Dipl.-Finanzwirt Arthur R枚ck
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Leitsatz
脺berschreitet ein Versandh盲ndler die Lieferschwelle nach 搂 3c UStG f眉r 脰sterreich mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht in 脰sterreich, so schuldet er die in der Rechnung ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer nach 搂 14c Abs. 1 Satz 1 UStG.
Berichtigt der Versandh盲ndler die Rechnungen an die 枚sterreichischen Privatkunden mit nunmehr Ausweis 枚sterreichischer statt deutscher Umsatzsteuer, so muss ihm das Finanzamt die deutsche Umsatzsteuer zur眉ckerstatten, obwohl er infolge von Bruttopreisabreden die deutsche Umsatzsteuer nicht an die Kunden zur眉ckzahlt.
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Sachverhalt
Der klagende Onlineshop unterwarf Lieferungen von Deutschland an Privatkunden in 脰sterreich f眉r die Jahre 2004 bis 2014 der deutschen Umsatzsteuer. Da aber die Lieferschwelle nach 搂 3c UStG 眉berschritten war, w盲re die Umsatzbesteuerung in 脰sterreich vorzunehmen gewesen. Die deshalb zu Unrecht in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer erkl盲rte der Kl盲ger bei seinem deutschen Finanzamt.
Nach Anfragen des 枚sterreichischen Finanzamtes erkl盲rte und bezahlte der Onlineshop 枚sterreichische Umsatzsteuer f眉r 2009 bis 2014; nicht jedoch f眉r 2004 bis 2008 da hierf眉r Festsetzungsverj盲hrung eingetreten war. Den wegen der nun eingetretenen Doppelbelastung des Onlineshops beantragte Erlass der deutschen Umsatzsteuer 2009 bis 2014 lehnte das deutsche Finanzamt ab, da die nach 搂 14c Abs. 1 UStG geschuldete deutsche Umsatzsteuer nur 眉ber Rechnungsberichtigungen korrigiert werden k枚nne.
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Entscheidung
Nach Auffassung des FG muss das Finanzamt dem Versandh盲ndler die entrichtete deutsche Umsatzsteuer zur眉ckzahlen.
脺berschreitet ein Versandh盲ndler die Lieferschwelle nach 搂 3c UStG f眉r 脰sterreich mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht in 脰sterreich, so schuldet er die in der Rechnung ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer nach 搂 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Nach Verwaltungsauffassung setzt die R眉ckforderung der Umsatzsteuer nach 搂 14c Abs. 1 Satz 2 UStG - neben der Berichtigung des unrichtigen Umsatzsteuerausweises - grunds盲tzlich voraus, dass der Leistende die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempf盲nger zur眉ckzahlt (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE). Zwar setzt dies der Wortlaut von 搂 14c Abs. 1 Satz 2 UStG nicht voraus, jedoch kann die R眉ckforderung der Mehrwertsteuer davon abh盲ngig gemacht werden, dass der Rechnungsaussteller dem Leistungsempf盲nger die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zur眉ckzahlt, wenn die Erstattung durch das Finanzamt zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Leistenden f眉hren w眉rde (BFH, Urteil v. 16.5.2018, XI R 28/16). Wurden jedoch mit den Kunden Bruttopreisabreden getroffen, bei denen die im verlangten Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer als unselbst盲ndiger Bestandteil der geschuldeten Verg眉tung behandelt wird, und berichtigt der Unternehmer sp盲ter die Rechnungen gegen眉ber den 枚sterreichischen Kunden mit nunmehr Ausweis der 枚sterreichischen statt der deutschen Umsatzsteuer, so hat er gegen眉ber dem deutschen Finanzamt auch dann Anspruch auf Erstattung der bis zur Berichtigung nach 搂 14c Abs. 1 UStG geschuldeten deutschen Umsatzsteuer, wenn die deutsche Umsatzsteuer infolge der Bruttopreisabreden nicht an die Kunden zur眉ckgezahlt wird. Nach den Kaufvertr盲gen mit den 枚sterreichischen Kunden waren Bruttopreisabreden unter Ber眉cksichtigung des 搂 3c Abs. 1 UStG jeweils inkl. 枚sterreichischer Umsatzsteuer vereinbart. Der Onlineshop ist vorliegend nicht zu Lasten der 枚sterreichischen Kunden ungerechtfertigt bereichert, weil diese bei der vorliegenden Festpreisvereinbarung inkl. Mehrwertsteuer nicht mehr gezahlt haben als sie tats盲chlich geschuldet haben.
Obwohl f眉r 2004 bis 2008 脰sterreich die 枚sterreichische Umsatzsteuer f眉r die Lieferungen an die 枚sterreichischen Kunden wegen Festsetzungsverj盲hrung nicht mehr geltend machen kann, muss das deutsche Finanzamt die entrichtete deutsche Umsatzsteuer f眉r 2004 bis 2008 zur眉ckerstatten. Bei diesem Sachverhalt ist nach Auffassung des FG kein Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung des Versandh盲ndlers gegeben. Die Berichtigung der Umsatzsteuer nach 搂 14c UStG ist f眉r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempf盲nger die berichtigte Rechnung erteilt wird (BFH, Urteil vom 19.3.2009, V R 48/07, BStBl 2010 II S. 92). Sie ist daher steuerrechtlich zeitlich unbegrenzt m枚glich. Da der Rechnungsberichtigung nach 搂 14c UStG keine R眉ckwirkung zukommt, ist eine evtl. eintretende Festsetzungsverj盲hrung f眉r das Jahr der Entstehung der Steuerschuld nach 搂 14c UStG ohne Bedeutung.
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Hinweis
Das f眉r die Praxis sehr wichtig Urteil betrifft Leistungen an private Endkunden im Ausland, die umsatzsteuerlich der ausl盲ndischen und nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Neben dem Versandhandel nach 搂 3c UStG betrifft dies unter anderem auch die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach 搂 3a Abs. 5 UStG.
Das FG hat die Revision gem. 搂 115 Abs. Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nchen, Urteil v. 27.05....