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Entscheidungsstichwort (Thema)
鈥濻chlichte鈥 Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils kein Zulassungsgrund; Zur Spendenberechtigung deutscher Schulen in Kolumbien
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Leitsatz (NV)
- Eine "schlichte" Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG er枚ffnet auch nach der FGO-Novelle nicht die Revision.
- Spenden an ausl盲ndische K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts waren nach 搂 10b EStG i.V.m. 搂 48 EStDV a.F. nicht abzugsf盲hig.
- Ob eine K枚rperschaft gemeinn眉tzig ist, richtet sich nach den 搂搂 51 ff. AO 1977. Dem Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien l盲sst sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
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Normenkette
EStG 搂 10b; EStDV 搂 48; AO 1977 搂搂 51 ff.; FGO 搂 115
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul盲ssig. Ihre Begr眉ndung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Gem盲脽 搂 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gem盲脽 搂 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst盲ndigen Urteils zu begr眉nden. In der Begr眉ndung m眉ssen die Voraussetzungen des 搂 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.
In dem w盲hrend der Beschwerdebegr眉ndungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 17. April 2001 wird lediglich unter Hinweis auf die Spendenbescheinigung vorgetragen, dass es sich bei dem Spendenempf盲nger sehr wohl um eine spendenberechtigte K枚rperschaft handle. Damit machen die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung geltend, die, wie dem abschlie脽enden Zulassungskatalog in 搂 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist, f眉r sich allein nicht zur Revisionszulassung f眉hren kann.
Selbst wenn der Senat die Ausf眉hrungen, die die Kl盲ger nach Ablauf der Beschwerdebegr眉ndungsfrist im Schriftsatz vom 26. Juni 2001 gemacht haben, ber眉cksichtigen k枚nnte, erg盲be sich im Ergebnis nichts anderes. Insbesondere haben die Kl盲ger nicht schl眉ssig vorgetragen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage zur Spendenberechtigung des Spendenempf盲ngers kl盲rungsbed眉rftig ist. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts, an die der erkennende Senat mangels Verfahrensr眉gen gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO auch in einem Revisionsverfahren gebunden w盲re, wurde die Spende keinem inl盲ndischen Empf盲nger zugewendet. Dass Spenden an ausl盲ndische K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts und ausl盲ndische 枚ffentliche Dienststellen steuerlich nicht nach 搂 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abgezogen werden k枚nnen, ist durch Urteil des BFH vom 11. November 1966 VI R 45/66 (BFHE 87, 304, BStBl III 1967, 116) gekl盲rt. Durch den Hinweis, dass der Sch眉leraustausch mit Kolumbien auch in Zukunft durchgef眉hrt werden soll, wird erneuter Kl盲rungsbedarf nicht dargelegt (vgl. Gr盲ber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 115 Rz. 62). Im 脺brigen ergibt sich aus der zur Begr眉ndung vorgelegten Spendenbescheinigung nicht, dass der Spendenempf盲nger gem盲脽 搂 5 Abs. 1 Nr. 9 des K枚rperschaftsteuergesetzes i.V.m. 搂搂 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO 1977) im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens als gemeinn眉tzig anerkannt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1978 I R 77/76, BFHE 127, 327, BStBl II 1979, 481; vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134). Dem dort in Bezug genommenen Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien vom 11. Oktober 1960, ratifiziert am 8. November 1965 (BGBl II 1965, 1948), l盲sst sich hinsichtlich der Gemeinn眉tzig- und F枚rderungsw眉rdigkeit i.S. des 搂 10b EStG keine Sonderregelung entnehmen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 665068 |
BFH/NV 2002, 191 |