听(1) Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 erm盲脽igte Steuers盲tze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die in den Nummern des Anhangs III au脽er den Nummern 1 bis 6 und 10c aufgef眉hrten Lieferungen von Gegenst盲nden oder Dienstleistungen angewandt haben, k枚nnen diese erm盲脽igten Steuers盲tze oder Steuerbefreiungen gem盲脽 Artikel 98 Absatz 2 weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.
Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 erm盲脽igte Steuers盲tze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, auf Ums盲tze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext angewandt haben, k枚nnen diese erm盲脽igten Steuers盲tze gem盲脽 Artikel 98 Absatz 2 weiterhin anwenden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen f眉r die Anwendung der erm盲脽igten Steuers盲tze und Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b sp盲testens am 7. Juli 2022 mit.
Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels k枚nnen erm盲脽igte Steuers盲tze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug von anderen Mitgliedstaaten gem盲脽 Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 1 auf dieselben in den Unterabs盲tzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Lieferungen von Gegenst盲nden oder Dienstleistungen und unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in den Unterabs盲tzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.
听(2) Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 erm盲脽igte Steuers盲tze, die unter 12 % lagen, einschlie脽lich erm盲脽igter Steuers盲tze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf andere Lieferungen von Gegenst盲nden oder Dienstleistungen als die in Anhang III aufgef眉hrten angewandt haben, k枚nnen gem盲脽 Artikel 98 Abs盲tze 1 und 2 diese erm盲脽igten Steuers盲tze und Steuerbefreiungen bis zum 1. Januar 2032 oder bis zur Einf眉hrung der in Artikel 402 genannten endg眉ltigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der fr眉here ist, weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.
听(3) Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 erm盲脽igte Steuers盲tze, die nicht unter 12 % lagen, auf andere Lieferungen von Gegenst盲nden und Dienstleistungen als die in Anhang III aufgef眉hrten angewandt haben, k枚nnen diese erm盲脽igten Steuers盲tze gem盲脽 Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen f眉r die Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten erm盲脽igten Steuers盲tze sp盲testens am 7. Juli 2022 mit.
Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels k枚nnen erm盲脽igte Steuers盲tze, die nicht unter 12 % liegen, von anderen Mitgliedstaaten gem盲脽 Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 auf dieselben in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Lieferungen von Gegenst盲nden oder Dienstleistungen unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.
听(4) Abweichend von den Abs盲tzen 1 bis 3 d眉rfen die erm盲脽igten Steuers盲tze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf fossile Brennstoffe, andere Gegenst盲nde mit 盲hnlichen Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen, wie beispielsweise Torf und Brennholz, sp盲testens am 1. Januar 2030 nicht mehr angewandt werden. Die erm盲脽igten Steuers盲tze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf chemische Sch盲dlingsbek盲mpfungsmittel und chemische D眉ngemittel d眉rfen sp盲testens am 1. Januar 2032 nicht mehr angewandt werden.
听(5) Mitgliedstaaten, die gem盲脽 Absatz 1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels und Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 105b die erm盲脽igten Steuers盲tze, die nicht unter 12 % liegen, die erm盲脽igten Steuers盲tze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 genannten Mindestsatz liegen, oder die Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden m枚chten, erlassen sp盲testens am 7. Oktober 2023 die genauen Vorschriften f眉r die Inanspruchnahme der genannten M枚glichkeiten. Sie teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften, die sie erlassen haben, mit.
听(6) Bis zum 1. Juli 2025 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht mit einem vollst盲ndigen Verzeichnis der Gegenst盲nde und Dienstleistungen, die in den Abs盲tzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und ...