierung ist. Im Gegensatz zu der Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses stellt die Teilnahme einen verbrauchsf盲higen Vorteil dar. In diesen F盲llen hat die Ungewissheit dann allein Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage des Umsatzes jedes Teilnehmers.
脺berdies ist die Rechtsprechung nicht auf alle Arten von Leistungen zu 眉bertragen, die gegen Zahlung einer erfolgsabh盲ngigen Verg眉tung erbracht werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. vom 11.12.2006 L 347, S. 1) Bestimmungen zu Vermittlungsleistungen enth盲lt, deren Gegenleistung typischerweise erfolgsabh盲ngig ist (vgl. u. a. EuGH-Urteil vom 15.9.2016, C-518/14, Senatex, EuGH-Urteil vom 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist, EuGH-Urteil vom 13.12.2001, C-235/00, CSC FinancialServices, BFH-Urteil vom 27.1.2011, V R 7/09). Im Regelfall wird auch eine erfolgsabh盲ngige Verg眉tung als Gegenleistung f眉r eine steuerbare Leistung (z.B. Vermittlung, Verkaufsf枚rderung, Versteigerung, W盲hrungsumtausch o. 脛.) gezahlt. Die Ungewissheit der Zahlung des Entgelts beseitigt den unmittelbaren Zusammenhang mithin nicht ausnahmslos. Folglich ist bei der Pr眉fung, ob bei erfolgsabh盲ngigen Verg眉tungen ein Leistungsaustausch vorliegt, zuk眉nftig danach zu differenzieren, ob die Zahlung f眉r einen (ungewissen) Erfolg oder aufgrund einer tats盲chlich erbrachten Leistung gezahlt wird.
Die BFH-Urteile vom 30.8.2017, XI R 37/14, und vom 2.8.2018, V R 21/16, werden im Bundessteuerblatt Teil II ver枚ffentlicht.
听
II. 脛nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er枚rterung mit den obersten Finanzbeh枚rden der L盲nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23.5.2019 鈥 III C 2 鈥 S 7100/19/10002 :002 (2019/0389478), BStBl 2019 I S. xxxx, ge盲ndert worden ist, wie folgt ge盲ndert:
Abschnitt 1.1 wird wie folgt ge盲ndert:
Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 24 angef眉gt:
鈥(24) Die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen, Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben, Sch枚nheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen und 脛hnlichem) stellt nur dann eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter f眉r sie eine von der Platzierung unabh盲ngige Verg眉tung zahlt (z.B. Antrittsgelder oder platzierungsunabh盲ngige Preisgelder). Eine Staffelung der Verg眉tung ist insoweit unsch盲dlich. Platzierungsabh盲ngige Preisgelder des Veranstalters stellen kein Entgelt f眉r die Teilnahme an einem Wettbewerb dar, d...