听(1) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung f眉r eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h枚heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f眉r den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegen眉ber dem Leistungsempf盲nger, ist 搂 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 3In den F盲llen des 搂 1 Abs. 1a und in den F盲llen der R眉ckg盲ngigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach 搂 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
听(2) 1Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. 2Das Gleiche gilt, wenn jemand
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wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder |
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einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverz眉glich widerspricht, |
obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf眉hrt. 3Der nach den S盲tzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gef盲hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. 4Die Gef盲hrdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empf盲nger der Rechnung nicht durchgef眉hrt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbeh枚rde zur眉ckgezahlt worden ist. 5Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des 搂 17 Abs. 1 f眉r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(2) 1Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. 2Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausf眉hrt. 3Der nach den S盲tzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gef盲hrdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. 4Die Gef盲hrdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empf盲nger der Rechnung nicht durchgef眉hrt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbeh枚rde zur眉ckgezahlt worden ist. 5Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des 搂 17 Abs. 1 f眉r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.