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Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags. Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 07.11.2023 VIII R 7/21 und VIII R 16/22
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Leitsatz (NV)
1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen R眉ckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des 搂 357a Abs. 3 Satz 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.; jetzt 搂 357b BGB) begr眉ndet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten T盲tigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssph盲re erzielt wird.
2. Das infolge des Widerrufs entstandene R眉ckgew盲hrschuldverh盲ltnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln.
3. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gem盲脽 搂 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.
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Normenkette
AO 搂 38; EStG 搂听20 Abs. 1 Nr. 7, 搂听22 Nr. 3; BGB 搂搂听346, 348, 357b
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲ger werden das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 13.01.2022 - 3 K 2991/19 E und die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 13.06.2019 wird dahingehend ge盲ndert, dass bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen im Sinne des 搂 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag von 15.000 鈧 nicht bei den laufenden Kapitalertr盲gen angesetzt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund widerrufener Darlehensvertr盲ge gezahlten Nutzungsentsch盲digung f眉r bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Eink眉nfte handelt.
Rz. 2
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) werden f眉r das Jahr 2018 (Streitjahr) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie schlossen im Jahr 2004 mit der X-Bank drei Wohnungsbaudarlehen 眉ber insgesamt 197.000听鈧 zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Die Darlehenszinsen waren bis zum 31.12.2019 festgeschrieben. Die X-Bank kehrte die Darlehensvaluta aus und die Kl盲ger leisteten in der Folge monatliche Annuit盲ten. Im Jahr 2014 k眉ndigten die Kl盲ger die Darlehensvertr盲ge und zahlten den von der X-Bank abgerechneten Betrag zur眉ck.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 27.05.2015 widerriefen die Kl盲ger unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ihre auf den Abschluss der Darlehensvertr盲ge gerichteten Willenserkl盲rungen. Nachdem die Kl盲ger vor dem Landgericht Z Klage gegen die X-Bank unter anderem auf Zahlung von Nutzungsersatz f眉r erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen erhoben hatten, schlossen sie mit der X-Bank am 21.02.2018 vor dem Oberlandesgericht Y einen gerichtlichen Vergleich. Das Gericht wies dabei die Kl盲ger und die X-Bank darauf hin, dass aufgrund des Widerrufs eine R眉ckabwicklung der Darlehensvertr盲ge zu erfolgen habe. In dem sodann geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die X-Bank, an die Kl盲ger einen Betrag in H枚he von 15.000听鈧 zu zahlen. Im Vergleich wird unter anderem ausgef眉hrt: "Mit der Erf眉llung der Verpflichtung (...) sind s盲mtliche wechselseitigen Anspr眉che aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenst盲ndlichen Darlehensverh盲ltnis und dem ausge眉bten Widerruf erledigt und abgegolten (...). Die Kl盲ger verzichten hiermit auf s盲mtliche Anspr眉che aus und im Zusammenhang mit dem ausge眉bten Widerruf."
Rz. 4
In der Folgezeit zahlte die X-Bank die Vergleichssumme unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidarit盲tszuschlag und unter Erteilung einer Steuerbescheinigung aus.
Rz. 5
Der Kl盲ger erkl盲rte in der gemeinsamen Steuererkl盲rung f眉r das Streitjahr Kapitalertr盲ge, die dem inl盲ndischen Steuerabzug unterlegen haben, in H枚he von insgesamt 15.111听鈧, wobei er darauf hinwies, dass lediglich ein korrigierter Betrag von 111听鈧 der Besteuerung zu unterwerfen sei, und beantragte f眉r bestimmte Kapitalertr盲ge die 脺berpr眉fung des Steuereinbehalts gem盲脽 搂听32d Abs.听4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG).
Rz. 6
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und ber眉cksichtigte im Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 13.06.2019 die Vergleichssumme von 15.000听鈧 zusammen mit weiteren Kapitalertr盲gen in H枚he von 111听鈧 bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen im Sinne des 搂听32d Abs.听1 EStG, wobei er den gesamten Sparer-Pauschbetrag f眉r zusammen veranlagte Ehegatten in Abzug brachte.
Rz. 7
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 480 mitgeteilten Gr眉nden keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte aus, der von der X-Bank aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertr盲ge im Vergleichswege als Nutzungsersatz f眉r die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezahlte Betrag in H枚he von 15.000听鈧 sei gem盲脽 搂听20 Abs.听1 Nr.听7 EStG zu besteuern. Die Vergleichssumme sei nicht auf einzelne, sich aus dem R眉ckgew盲hrschuldverh盲ltnis ergebende Anspr眉che aufzuteilen, sondern entfalle allein auf den Nutzungsersatzanspruch der Kl盲ger.
Rz. 8
Mit ihrer Revision r眉gen die Kl盲ger die Verletzung materiellen Bundesrechts.
Rz. 9
Die Kl盲ger beantragen,
das Urteil des FG M眉nster vom 13.01.2022听- 3听K听2991/19听E und die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f眉r 2018 vom 13.06.2019 dahingehend zu 盲ndern, dass ein Betrag in H枚he von 15.000听鈧 als nicht steuerbar behandelt wird.
Rz. 10
Das FA beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II.
Rz. 11
Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der im Rahmen der R眉ckabwicklung der Darlehensvertr盲ge von der Bank an die Kl盲ger geleistete Nutzungsersatz in H枚he von 15.000听鈧 ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des 搂听20 Abs.听1 Nr.听7 EStG (unter II.1.). Die R眉ckabwicklung der Darlehensvertr盲ge f眉hrt bei den Kl盲gern auch nicht zu Eink眉nften aus Leistungen im Sinne des 搂听22 Nr.听3 EStG, sodass sich die Vorentscheidung auch nicht gem盲脽 搂听126 Abs.听4 FGO im Ergebnis als richtig darstellt (unter II.2.). Die Sache ist spruchreif (unter II.3.). Der Senat gibt der Klage wie beantragt statt.
Rz. 12
1. Die Entscheidung des FG, dass der im Rahmen der R眉ckabwicklung der Darlehensvertr盲ge von der X-Bank an die Kl盲ger geleistete Nutzungsersatz f眉r Zins- und Tilgungsleistungen in H枚he von 15.000听鈧 zu einem Kapitalertrag im Sinne des 搂听20 Abs.听1 Nr.听7 EStG f眉hrt, h盲lt einer revisionsrechtlichen 脺berpr眉fung nicht stand. Der Nutzungsersatz ist nicht steuerbar. Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten T盲tigkeit der Kl盲ger und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssph盲re angefallen.
Rz. 13
a) Im Streitfall hat das FG den zwischen den Kl盲gern und der X-Bank geschlossenen Vergleich f眉r den Senat bindend dahingehend ausgelegt, dass in ihm ausschlie脽lich die wechselseitigen Anspr眉che aus dem R眉ckgew盲hrschuldverh盲ltnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens erledigt werden sollten und der Vergleichsbetrag von 15.000听鈧 ausschlie脽lich als Zahlung von Nutzungsersatz anzusehen sei. Dagegen sind keine zul盲ssigen und begr眉ndeten Verfahrensr眉gen erhoben worden. Die Auslegung des FG verst枚脽t auch nicht gegen anerkannte Auslegungsgrunds盲tze oder Denk- und Erfahrungss盲tze und ist daher f眉r den Senat gem盲脽 搂听118 Abs.听2 FGO bindend (vgl. Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs vom 09.10.2001听- VIII听B听30/01, BFH/NV 2002, 191, m.w.N.; vom 05.12.2006听- VIII听B听4/06, BFH/NV 2007, 490, unter 2.c [Rz听10]).
Rz. 14
b) Der von den Kl盲gern vereinnahmte Nutzungsersatz in H枚he von 15.000听鈧 ist nicht steuerbar. Im Streitfall ist die R眉ckabwicklung der Darlehensvertr盲ge nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023听- VIII听R听7/21 und VIII听R听16/22 (jeweils zur amtlichen Ver枚ffentlichung vorgesehen) dargelegten Ma脽st盲ben keine steuerbare erwerbsgerichtete T盲tigkeit. Das R眉ckgew盲hrschuldverh盲ltnis ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Dies gilt unabh盲ngig davon, ob die R眉ckabwicklung einvernehmlich, durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen wird und ob die Parteien des urspr眉nglichen Darlehensvertrags --wie im Streitfall-- anstelle der Leistung von Wertersatz an die Bank auf eine R眉ckabwicklung der vom Darlehensnehmer geleisteten Zinsen verzichten. Die Kl盲ger und die X-Bank haben im Rahmen ihrer vergleichsweisen Einigung 眉ber die R眉ckabwicklung der Darlehensvertr盲ge hinaus auch keine weiteren Vereinbarungen getroffen, die zu steuerbaren Kapitalertr盲gen f眉hren k枚nnten.
Rz. 15
2. Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht aus anderen Gr眉nden im Ergebnis als richtig dar (搂听126 Abs.听4 FGO). Der von der X-Bank geleistete Nutzungsersatz ist nicht nach der allein in Betracht kommenden Regelung zu den Eink眉nften aus Leistungen im Sinne des 搂听22 Nr.听3 EStG steuerbar, da es sich bei der R眉ckabwicklung der Darlehensvertr盲ge nicht um einen Leistungsaustausch in der Erwerbssph盲re handelt. Wegen der weiteren Begr眉ndung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023听- VIII听R听7/21 und VIII听R听16/22 (jeweils zur amtlichen Ver枚ffentlichung vorgesehen) Bezug.
Rz. 16
3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundlagen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt.
Rz. 17
Der von der X-Bank an die Kl盲ger geleistete Nutzungsersatz f眉r Zins- und Tilgungsleistungen in H枚he von 15.000听鈧 ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des 搂听20 Abs.听1 Nr.听7 EStG und keine steuerbare Leistung im Sinne des 搂听22 Nr.听3 EStG. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 13.06.2019 ist wie beantragt dahingehend zu 盲ndern, dass bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen im Sinne des 搂听32d Abs.听1 EStG ein Betrag in H枚he von 15.000听鈧 nicht bei den laufenden Kapitalertr盲gen angesetzt wird, die dem gesonderten Tarif unterliegen. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags ist entsprechend anzupassen.
Rz. 18
Die Berechnung der Steuer wird dem FA aufgegeben (搂听121 Satz听1 i.V.m. 搂听100 Abs.听2 Satz听2 FGO).
Rz. 19
4. Die Entscheidung 眉ber die Kosten beruht auf 搂听135 Abs.听1 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2024, 505 |