1 Allgemeines
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Rz. 1
搂听14 regelt die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers (Abs.听1) im Rahmen der Gef盲hrdungsbeurteilung sowie seine Informationspflichten. Diese gelten zum einen grunds盲tzlich gegen眉ber allen Personen, die bei ihm besch盲ftigt sind (Abs.听2) und im Besonderen gegen眉ber der schwangeren oder stillenden Frau (Abs.听3).
Die Dokumentationspflicht ist durch den nach 搂听30 MuSchG eingerichteten Ausschuss f眉r Mutterschutz (AfMu) worden.
2 Dokumentationsumfang (搂听14 Abs.听1)
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Rz. 2
Die gesetzlich normierte Dokumentationspflicht ist f眉r den Arbeitgeber zun盲chst Aufwand. Dieser Aufwand liegt aber im eigenen Interesse des Arbeitgebers, da die im Zusammenhang einer Gef盲hrdungsbeurteilung getroffenen Feststellungen und Ma脽nahmen im Zweifel belegt werden k枚nnen. Dokumentationspflichten bestehen auch nach anderen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere bei der Gef盲hrdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (vgl. 搂听6 ArbSchG). Die Dokumentation nach 搂听6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Es kann sich um Unterlagen in Papierform oder in Form elektronisch gespeicherter Dateien handeln.
Der Arbeitgeber kann die Dokumentationspflicht im Rahmen eines Arbeitsschutzmanagementsystems erf眉llen.
Eine Gef盲hrdungsbeurteilung wurde angemessen durchgef眉hrt, wenn die betriebliche Gef盲hrdungssituation erfasst und zutreffend bewertet wurde, die Beurteilung aktuell ist, Ma脽nahmen des Arbeitgebers hinreichend definiert und geeignet sind, regelm盲脽ig Wirksamkeitskontrollen durchgef眉hrt werden und die Dokumentation in Form und Inhalt nachvollziehbar und verst盲ndlich vorliegt.
Die Nationale Arbeitschutzkonferenz hat hierf眉r eine Leitlinie Gef盲hrdungsbeurteilung und Dokumentation erstellt. Ziel dieser Leitlinie ist die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der f眉r den Arbeitsschutz zust盲ndigen Landesbeh枚rden und der Unfallversicherungstr盲ger bei der Beratung und 脺berwachung der Betriebe.
Die Leitlinien beschreiben gem盲脽 搂听20 Abs.听1 SGB听VII und 搂听21 Abs.听3 Ziff.听1 ArbSchG methodische Vorgehensweisen der f眉r den Arbeitsschutz zust盲ndigen Landesbeh枚rden und der Unfallversicherungstr盲ger f眉r die Beratung und 脺berwachung der Betriebe. Die vereinbarten methodischen Vorgehensweisen finden sich in den 脺berwachungs- und Beratungskonzepten der Aufsichtsbeh枚rden der L盲nder und der Unfallversicherungstr盲ger wieder.
Die Bundesanstalt f眉r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) hat ein umfangreiches zur Durchf眉hrung einer Gef盲hrdungsbeurteilung ver枚ffentlicht.
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Leitlinien bieten Hilfestellung
Der Arbeitgeber kann sich durch Kenntnisnahme der Leitlinie auf den geforderten Dokumentationsprozess einstellen. Die systematische Durchf眉hrung und angemessene Dokumentation der Gef盲hrdungsbeurteilung sind die Basis f眉r eine wirksame Pr盲vention arbeitsbedingter Unfall- und Gesundheitsgefahren. Ein elektronisches Dokumentationssystem kann hierbei den Administrationsaufwand optimieren.
2.1 Genereller Dokumentationsumfang (搂听14 Abs.听1 Nr.听1)
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Rz. 3
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 搂听10 MuSchG (Durchf眉hrung der Gef盲hrdungsbeurteilung) nach 搂听14 Abs.听1 zu dokumentieren. Der Dokumentationsumfang ist ebenfalls festgelegt: zum einen das Ergebnis der Gef盲hrdungsbeurteilung (nach 搂听10 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1, Regelung in 搂听14 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1, 1. Halbsatz) sowie den Bedarf an Schutzma脽nahmen (abstrakte Gef盲hrdung f眉r Schwangere und Stillende, 搂听10 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2a MuSchG; 搂听14 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1, 2. Halbsatz und 鈥 sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist 鈥 搂听10 Abs.听2 MuSchG i.听V.听m. 搂听14 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2).
In 搂听10 Abs.听1 Satz听1 geht es um m枚gliche Gef盲hrdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann. Voraussetzung ist nicht, dass der Arbeitsplatz durch eine Frau besetzt ist und auch nicht, dass diese schwanger ist. Es muss die Gef盲hrdung dokumentiert sein, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann. Es gen眉gt die theoretische M枚glichkeit einer Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Frau und einer daraus und dadurch folgenden Gef盲hrdung f眉r den Fall einer Schwangerschaft oder Stillzeit.
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Rz. 4
Aus Sicht des Gesetzgebers ist das logisch, denn der Zweck des Mutterschutzgesetzes ist die Errichtung eines pr盲ventiven Schutzsystems. Nicht erst, wenn eine Frau schwanger wird und dies dem Arbeitgeber anzeigt, sondern bereits bei Planung und Organisation von Arbeitspl盲tzen soll eine erste mutterschutzrechtliche Beurteilung der Gef盲hrdungen erfolgen, um den grunds盲tzlichen Bedarf an mutterschutzrechtlichen Schutzma脽nahmen zu ermitteln und zu ber眉cksichtigen. Wesentlicher Bestandteil des pr盲ventiven Systems ist daher die Erfassung und 鈥 zum Nachweis und zur Weiterbearbeitung 鈥 die Dokumentation einer Gef盲hrdungsbeurteilung.
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Rz. 5
Die Dokumentation muss auch Gef盲hrdungen umfassen, die nach der Gef盲hrdungspr眉fung nach 搂听10 MuSchG als hinnehmbar einzustufen sind. Feststellungen und Schlussfolgerungen sind daher ebenfalls Inhalt einer ordnungsgem盲脽en Dokumentati...