听(1) 1Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgew盲hlter Arbeitsst盲tte (eigener Wohnung oder selbstgew盲hlter Betriebsst盲tte) allein oder mit seinen Familienangeh枚rigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsm盲脽ig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden 眉berl盲脽t. 2Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeintr盲chtigt.
听(2) 1Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsst盲tte (eigener Wohnung oder Betriebsst盲tte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskr盲ften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am St眉ck mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden 眉berl盲脽t. 2Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vor眉bergehend unmittelbar f眉r den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeintr盲chtigt.
听(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden 眉bertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.
听(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder K枚rperschaften des privaten oder 枚ffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.
听(5) Als Familienangeh枚rige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der h盲uslichen Gemeinschaft sind:
听 b) |
Personen, die mit dem in Heimarbeit Besch盲ftigten oder nach 搂 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grade verwandt oder verschw盲gert sind; |
听 c) |
M眉ndel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Besch盲ftigten oder nach 搂 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie M眉ndel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Besch盲ftigten oder nach 搂 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten. |
听(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach 搂 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsst盲tte besch盲ftigt ist.