听(1) Die Mitgliedstaaten k枚nnen h枚chstens zwei erm盲脽igte Steuers盲tze anwenden.
Die erm盲脽igten Steuers盲tze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss und nur auf die in Anhang III aufgef眉hrten Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen angewandt werden darf.
Die Mitgliedstaaten k枚nnen die erm盲脽igten Steuers盲tze auf unter h枚chstens 24 Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen anwenden.
听(2) Die Mitgliedstaaten k枚nnen zus盲tzlich zu den zwei erm盲脽igten Steuers盲tzen gem盲脽 Absatz 1 dieses Artikels auf unter h枚chstens sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen einen erm盲脽igten Steuersatz anwenden, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gew盲hren.
Der erm盲脽igte Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug d眉rfen nur auf unter die folgenden Nummern des Anhangs III fallenden Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen angewandt werden:
听 a) |
den Nummern 1 bis 6 und 10c; |
听 b) |
jeder weiteren Nummer des Anhangs III, die unter die in Artikel 105a Absatz 1 vorgesehenen M枚glichkeiten f盲llt. |
F眉r die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes m眉ssen die in Artikel 105a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ums盲tze in Bezug auf Wohnungen als unter Anhang III Nummer 10 fallend angesehen werden.
Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021auf unter mehr als sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen erm盲脽igte Steuers盲tze angewandt haben, die unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gew盲hrt haben, beschr盲nken die Anwendung dieser erm盲脽igten Steuers盲tze oder die Gew盲hrung solcher Steuerbefreiungen dahin gehend, dass Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum 1. Januar 2032 oder bis zur Einf眉hrung der in Artikel 402 genannten endg眉ltigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der fr眉here ist, nachgekommen wird. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zu bestimmen, bei welchen Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen sie die genannten erm盲脽igten Steuers盲tze weiterhin anwenden oder die genannten Steuerbefreiungen weiterhin gew盲hren.
听(3) Die in den Abs盲tzen 1 und 2 dieses Artikels genannten erm盲脽igten Steuers盲tze und Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der in Anhang III Nummern 6, 7, 8 und 13 aufgef眉hrten Dienstleistungen.
听(4) Zur Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen erm盲脽igten Steuers盲tze und Steuerbefreiungen k枚nnen die Mitgliedstaaten die Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur bzw. der statistischen G眉terklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen genau abgrenzen.