听(1) In Heimarbeit Besch盲ftigte sind
听(2) 1Ihnen k枚nnen, wenn dieses wegen ihrer Schutzbed眉rftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden
听 a) |
Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangeh枚rigen (搂 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgew盲hlter Betriebsst盲tte eine sich in regelm盲脽igen Arbeitsvorg盲ngen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt aus眉ben, ohne da脽 ihre T盲tigkeit als gewerblich anzusehen oder da脽 der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister (搂 2 Abs. 3) ist; |
听 b) |
Hausgewerbetreibende, die mit mehr als zwei fremden Hilfskr盲ften (搂 2 Abs. 6) oder Heimarbeitern (搂 2 Abs. 1) arbeiten; |
听 c) |
andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abh盲ngigkeit eine 盲hnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen; |
2F眉r die Feststellung der Schutzbed眉rftigkeit ist das Ausma脽 der wirtschaftlichen Abh盲ngigkeit ma脽gebend. 3Dabei sind insbesondere die Zahl der fremden Hilfskr盲fte, die Abh盲ngigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die M枚glichkeiten des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die H枚he und die Art der Eigeninvestitionen sowie der Umsatz zu ber眉cksichtigen.
听(3) 1Die Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr nichts anderes bestimmt ist, auf die allgemeinen Schutzvorschriften und die Vorschriften 眉ber die Entgeltregelung, den Entgeltschutz und die Auskunftspflicht 眉ber Entgelte (Dritter, Sechster, Siebenter und Achter Abschnitt). 2Die Gleichstellung kann auf einzelne dieser Vorschriften beschr盲nkt oder auf weitere Vorschriften des Gesetzes ausgedehnt werden. 3Sie kann f眉r bestimmte Personengruppen oder Gewerbezweige oder Besch盲ftigungsarten allgemein oder r盲umlich begrenzt ergehen; auch bestimmte einzelne Personen k枚nnen gleichgestellt werden.
听(4) 1Die Gleichstellung erfolgt durch widerrufliche Entscheidung des zust盲ndigen Heimarbeitsausschusses (搂 4) nach Anh枚rung der Beteiligten. 2Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der Zustimmung der zust盲ndigen Arbeitsbeh枚rde (搂 3 Abs. 1) und der Ver枚ffentlichung im Wortlaut an der von der zust盲ndigen Arbeitsbeh枚rde bestimmten Stelle. 3Sie tritt am Tag nach der Ver枚ffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 4Die Ver枚ffentlichung kann unterbleiben, wenn die Gleichstellung nur bestimmte einzelne Personen betrifft; in diesem Fall ist in der Gleichstellung der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festzusetzen.
听(5) 1Besteht ein Heimarbeitsausschu脽 f眉r den Gewerbezweig oder die Besch盲ftigungsart nicht, so entscheidet 眉ber die Gleichstellung die zust盲ndige Arbeitsbeh枚rde nach Anh枚rung der Beteiligten. 2Die Entscheidung ergeht unter Mitwirkung der zust盲ndigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber, soweit diese zur Mitwirkung bereit sind. 3Die Vorschriften des Absatzes 4 眉ber die Ver枚ffentlichung und das Inkrafttreten finden entsprechende Anwendung.
听(6) Gleichgestellte haben bei Entgegennahme von Heimarbeit auf Befragen des Auftraggebers ihre Gleichstellung bekanntzugeben.