搂搂 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
搂 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
听(1) 1Dieses Gesetz sch眉tzt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz w盲hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. 2Das Gesetz erm枚glicht es der Frau, ihre Besch盲ftigung oder sonstige T盲tigkeit in dieser Zeit ohne Gef盲hrdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen w盲hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. 3Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unber眉hrt.
听(2) 1Dieses Gesetz gilt f眉r Frauen in einer Besch盲ftigung im Sinne von 搂 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Unabh盲ngig davon, ob ein solches Besch盲ftigungsverh盲ltnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auch f眉r
听 2. |
Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt f眉r behinderte Menschen besch盲ftigt sind, |
听 3. |
Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes t盲tig sind, jedoch mit der Ma脽gabe, dass die 搂搂 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind, |
听 5. |
Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angeh枚rige einer 盲hnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages f眉r diese t盲tig werden, auch w盲hrend der Zeit ihrer dortigen au脽erschulischen Ausbildung, |
听 6. |
Frauen, die in Heimarbeit besch盲ftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von 搂 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes, soweit sie am St眉ck mitarbeiten, jedoch mit der Ma脽gabe, dass die 搂搂 10 und 14 auf sie nicht anzuwenden sind und 搂 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist, |
听 7. |
Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstst盲ndigkeit als arbeitnehmer盲hnliche Person anzusehen sind, jedoch mit der Ma脽gabe, dass die 搂搂 18, 19 Absatz 2 und 搂 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und |
听 8. |
Sch眉lerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Ma脽gabe, dass die 搂搂 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind. |
听(3) 1Das Gesetz gilt nicht f眉r Beamtinnen und Richterinnen. 2Das Gesetz gilt ebenso nicht f眉r Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erf眉llt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung au脽erhalb des Gesch盲ftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung t盲tig.
听(4) 1Dieses Gesetz gilt f眉r jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. 2Die Abs盲tze 2 und 3 gelten entsprechend.
搂 2 Begriffsbestimmungen
听(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die nat眉rliche oder juristische Person oder die rechtsf盲hige Personengesellschaft, die Personen nach 搂 1 Absatz 2 Satz 1 besch盲ftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich:
听 7. |
die nat眉rliche oder juristische Person oder die rechtsf盲hige Personengesellschaft, f眉r die Frauen im Sinne von 搂 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 t盲tig sind, und |
听 8. |
die nat眉rliche oder juristische Person oder die rechtsf盲hige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs- oder Praktikumsverh盲ltnis im Fall von 搂 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle). |
听(2) Eine Besch盲ftigung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften erfasst jede Form der Bet盲tigung, die eine Frau im Rahmen eines Besch盲ftigungsverh盲ltnisses nach 搂 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne von 搂 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsverh盲ltnisses zu ihrem Arbeitgeber nach 搂 2 Absatz 1 Satz 2 补耻蝉眉产迟.
听(3) 1Ein Besch盲ftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Besch盲ftigungsverbot nach den 搂搂 3 bis 6, 10 Absatz 3, 搂 13 Absatz 1 Nummer 3 und 搂 16. 2F眉r eine in Heimarbeit besch盲ftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Besch盲ftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den 搂搂 3, 8, 13 Absatz 2 und 搂 16. 3F眉r eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstst盲ndigkeit als arbeitnehmer盲hnliche Person anzusehen ist, tritt an die Stelle d...