Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
听
Leitsatz
Das FG M眉nster entschied, dass ein bankseitig gezahlter Nutzungsersatz f眉r erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, der infolge des Widerrufs eines Darlehensvertrags gezahlt wird, zu steuerpflichtigen Kapitalertr盲gen f眉hrt. Das letzte Wort hat der BFH.
听
Sachverhalt
Die klagenden Eheleute schlossen zur Finanzierung ihres selbstbewohnten Hauses im Jahr 2004 drei Wohnungsbaudarlehen 眉ber insgesamt 197.000 EUR ab und bedienten anschlie脽end die Zins- und Tilgungsraten. Nach 10 Jahren k眉ndigten sie den Darlehensvertrag (ordentliches K眉ndigungsrecht nach 搂 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und zahlten den abgerechneten Betrag an die Bank zur眉ck. Einige Monate sp盲ter widerriefen sie ihre damalige, auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserkl盲rung und verwiesen insoweit auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Vertrag. Vor dem Landgericht klagten sie gegen die Bank auf Zahlung einer Entsch盲digung f眉r die Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen. Im Vergleichswege zahlte die Bank schlie脽lich 15.000 EUR, behielt von diesem Betrag allerdings Kapitalertragsteuer, Solidarit盲tszuschlag und Kirchensteuer ein.
Das Finanzamt erfasste die Vergleichssumme im Einkommensteuerbescheid 2018 鈥 unter Anwendung des Sparer-Pauschbetrags 鈥 als steuerpflichtigen Kapitalertrag, die Eheleute klagten gegen diese Einordnung und machten unter anderem geltend, dass es sich um eine nicht steuerpflichtige R眉ckerstattung handele.
听
Entscheidung
Das FG entschied, dass das Finanzamt den Betrag zu Recht der Besteuerung unterworfen hatte. Der den Eheleuten zugeflossene Nutzungswertersatz z盲hlte zu den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen im Sinne des 搂 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Ertr盲ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art). Als Entgelt f眉r eine Kapital眉berlassung im Sinne dieser Norm ist der Nutzungswertersatz zu erfassen, den die Eheleute f眉r die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erhalten hatten. Der Anspruch auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus dem R眉ckgew盲hrschuldverh盲ltnis, aus dem der hier streitige Nutzungswertersatzanspruch erw盲chst, stellt eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von 搂 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Diese Einordnung entspricht der zivilrechtlichen Wertung, denn der BGH hat in Bezug auf den Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers ausdr眉cklich ausgef眉hrt, dass der Darlehensnehmer so gestellt werde, als habe er eine verzinsliche Wertanlage get盲tigt. Der Besteuerung stand nicht entgegen, dass die Eheleute aus dem Widerruf 鈥 bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des R眉ckabwicklungsverh盲ltnisses insgesamt keinen 脺berschuss erzielt hatten, denn nach der BGH-Rechtsprechung handelt es sich bei den wechselseitigen Anspr眉chen aufgrund des Darlehenswiderrufs grunds盲tzlich um eigenst盲ndige Anspr眉che und nicht blo脽 um automatisch zu saldierende Berechnungsposten.
听
Hinweis
Das Revisionsverfahren im vorliegenden Fall ist beim BFH anh盲ngig, Az beim BFH VIII R 5/22. Zur streitigen Rechtsfrage sind bereits eine Reihe weiterer Verfahren beim BFH anh盲ngig (Az beim BFH VIII R 30/19, Az beim BFH VIII R 5/21, Az beim BFH VIII R 30/19, Az beim BFH VIII R 11/21, Az beim BFH VIII R 13/21, Az beim BFH VIII R 21/21). Bis zur abschlie脽enden h枚chstrichterlichen Kl盲rung kann in gleichgelagerten F盲llen mit einem Einspruch ein Ruhen des Verfahrens erreicht werden.
听
Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil v. 13.01.2022, 3 K 2991/19 E