Betriebliche äڳپܲԲdze nach dem Mutterschutzgesetz

äڳپܲԲdze im Mutterschutzrecht
„äڳپܲԲdze“ im mutterschutzrechtlichen Sinne stellen Sachverhalte dar, bei denen ein Arbeitgeber eine schwangere bzw. stillende Frau mit bestimmten Tätigkeiten nicht beschäftigen darf. Dabei handelt es sich nicht um an die Frau gerichtete Tätigkeitsverbote. Es ist vielmehr dem Arbeitgeber untersagt, Frauen entgegen diesen Vorschriften zu beschäftigen. äڳپܲԲdze stellen eine Besonderheit im Arbeitsschutz dar und können lediglich eine „ultima ratio“ darstellen.
Das Mutterschutzrecht definiert mit dem Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“ eine Gefahrschwelle, die schwangere und stillende Frauen nicht überschreiten dürfen. Eine Gefährdung ist dann unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 MuSchG). In diesem Fall darf eine schwangere oder stillende Frau nicht weiter mit den entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Hieraus kann sich ein betriebliches äڳپܲԲdz ergeben. Das nachfolgend beschriebene betriebliche äڳپܲԲdz ist lediglich eines der mutterschutzrechtlichen äڳپܲԲdze. Daneben finden sich im Mutterschutzrecht noch andere äڳپܲԲdze, welche ebenfalls bewirken, dass die schwangere oder stillende Frau mit den entsprechenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden darf (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 MuSchG).
Möglichkeit der Weiterbeschäftigung
Das Mutterschutzrecht ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, schwangere oder stillende Frauen weiter zu beschäftigen und Benachteiligungen zu vermeiden. Daher kann ein Arbeitgeber nicht vorschnell ein betriebliches äڳپܲԲdz feststellen, sondern muss hierfür ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen.
Wesentliches Instrument für die Erhebung von Gefährdungen ist im Mutterschutzrecht (wie auch im allgemeinen Arbeitsschutzrecht) die ұäܲԲܰٱܲԲ. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Beurteilungen der Arbeitsbedingungen auch immer mitbeurteilen, welchen Gefährdungen schwangere und stillende Frauen bei den entsprechenden Tätigkeiten ausgesetzt sein könnten. Dabei ist es irrelevant, ob überhaupt Frauen in dem entsprechenden Betrieb beschäftigt sind. Diese ұäܲԲܰٱܲԲ ist immer durchzuführen und nicht erst dann, wenn eine Frau ihre Schwangerschaft oder den Umstand des Stillens mitteilt.
ұäܲԲܰٱܲԲ im Mutterschutzrecht
Ergibt die mutterschutzspezifische ұäܲԲܰٱܲԲ, dass eine Tätigkeit eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, so muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so umgestalten, dass diese Gefährdung nicht mehr vorhanden und eine weitere Beschäftigung möglich ist. Ist eine Umgestaltung nicht möglich oder ist der Aufwand dafür nachweislich unverhältnismäßig und somit nicht zumutbar, so muss der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einsetzen. Beim Löscheinsatz bei Feuerwehren etwa kann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht „anpassen“. Gleiches gilt für andere Bereiche, die nicht durch technische, organisatorische oder sonstige Maßnahmen geändert werden können, etwa wenn nach dem Stand der Technik keine Filter- oder Isolationssysteme existieren, die den Kontakt der Frau mit einer Immission ausschließen. Sollte der Arbeitgeber eine Umgestaltung als unzumutbar ablehnen, so muss er dies objektiv nachvollziehbar belegen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt hier immer der Arbeitgeber.
Ein Arbeitsplatzwechsel muss aber auch für die Frau arbeitsvertraglich „zumutbar“ sein. Unproblematisch ist dies, wenn die Zuweisung anderer Tätigkeiten bereits vom Weisungsrecht des Arbeitgebers erfasst ist. Allerdings kann auch hier das grundsätzliche Gebot der Benachteiligungsverhinderung aus § 1 Abs. 1 S. 2 MuSchG zum Tragen kommen. Die vom Arbeitgeber erstrebte „Ersatzarbeit“ muss daher auf den besonderen Zustand der Schwangeren und deren berechtigte persönliche Belange auch außerhalb der unmittelbaren Arbeitsbeziehung Rücksicht nehmen. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass die aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers an sich zulässige Zuweisung veränderter Arbeitsaufgaben für die schwangere Frau unzumutbar ist. Ein im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG nicht geeigneter Arbeitsplatz liegt z.B. dann vor, wenn mit dem Arbeitsplatzwechsel eine Änderung der Arbeitszeit verbunden ist, die mit den privaten Verpflichtungen der schwangeren oder stillenden Frau nicht in Einklang zu bringen ist, dazu zählt etwa die Betreuung weiterer Kinder oder anderer Angehöriger. Allerdings gebiete die der Frau obliegenden Treuepflicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB auch, dass sie daran mitzuwirken hat, die finanziell nicht unerheblichen Folgen des äڳپܲԲdzes für den Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Unter Umständen muss sie daher auch solche Tätigkeiten ausüben, zu denen sie im Wege des Direktionsrechts normalerweise nicht angewiesen werden kann. Der zugewiesene Arbeitsplatz muss aber auch im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG „geeignet“ sein und in seiner sozialen Wertigkeit mit der vorherigen Tätigkeit vergleichbar. Die Zuweisung darf also weder maßregelnd noch kränkend sein. Letztendlich muss es auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und auch zumutbar sein, einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Eine Freikündigung eines Arbeitsplatzes kann von ihm nicht verlangt werden.
Für die Prüfung, ob unverantwortbare Gefährdungen durch einen Arbeitsplatzwechsel vermieden werden können, ist sowohl der Wechsel auf einen freien Arbeitsplatz als auch ein (vorübergehender) Tausch mit einem/einer anderen Beschäftigten in Betracht zu ziehen.
äڳپܲԲdz als letzte Handlungsalternative
Nur dann, wenn auch dies nicht möglich ist, kommt es als „ultima ratio“ zu einem betrieblichen äڳپܲԲdz im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. Dies darf nur in dem Umfang erfolgen, der zum Ausschluss einer unverantwortbaren Gefährdung erforderlich ist. Das betriebliche äڳپܲԲdz kann sich auch lediglich auf Teilbereiche der Tätigkeiten der betroffenen Frauen beziehen, wenn für den übrigen Teil der Tätigkeiten keine Schutzmaßnahmen nötig sind, oder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen werden können. Der Mutterschutzlohn greift dann anteilsmäßig.
Mutterschutzlohn
Sofern ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau aufgrund eines betrieblichen äڳپܲԲdzes nicht beschäftigen darf, stellt sich weiterhin die Fragestellung der Lohnfortzahlung. Grundsätzlich gilt: „Keine Arbeit, kein Lohn“, vor dem Hintergrund der Zielrichtung des Mutterschutzrechts erscheint dies allerdings als äußerst unangemessen. Sofern ein betriebliches äڳپܲԲdz vorliegt, so enthält § 18 MuSchG einen Anspruch auf einen Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn muss der Arbeitgeber das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zahlen.
Fazit
Betriebliche äڳپܲԲdze kommen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber sehr gewissenhaft geprüft hat, ob durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (und dann ggf. durch eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz) eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau und/oder ihr Kind abgewendet werden kann. Rechtlich stellt das äڳپܲԲdz nur die letzte Handlungsalternative für den Arbeitgeber dar. Durch den zu zahlenden Mutterschutzlohn entstehen der Frau auch keine nennenswerten Einkommenseinbußen.
-
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte
1.444
-
Wochenarbeitszeit als neue Maßgabe?
1.064
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
742
-
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für Betriebsärzte?
494
-
Arbeitsunfall im Homeoffice - was ist zu beachten?
484
-
Ist die Teilnahme an der arbeitmedizinischen Vorsorge eigentlich Arbeitszeit?
476
-
Arbeitsschutz im Koalitionsvertrag 2025
442
-
Chronisch krank und berufstätig
292
-
Gewerbeaufsicht im Haus: Rechte und Pflichten der Unternehmen
283
-
Neue Regelungen zur mutterschutzbezogenen ұäܲԲܰٱܲԲ
2751
-
Sonn- und Feiertagsarbeit im Bäckereihandwerk
17.04.2025
-
Keine Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit
16.04.2025
-
Wochenarbeitszeit als neue Maßgabe?
15.04.2025
-
Arbeitsschutz im Koalitionsvertrag 2025
10.04.2025
-
Gewerbeaufsicht im Haus: Rechte und Pflichten der Unternehmen
24.03.2025
-
Mehr Betreuungsangebote und Reform der DGUV Vorschrift 2
12.03.2025
-
Gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt
05.03.2025
-
Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?
30.01.2025
-
Neue Regelungen zur mutterschutzbezogenen ұäܲԲܰٱܲԲ
15.01.20251
-
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte
16.12.2024