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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erm盲脽igter Steuersatz, 脺berlassung eines Rennpferdes an einen Rennveranstalter, Pensionspferdehaltung, Einheitlichkeit der Leistung, Betrieb eines Rennpferdestalls
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Leitsatz (amtlich)
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die 脺berlassung eines Pferdes durch seinen Eigent眉mer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn f眉r sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Verg眉tung gezahlt wird und nur die Eigent眉mer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein 鈥 sei es auch ein im Voraus festgelegtes 鈥 Preisgeld erhalten. Die 脺berlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter f眉r sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabh盲ngige Verg眉tung zahlt.
2. Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der seine eigenen Rennpferde und die Dritter h盲lt und ausbildet, ein Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Ums盲tze f眉r die Vorbereitung und Teilnahme seiner Pferde an den Pferderennen hat, da die Aufwendungen f眉r diese Ums盲tze zu den mit seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit zusammenh盲ngenden Gemeinkosten geh枚ren, vorausgesetzt, dass die Aufwendungen f眉r die einzelnen Ums盲tze einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dieser T盲tigkeit insgesamt aufweisen. Dies kann der Fall sein, wenn die insoweit entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den Rennpferden stehen, die tats盲chlich f眉r den Verkauf bestimmt sind, oder die Teilnahme dieser Pferde an Rennen objektiv ein Mittel zur F枚rderung der wirtschaftlichen T盲tigkeit darstellt; dies zu pr眉fen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
F眉r den Fall, dass ein solches Abzugsrecht besteht, darf das Preisgeld, das der Steuerpflichtige gegebenenfalls aufgrund der Platzierung eines seiner Pferde in einem Pferderennen gewonnen hat, nicht in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer einbezogen werden.
3. Art. 98 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Anhang III Nr. 14 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine komplexe einheitliche Dienstleistung, die mehrere Elemente umfasst, die sich u. a. auf das Training von Pferden, die 脺berlassung von Sportanlagen, die Unterbringung der Pferde im Rennstall, die F眉tterung und die sonstige Versorgung der Pferde beziehen, keinem erm盲脽igten Mehrwertsteuersatz unterliegen kann, wenn die 脺berlassung der Sportanlagen im Sinne von Anhang III Nr. 14 dieser Richtlinie und das Training der Pferde zwei gleichwertige Elemente dieser komplexen Dienstleistung darstellen oder wenn das Training das Hauptelement dieser Dienstleistung ist; dies zu beurteilen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听2 Abs. 1, Art.听98; EGRL 112/2006 Anhang III Nr. 14
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Beteiligte
Odvolac铆 financn铆 reditelstv铆 |
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Verfahrensgang
Nejvyss铆 spr谩vn铆 soud (Tschechien) (Beschluss vom 23.07.2015; Abl.EU 2015, Nr. C 371/15) |
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Steuerwesen 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c 鈥 Begriff ,gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen鈥 鈥 脺berlassung eines Pferdes durch einen Steuerpflichtigen an einen Veranstalter von Pferderennen 鈥 Bewertung der Gegenleistung 鈥 Recht auf Abzug der mit der Rennvorbereitung der Pferde des Steuerpflichtigen zusammenh盲ngenden Aufwendungen 鈥 Allgemeine Aufwendungen, die mit der wirtschaftlichen T盲tigkeit insgesamt zusammenh盲ngen 鈥 Anhang III Nr. 14 鈥 Erm盲脽igter Mehrwertsteuersatz f眉r die 脺berlassung von Sportanlagen 鈥 Anwendbarkeit auf den Betrieb eines Rennstalls 鈥 Aus einer Einzelleistung oder aus mehreren unabh盲ngigen Leistungen bestehender Umsatz鈥
In der Rechtssache C-432/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvy拧拧铆 spr谩vn铆 soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 23. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2015, in dem Verfahren
Odvolac铆 finan膷n铆 艡editelstv铆
gegen
Pavl铆na Ba拧tov谩
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juh谩sz und C. Vajda, der Richterin K. J眉rim盲e (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vl谩膷il und T. M眉ller als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch Z. Mal暖拧kov谩 und M. Owsiany-Hornung als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 2016
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 98 sowie Anhang III Nr. 14 der Richtlinie 2006/112/EG...